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Skript Teil II 4

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3. Abschnitt: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen<br />

§ 11 Die Erfüllung der Hauptleistungspflichten<br />

(1) Voraussetzungen der Abtretung<br />

(a) Bestehen der Forderung<br />

(b) Abtretbarkeit<br />

(c) Bestimmbarkeit<br />

Fall 84: Huber möchte seiner Tante Emma zum Geburtstag etwas schenken. Bargeld<br />

hat er zwar nicht, wohl aber zwei Forderungen, nämlich 1. eine Forderung aus Werkvertrag<br />

gegen Bolte, 2. eine Schmerzensgeldforderung gegen Klumpe. Kann er damit<br />

etwas anfangen?<br />

(2) Besondere Abtretungsformen<br />

(a) Die Sicherungszession<br />

(b) Die Inkassozession<br />

(c) Abgrenzung: Die Einziehungsermächtigung<br />

b) Die gesetzliche Übertragung (Legalzession)<br />

§ 268 <strong>II</strong>I BGB: Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung in eine Sache, an der ein<br />

Dritter ein dingliches Recht hat. Löst der Dritte die Sache durch Zahlung an den Gl. ab, geht die Forderung<br />

des Gl. gegen den Sch. auf ihn über.<br />

§ 426 <strong>II</strong> BGB: Befriedigt ein Gesamtschuldner den Gl., geht dessen Forderung gegen die übrigen<br />

Gesamtschuldner in Höhe des gezahlten Betrages auf den Zahlenden über.<br />

§ 774 I BGB: Bürge befriedigt den Gläubiger.<br />

§ 67 I VVG: Versicherer zahlt den Schaden: die Ersatzforderung gegen den Schädiger geht in Höhe des<br />

gezahlten Betrages auf ihn über. Ausnahme: Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft, falls nicht<br />

vorsätzlich (§ 67 <strong>II</strong> VVG).<br />

§ 116 I SGB X: Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe erbringt Leistungen: Ersatzansprüche<br />

gegen einen Schädiger gehen auf ihn über.<br />

§ 6 I EntgFG: Arbeitgeber zahlt den Lohn fort: Ersatzansprüche des ArbN gegen einen Schädiger gehen<br />

auf ihn über.<br />

§ 37 I BAFöG: Student erhält Förderung: Unterhaltsansprüche gegen die Eltern gehen in Höhe der<br />

anzurechnenden Einkommensbeträge auf das Land über.<br />

Winkler v. Mohrenfels Grundkurs Zivilrecht I/2 WS 2006/07

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