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Hausarbeit zum Erwerb des großen Scheins im Zivilrecht Fall: Felix ...

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<strong>Hausarbeit</strong> <strong>zum</strong> <strong>Erwerb</strong> <strong>des</strong> großen <strong>Scheins</strong> <strong>im</strong> <strong>Zivilrecht</strong><br />

Wintersemester 2009<br />

Lehrstuhl Prof. Dr. Klaus Tonner<br />

Freitag, 17.07.2009<br />

<strong>Fall</strong>:<br />

<strong>Felix</strong> Felte (F), der in Rostock Inhaber eines größeren Gartenbaubetriebes ist, stellte am<br />

10.3.2007 den Prokuristen Pelle Paulus (P) an und ließ seine Bestellung als Prokurist auch in<br />

das Handelsregister eintragen. Am 20.9.2008 trennte sich F von P überraschend durch<br />

internen Widerruf der dem P erteilten Prokura und Ausspruch der fristlosen Kündigung <strong>des</strong><br />

Anstellungsvertrages <strong>des</strong> P. Hintergrund war ein Diebstahl von Ladengut in erheblichem<br />

Umfang, den P nachweislich begangen hatte. An der Wirksamkeit der sofortigen Kündigung<br />

bestanden/bestehen keine Zweifel. Eine Austragung der Prokura aus dem Handelsregister ist<br />

allerdings nicht erfolgt. F hatte vergessen, diese sogleich zu veranlassen.<br />

P schloss nach Prokuraentziehung und Kündigung am 22.10.2008 gleichwohl <strong>im</strong> Namen <strong>des</strong><br />

F (handelnd als „<strong>des</strong>sen Prokurist“) mit der Olga Ödisch (Ö) einen Kaufvertrag über einen<br />

<strong>zum</strong> Gartenbaubetrieb <strong>des</strong> F gehörenden Pkw, den Ö kaufen wollte. F hatte in der<br />

Vergangenheit gegenüber dem P mehrmals geäußert, dass er sich überlege, den Pkw zu<br />

verkaufen und für den Betrieb einen neuen anzuschaffen. P sah in dem Verkauf eine<br />

Gelegenheit, Ö, die er gut kannte und mochte, die Möglichkeit zu geben, preisgünstig ein<br />

Auto zu erwerben. Er ging davon aus, dass der Verkauf auch für F (quasi als letzte<br />

„Amtshandlung“ <strong>des</strong> P) o.k. ginge, <strong>zum</strong>al der Kaufpreis mit 10.000 Euro den objektiven<br />

Marktwert <strong>des</strong> Pkw wiedergab und P außerdem mit Ö vereinbarte, dass der Pkw bis zur<br />

vollständigen Bezahlung <strong>des</strong> ratenweise abzuzahlenden Kaufpreises nur „unter<br />

Eigentumsvorbehalt“ übertragen werde. Der Kfz-Brief wurde Ö <strong>des</strong>halb auch noch nicht<br />

ausgehändigt. Die Parteien vereinbarten ferner, dass Ö für die Dauer der Kaufpreisabzahlung<br />

etwa erforderlich werdende Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen habe. Von der<br />

Kündigung <strong>des</strong> P seitens <strong>des</strong> F und der Abberufung als Prokurist wusste die Ö nichts.<br />

Am 25.11.2008 hatte die Ö mit dem angekauften Pkw auf der Fahrt zur Arbeit einen Unfall<br />

erlitten, infolge<strong>des</strong>sen der Kotflügel <strong>des</strong> Fahrzeuges stark eingedellt war und ausgetauscht<br />

werden musste. Ö brachte den Wagen daraufhin in die Werkstatt <strong>des</strong> Wolle Winter (W), der<br />

das Fahrzeug für 1.500 Euro tadellos reparierte. Als Ö von W zur Begleichung der<br />

