Skript Teil II 4
Skript Teil II 4
Skript Teil II 4
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 39 -<br />
4. Abschnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern<br />
§ 14 <strong>Teil</strong>schuldnerschaft und Gesamtschuldnerschaft<br />
(2) Deliktischer Bereich<br />
Gem. § 840 BGB haften mehrere nebeneinander Verantwortliche als Gesamtschuldner.<br />
(3) Gesamthandgemeinschaften<br />
(4) Unteilbare Leistungen<br />
b) Weitere Gesamtschuldfälle<br />
Richtiger nach Ansicht enthalten die § 421 ff. BGB keine Begründungstatbestände für<br />
die Gesamtschuldnerschaft, sondern setzen diese voraus. Erforderlich ist, dass die<br />
mehreren Schuldner zur Befriedigung desselben Leistungsinteresses des Gläubigers<br />
verpflichtet sind.<br />
Beispiele:<br />
- BGH, GS vom 1.2.1965, BGHZ 43, 227: Ein Bauunternehmer ist zur Beseitigung eines Mangels an einem<br />
Bauwerk verpflichtet. Zugleich ist der Architekt zur Leistung von Schadensersatz in Geld verpflichtet. Hier<br />
dienen beide Verpflichtungen demselben Leistungsinteresse des Gläubigers.<br />
- BGH NJW 1991, 2899: Gesamtschuld zwischen dem aus § 1108 I BGB haftenden Eigentümer (persönliche<br />
Haftung des Eigentümers für die Reallast/Rentenschuld) und dem aus Kaufvertrag haftenden Käufer<br />
für ein Rentenversprechen.<br />
Dass die Verpflichtungen demselben Leistungsinteresse dienen, reicht aber nicht immer<br />
aus, um eine Gesamtschuld zu begründen. Es gibt nämlich Fälle, in denen einer der<br />
Schuldner die Verpflichtung letztlich allein erbringen muss, sozusagen „näher dran” ist<br />
als der andere. Dies ist insbesondere bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter<br />
Handlung häufig der Fall.<br />
Zur Abgrenzung zwischen diesen Fällen der sog. „scheinbaren” oder „unechten” Gesamtschuld und den<br />
Fällen der echten Gesamtschuld werden regelmäßig 3 Theorien diskutiert:<br />
- Die ältere Rechtsprechung verlangte einen inneren Zusammenhang zwischen den Verbindlichkeiten -<br />
„rechtliche Zweckgemeinschaft”.<br />
- Neuere Rechtsprechung und h. L. verlangen eine „Gleichstufigkeit der Verpflichtungen”: Bei der Gesamtschuld<br />
sind die Verpflichtungen typischerweise, wenn auch nicht begrifflich notwendig, gleichstufig<br />
in der Weise, dass letztlich jeder Schuldner „seinen <strong>Teil</strong>” beitragen muss, wenn auch nicht alle <strong>Teil</strong>e<br />
gleich groß sein müssen. (so jetzt auch BGH vom 29. 06. 1989, BGHZ 108, 179)<br />
- Nach einer dritten Ansicht liegt Gesamtschuldnerschaft immer dann vor, wenn keine <strong>Teil</strong>schuld vorliegt<br />
und auch kein Fall der Legalzession gegeben ist (so vor allem Esser - Schmidt, Schuldrecht, Band I,<br />
Allgemeiner <strong>Teil</strong>, 6. Aufl., Heidelberg 1984, S. 638 ff.).<br />
3. Rechtswirkungen der Gesamtschuld im Verhältnis zu den Gläubigern<br />
Winkler v. Mohrenfels Grundkurs Zivilrecht I/2 WS 2006/07