Skript Teil II 4
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3. Abschnitt: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen<br />
§ 11 Die Erfüllung der Hauptleistungspflichten<br />
3. Abschnitt: Erlöschen von Schuldverhältnissen<br />
§ 11 Die Erfüllung der Hauptleistungspflichten<br />
I. Allgemeines<br />
1. Formen der Erfüllung<br />
a) Die Erfüllung, § 362<br />
Fall 81: Huber hat mit dem minderjährigen Fiete einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen<br />
und ihm die Kaufsache übereignet. Ist damit seine Hauptleistungspflicht<br />
gegenüber Fiete gemäß § 362 I BGB erloschen?<br />
b) Die Annahme einer Leistung als Erfüllung, § 363<br />
c) Die Annahme einer Leistung an Erfüllungs statt, § 364 I<br />
Fall 82 (nach BGHZ 89, 126): Frieda kauft sich bei Opelhändler Klug gebrauchten<br />
Mercedes. Ihren alten BMW nimmt Klug für 1.250 € in Zahlung. Später stellt Klug<br />
jedoch fest, dass der in Zahlung genommene Wagen erhebliche Mängel aufweist. Er<br />
stellt ihn Frieda zur Verfügung und verlangt nunmehr für den Neuwagen den vollen<br />
Kaufpreis. Frieda ist aber unter diesen Umständen an dem Vertrag nicht mehr interessiert.<br />
Rechtslage?<br />
Vgl. dazu Medicus SR BT 12 Rn. 88 sowie LG Wuppertal NJW-RR 1997, 1416<br />
d) Die Annahme einer Leistung erfüllungshalber, § 364 <strong>II</strong><br />
Fall 83: G hat gegen S eine fällige Forderung aus Darlehen in Höhe von 1.000,00 €. Am<br />
Fälligkeitstag erklärt G sich bereit, anstelle des vereinbarten Bargeldes einen Scheck<br />
entgegenzunehmen. Der Scheck ist jedoch ungedeckt, das Konto des G wird<br />
rückbelastet. G verlangt erneute Zahlung. Zu Recht?<br />
2. Zeit und Ort der Erfüllung<br />
a) Leistungszeit<br />
b) Leistungsort<br />
<strong>II</strong>. Die Übertragung des verkauften Rechts<br />
1. Allgemeines<br />
2. Insbesondere: Die Übertragung von Forderungen<br />
a) Die rechtsgeschäftliche Übertragung (Abtretung, Zession), § 398<br />
Winkler v. Mohrenfels Grundkurs Zivilrecht I/2 WS 2006/07
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3. Abschnitt: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen<br />
§ 11 Die Erfüllung der Hauptleistungspflichten<br />
(1) Voraussetzungen der Abtretung<br />
(a) Bestehen der Forderung<br />
(b) Abtretbarkeit<br />
(c) Bestimmbarkeit<br />
Fall 84: Huber möchte seiner Tante Emma zum Geburtstag etwas schenken. Bargeld<br />
hat er zwar nicht, wohl aber zwei Forderungen, nämlich 1. eine Forderung aus Werkvertrag<br />
gegen Bolte, 2. eine Schmerzensgeldforderung gegen Klumpe. Kann er damit<br />
etwas anfangen?<br />
(2) Besondere Abtretungsformen<br />
(a) Die Sicherungszession<br />
(b) Die Inkassozession<br />
(c) Abgrenzung: Die Einziehungsermächtigung<br />
b) Die gesetzliche Übertragung (Legalzession)<br />
§ 268 <strong>II</strong>I BGB: Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung in eine Sache, an der ein<br />
Dritter ein dingliches Recht hat. Löst der Dritte die Sache durch Zahlung an den Gl. ab, geht die Forderung<br />
des Gl. gegen den Sch. auf ihn über.<br />
§ 426 <strong>II</strong> BGB: Befriedigt ein Gesamtschuldner den Gl., geht dessen Forderung gegen die übrigen<br />
Gesamtschuldner in Höhe des gezahlten Betrages auf den Zahlenden über.<br />
§ 774 I BGB: Bürge befriedigt den Gläubiger.<br />
§ 67 I VVG: Versicherer zahlt den Schaden: die Ersatzforderung gegen den Schädiger geht in Höhe des<br />
