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Skript Teil II 4

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4. Abschnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern<br />

§ 14 <strong>Teil</strong>schuldnerschaft und Gesamtschuldnerschaft<br />

(2) Deliktischer Bereich<br />

Gem. § 840 BGB haften mehrere nebeneinander Verantwortliche als Gesamtschuldner.<br />

(3) Gesamthandgemeinschaften<br />

(4) Unteilbare Leistungen<br />

b) Weitere Gesamtschuldfälle<br />

Richtiger nach Ansicht enthalten die § 421 ff. BGB keine Begründungstatbestände für<br />

die Gesamtschuldnerschaft, sondern setzen diese voraus. Erforderlich ist, dass die<br />

mehreren Schuldner zur Befriedigung desselben Leistungsinteresses des Gläubigers<br />

verpflichtet sind.<br />

Beispiele:<br />

- BGH, GS vom 1.2.1965, BGHZ 43, 227: Ein Bauunternehmer ist zur Beseitigung eines Mangels an einem<br />

Bauwerk verpflichtet. Zugleich ist der Architekt zur Leistung von Schadensersatz in Geld verpflichtet. Hier<br />

dienen beide Verpflichtungen demselben Leistungsinteresse des Gläubigers.<br />

- BGH NJW 1991, 2899: Gesamtschuld zwischen dem aus § 1108 I BGB haftenden Eigentümer (persönliche<br />

Haftung des Eigentümers für die Reallast/Rentenschuld) und dem aus Kaufvertrag haftenden Käufer<br />

für ein Rentenversprechen.<br />

Dass die Verpflichtungen demselben Leistungsinteresse dienen, reicht aber nicht immer<br />

aus, um eine Gesamtschuld zu begründen. Es gibt nämlich Fälle, in denen einer der<br />

Schuldner die Verpflichtung letztlich allein erbringen muss, sozusagen „näher dran” ist<br />

als der andere. Dies ist insbesondere bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter<br />

Handlung häufig der Fall.<br />

Zur Abgrenzung zwischen diesen Fällen der sog. „scheinbaren” oder „unechten” Gesamtschuld und den<br />

Fällen der echten Gesamtschuld werden regelmäßig 3 Theorien diskutiert:<br />

- Die ältere Rechtsprechung verlangte einen inneren Zusammenhang zwischen den Verbindlichkeiten -<br />

„rechtliche Zweckgemeinschaft”.<br />

- Neuere Rechtsprechung und h. L. verlangen eine „Gleichstufigkeit der Verpflichtungen”: Bei der Gesamtschuld<br />

sind die Verpflichtungen typischerweise, wenn auch nicht begrifflich notwendig, gleichstufig<br />

in der Weise, dass letztlich jeder Schuldner „seinen <strong>Teil</strong>” beitragen muss, wenn auch nicht alle <strong>Teil</strong>e<br />

gleich groß sein müssen. (so jetzt auch BGH vom 29. 06. 1989, BGHZ 108, 179)<br />

- Nach einer dritten Ansicht liegt Gesamtschuldnerschaft immer dann vor, wenn keine <strong>Teil</strong>schuld vorliegt<br />

und auch kein Fall der Legalzession gegeben ist (so vor allem Esser - Schmidt, Schuldrecht, Band I,<br />

Allgemeiner <strong>Teil</strong>, 6. Aufl., Heidelberg 1984, S. 638 ff.).<br />

3. Rechtswirkungen der Gesamtschuld im Verhältnis zu den Gläubigern<br />

Winkler v. Mohrenfels Grundkurs Zivilrecht I/2 WS 2006/07

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