Reparaturkosten aufgefordert wurde, kam diese zur Werkstatt, befand die Reparatur auch für<br />

gut, vertröstete den W aber auf eine spätere Zahlung. Im Moment habe sie kein Geld. W<br />

vereinbarte daraufhin mit Ö, dass er das reparierte Auto, das er ihr sonst herausgegeben hätte,<br />

in seine Werkstatt stellt. Dort sollte es so lange bleiben, bis die Ö es „auslöse“. Dazu kam es<br />

aber nicht, da Ö arbeitslos wurde und ihre Geldsorgen weiter zunahmen.<br />

Infolge der Arbeitslosigkeit konnte Ö auch die für den 30.11.2008 vereinbarte erste<br />

Kaufpreisrate in Höhe von 500,- Euro nicht an F (<strong>des</strong>sen Kontodaten ihr von P mitgeteilt<br />

wurden) bezahlen. F, der von dem Verkauf <strong>des</strong> Pkw nichts wusste, weil er sich <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />

<strong>des</strong> Vertragsabschlusses <strong>im</strong> Ausland befand, hatte zwischenzeitlich den P zur Rede gestellt<br />

und von ihm erfahren, dass sich das Auto nun bei Ö befinde, die es unter Eigentumsvorbehalt<br />

gekauft habe. F zeigte sich empört über die Eigenmächtigkeit <strong>des</strong> P und forderte von Ö das<br />

Auto heraus. Ö teilte ihm mit, dass dieses mittlerweile <strong>im</strong> Besitz <strong>des</strong> W sei, der es repariert<br />

habe. Daraufhin wendete sich F an W. W weigerte sich jedoch auch gegenüber F, das<br />

Fahrzeug herauszugeben, bevor nicht die Reparaturkosten beglichen seien. F zeigte sich<br />

daraufhin noch mehr erbost und suchte anwaltlichen Rat. Er war/ist zwar der Meinung, dass<br />

die von P für ihn geschlossenen Rechtsgeschäfte mit Ö nicht gegenüber ihm gelten. Er fordert<br />

1


aber auf Rat seines Anwaltes die Ö sicherheitshalber mehrmals zur Kaufpreiszahlung auf und<br />

drohte den Rücktritt vom Vertrag an, sollten die monatlichen Raten weiter ausbleiben, was bis<br />

<strong>zum</strong> März 2009 tatsächlich der <strong>Fall</strong> war. Nachdem sich die Ö nicht meldete, trat nun F am<br />

1.4.2009 vom Kaufvertrag mit der Ö zurück.<br />

Beantworten Sie alle Fragen gutachterlich in der vorgeschriebenen Reihenfolge!<br />

1. Hat Ö gegen W einen durchsetzbaren Herausgabeanspruch in Bezug auf den Pkw?<br />

2. Hat F gegen W <strong>im</strong> Mai 2009 einen durchsetzbaren Herausgabeanspruch in Bezug auf den<br />

Pkw?<br />

3. Hat F, dem durch die fehlende Möglichkeit, den Pkw zu nutzen, Umsatzeinbußen<br />

entstanden sind, Rückgriffsansprüche gegen seinen Ex-Prokuristen ?<br />

4. Was wäre, wenn Ö das Anwartschaftsrecht an dem in Reparatur befindlichen Kfz an den G<br />

durch Abtretung <strong>des</strong> werkvertraglichen Herausgabeanspruches übertragen hätte und es<br />

insoweit keine Zahlungsschwierigkeiten <strong>im</strong> Verhältnis F-Ö gäbe, weil G bereit ist, die letzten<br />

Kaufpreisraten statt der Ö an F zu zahlen. Könnte G nach Zahlung der Reparaturkosten an W<br />

das Auto von W herausverlangen und gegenüber F ein Besitzrecht geltend machen?<br />

Formalien: 7 cm Korrekturrand links auf dem Blatt lassen, 1 ½- zeilig schreiben, Schriftgröße<br />

12 einhalten, Umfang der Arbeit max<strong>im</strong>al 25 Seiten. Abgabe <strong>im</strong> Sekretariat (Zi. 23 in der<br />

JUF). Letzter Abgabetermin: 1. Oktober 2009, 15.30 Uhr <strong>im</strong> Sekretariat bei Frau Bahlo.<br />

Postzusendung ist möglich, es zählt dann das Datum <strong>des</strong> Poststempels.<br />

Viel Erfolg!<br />

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