gezahlten Betrages auf ihn über. Ausnahme: Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft, falls nicht<br />
vorsätzlich (§ 67 <strong>II</strong> VVG).<br />
§ 116 I SGB X: Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe erbringt Leistungen: Ersatzansprüche<br />
gegen einen Schädiger gehen auf ihn über.<br />
§ 6 I EntgFG: Arbeitgeber zahlt den Lohn fort: Ersatzansprüche des ArbN gegen einen Schädiger gehen<br />
auf ihn über.<br />
§ 37 I BAFöG: Student erhält Förderung: Unterhaltsansprüche gegen die Eltern gehen in Höhe der<br />
anzurechnenden Einkommensbeträge auf das Land über.<br />
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3. Abschnitt: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen<br />
§ 11 Die Erfüllung der Hauptleistungspflichten<br />
c) Der Forderungserwerb vom Nichtberechtigten<br />
(1) Grundsatz: Kein gutgläubiger Erwerb<br />
Fall 85: Erna tritt dem Fiete eine Forderung gegen Dora ab, die längst erloschen ist.<br />
Kann Fiete die Forderung erwerben?<br />
(2) Ausnahmen<br />
Fall 86: Im Fall 101 legt Erna dem Fiete einen Schuldschein vor, den Dora seinerzeit<br />
ausgestellt hatte. Ändert sich etwas?<br />
d) Die Rechtsfolgen der Forderungsübertragung<br />
(1) Übergang der Forderung<br />
(2) Übergang von Sicherungsrechten, § 401<br />
(3) Auskunftspflicht des Zedenten, § 402<br />
e) Der Schutz des Schuldners<br />
(1) Der Erhalt von Einwendungen, § 404<br />
(2) Leistung an den bisherigen Gläubiger, § 407<br />
(3) Mehrfache Abtretung, § 408<br />
(4) Abtretungsanzeige, § 409<br />
(5) Aufrechnung, § 406<br />
Fall 87: Huber hat seine Kaufpreisforderung gegen Schmidt an Müller abgetreten. Als<br />
Müller von Schmidt Zahlung verlangt, wendet dieser ein,<br />
a) er habe bereits an Huber gezahlt;<br />
b) er habe Huber gegenüber aufgerechnet;<br />
c) er rechne Müller gegenüber auf;<br />
d) er habe das Geschäft gegenüber Huber angefochten;<br />
e) Huber habe noch nicht geliefert.<br />
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3. Abschnitt: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen<br />
§ 11 Die Erfüllung der Hauptleistungspflichten<br />
<strong>II</strong>I. Die Erfüllung der Zahlungspflicht<br />
1. Erfüllung durch Zahlung, § 362<br />
a) Der Kaufpreis als Geldschuld<br />
MünchKomm/Grundmann 4 §§ 244, 245 BGB<br />
(1) Geldschuld und Wertschuld<br />
(2) Die Fremdwährungsschuld<br />
(3) Wertsicherungsklauseln<br />
Kirchhoff, Wertsicherungsklauseln für Euro-Verbindlichkeiten, Berlin 2006; Palandt/Heinrichs 65 § 245<br />
Rn. 24–36.<br />
- Spannungsklauseln: Koppelung an die Höhe des Entgelts für gleichartige Leistungen.<br />
- Leistungsvorbehalt: Neufestsetzung der Leistung bei bestimmter Veränderung der Vergleichsgröße<br />
(insbes.: Lebenshaltungsindex).<br />
- Kostenelementklauseln: Unternehmer behält sich Preiserhöhung vor, falls einzelne Kostenelemente<br />
(Lohnkosten, Materialkosten) steigen.<br />
(4) Geldentwertung ohne Wertsicherungsklausel<br />
b) Die Zahlung<br />
(1) Der Zahlungsort, § 270<br />
Fall 88: Onkel Oskar hat seiner Nichte Nicole zum Geburtstag 100 € versprochen. Er<br />
schickt das Geld rechtzeitig im Briefumschlag ab, dieser kommt jedoch bei der Empfängerin<br />
nicht an. Muss Oskar einen zweiten Hunderter auf die Reise schicken?<br />
(2) Unbare Zahlung<br />
2. Andere Erfüllungsformen<br />
