Skript Teil II 4
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4. Abschnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern<br />
§ 15 Schuldnergemeinschaften (Überblick)<br />
§ 15 Schuldnergemeinschaften (Überblick)<br />
Eine Schuldnergemeinschaft liegt vor, wenn eine Leistung nur von allen gemeinsam zu<br />
erbringen ist. Gesetzlich ist dies für die Gesamthandgemeinschaften (nicht mit Gesamtschuld<br />
verwechseln!) vorgesehen.<br />
I. Gesamthandsgemeinschaft<br />
Es gibt drei Grundformen der Gesamthandsgemeinschaft: Die Gesellschaft – §§ 705 ff.<br />
BGB, die Gütergemeinschaft – §§ 1415 ff. BGB und die Erbengemeinschaft – §§ 2032<br />
ff. BGB. Bei den Gesamthandsgemeinschaften wird ein Vermögen den mehreren<br />
Personen zur gesamten Hand zugeordnet. Dieses Sondervermögen ist von dem<br />
Privatvermögen zu trennen. Der Einzelne hat einen Anteil an dem Sondervermögen<br />
insgesamt, nicht aber an einzelnen Gegenständen. Über die einzelnen Gegenstände,<br />
die zum Sondervermögen gehören, hat er keine Verfügungsbefugnis. Für Schulden der<br />
Gesamthand müssen die Gesamthänder gemeinsam mit ihrem Sondervermögen<br />
einstehen.<br />
<strong>II</strong>. Bruchteilsgemeinschaft<br />
Bei der im §§ 741 ff. BGB geregelten Bruchteilsgemeinschaft hat jede der mehreren<br />
Personen an einem einzelnen Recht einen ideellen Bruchteil. Dieses (ideelle) Recht an<br />
dem (real) ungeteilten Gegenstand ist durch die Mitberechtigung der Übrigen beschränkt.<br />
Dies hat zur Folge, dass der Einzelne nach § 747 S. 1 BGB nicht über das<br />
Recht verfügen (und sich zu einer Verfügung verpflichten) kann, sondern nur über<br />
seinen ideellen Bruchteil.<br />
§ 16 Schuldübernahme und Schuldbeitritt<br />
I. Begriffe<br />
<strong>II</strong>. Die befreiende Schuldübernahme, § 414 BGB<br />
1. Voraussetzungen<br />
a) Vertrag zwischen Neuschuldner und Gläubiger, § 414 BGB<br />
b) Genehmigter Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner, § 415 I 1 BGB<br />
c) Sonderfall: Hypothekenübernahme, § 416 BGB<br />
2. Wirkungen<br />
a) Schuldnerwechsel<br />
b) Erhalt von Einwendungen<br />
c) Sicherungsrechte<br />
Winkler v. Mohrenfels Grundkurs Zivilrecht I/2 WS 2006/07