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3. Abschnitt: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen<br />
§ 12 Der Rücktritt<br />
§ 12 Der Rücktritt<br />
I. Begriff<br />
Rücktritt ist eine einseitige rechtsgestaltende WE, die den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis<br />
umwandelt. Die primären Leistungspflichten des ursprünglichen<br />
Vertrages entfallen (Befreiungswirkung), etwa bereits Geleistetes ist zurückzugewähren.<br />
<strong>II</strong>. Voraussetzungen<br />
1. Rücktrittsrecht<br />
a) Gesetzliche Rücktrittsrechte<br />
- § 323 nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung<br />
- § 324 pFV<br />
- § 326 V Unmöglichkeit der Leistung<br />
- § 437 Nr. 2 Sachmangel beim Kauf<br />
- § 634 Nr. 3 Mangel des Werkes (Werkvertrag)<br />
b) Vertragliches Rücktrittsrecht<br />
2. Rücktrittserklärung<br />
<strong>II</strong>I. Rechtsfolgen, §§ 346 ff. BGB<br />
1.Erlöschen der primären Leistungspflichten<br />
2. Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen<br />
3. Haftung bei Unmöglichkeit und Verschlechterung<br />
4.<br />
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4. Abschnitt: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen<br />
§ 13 Sonstige Formen der Vertragsbeendigung<br />
§ 13 Sonstige Formen der Vertragsbeendigung<br />
I. Die Aufrechnung, §§ 387 ff<br />
1. Begriff und Funktion<br />
2. Voraussetzungen<br />
a) Aufrechnungslage<br />
(1) Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen<br />
(2) Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung (Aktivforderung)<br />
(3) Erfüllbarkeit der Hauptforderung (Passivforderung)<br />
(4) Kein Aufrechnungsausschluss<br />
b) Aufrechnungserklärung<br />
Fall 89: Susi Sorglos hat von Oskar Ohnegeld noch 1000 € aus einem Autoverkauf zu<br />
bekommen. Da sie sich inzwischen mit Oskar zerstritten hat, tritt sie ihre Forderung an<br />
Gustav Grämlich ab. Oskar weigert sich jedoch, an Grämlich zu zahlen. Daraufhin wirft<br />
dieser ihm wütend die Fensterscheibe ein und ruft ihm zu: „Jetzt sind wir quitt, du<br />
Pleitegeier!” Oskar verlangt Schadensersatz. Mit Recht?<br />
3. Rechtsfolgen<br />
<strong>II</strong>. Der Erlass, § 397 I<br />
<strong>II</strong>I. Das negative Schuldanerkenntnis, § 397 <strong>II</strong><br />
IV. Die Schuldersetzung (Novation)<br />
V. Die Konfusion<br />
Fall 90: Der flotte Erwin schuldet seiner Erbtante Trude aus Darlehen 1000 €. Tante<br />
Trude hat diese Forderung zur Sicherung eines Darlehns an die B-Bank verpfändet.<br />
Bald darauf stirbt Tante Trude; Erwin ist Alleinerbe. Leider hat Tante Trude nichts als<br />
Schulden hinterlassen. Es wird Nachlassverwaltung angeordnet. Kann die B-Bank sich<br />
aus dem Pfandrecht befriedigen?<br />
VI. Die Hinterlegung, § 372<br />
1. Voraussetzungen<br />
2. Verfahren<br />
3. Wirkungen<br />
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4. Abschnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern<br />
§ 14 <strong>Teil</strong>schuldnerschaft und Gesamtschuldnerschaft<br />
4. Abschnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern<br />
Überblick:<br />
1. § 420 BGB: <strong>Teil</strong>schuldnerschaft und <strong>Teil</strong>gläubigerschaft<br />
2. §§ 421–427, 431 BGB: Gesamtschuld<br />
3. §§ 428–430 BGB: Gesamtgläubigerschaft<br />
4. § 432 BGB: sog. Mitgläubigerschaft<br />
(5. ungeregelt: sog. Mitschuldnerschaft)<br />
§ 14 <strong>Teil</strong>schuldnerschaft und Gesamtschuldnerschaft<br />
Schreiber, Die Gesamtschuld, Jura 1989, 353; Schwab, Neues zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich -<br />
BGH NJW 1988, 2667, in: JuS 1991, 18.<br />
I. <strong>Teil</strong>schuldnerschaft<br />
1. Begriff<br />
Bei der <strong>Teil</strong>schuldnerschaft ist jeder Schuldner nur zu einem <strong>Teil</strong> der dem Gläubiger<br />
insgesamt gebührenden Leistung verpflichtet.<br />
2. Voraussetzungen<br />
<strong>Teil</strong>bar ist jede Leistung, die oder deren Gegenstand sich derart zerlegen lässt, dass die<br />
<strong>Teil</strong>e zusammengenommen ohne Wertminderung das Ganze ergeben (vgl. auch § 266<br />
BGB).<br />
3. Umfang der <strong>Teil</strong>schuld<br />
4. Wirkung der <strong>Teil</strong>schuld<br />
<strong>II</strong>. Gesamtschuldnerschaft<br />
1. Begriff<br />
Bei Gesamtschuldnerschaft muss jeder Schuldner die gesamte Leistung bewirken,<br />
§ 421 BGB. Der Gläubiger kann sie von jedem Schuldner ganz oder teilweise fordern.<br />
Insgesamt erhält er die Leistung aber nur einmal.<br />
2. Entstehungsgründe<br />
a) Gesetzliche Gesamtschuldanordnungen<br />
(1) Rechtsgeschäftlicher Bereich<br />
Wenn mehrere sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten,<br />
haften sie gem. § 427 BGB im Zweifel als Gesamtschuldner.<br />
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4. Abschnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern<br />
§ 14 <strong>Teil</strong>schuldnerschaft und Gesamtschuldnerschaft<br />
(2) Deliktischer Bereich<br />
Gem. § 840 BGB haften mehrere nebeneinander Verantwortliche als Gesamtschuldner.<br />
(3) Gesamthandgemeinschaften<br />
(4) Unteilbare Leistungen<br />
b) Weitere Gesamtschuldfälle<br />
Richtiger nach Ansicht enthalten die § 421 ff. BGB keine Begründungstatbestände für<br />
die Gesamtschuldnerschaft, sondern setzen diese voraus. Erforderlich ist, dass die<br />
mehreren Schuldner zur Befriedigung desselben Leistungsinteresses des Gläubigers<br />
verpflichtet sind.<br />
Beispiele:<br />
- BGH, GS vom 1.2.1965, BGHZ 43, 227: Ein Bauunternehmer ist zur Beseitigung eines Mangels an einem<br />
Bauwerk verpflichtet. Zugleich ist der Architekt zur Leistung von Schadensersatz in Geld verpflichtet. Hier<br />
dienen beide Verpflichtungen demselben Leistungsinteresse des Gläubigers.<br />
- BGH NJW 1991, 2899: Gesamtschuld zwischen dem aus § 1108 I BGB haftenden Eigentümer (persönliche<br />
Haftung des Eigentümers für die Reallast/Rentenschuld) und dem aus Kaufvertrag haftenden Käufer<br />
für ein Rentenversprechen.<br />
Dass die Verpflichtungen demselben Leistungsinteresse dienen, reicht aber nicht immer<br />
aus, um eine Gesamtschuld zu begründen. Es gibt nämlich Fälle, in denen einer der<br />
Schuldner die Verpflichtung letztlich allein erbringen muss, sozusagen „näher dran” ist<br />
als der andere. Dies ist insbesondere bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter<br />
Handlung häufig der Fall.<br />
Zur Abgrenzung zwischen diesen Fällen der sog. „scheinbaren” oder „unechten” Gesamtschuld und den<br />
Fällen der echten Gesamtschuld werden regelmäßig 3 Theorien diskutiert:<br />
- Die ältere Rechtsprechung verlangte einen inneren Zusammenhang zwischen den Verbindlichkeiten -<br />
„rechtliche Zweckgemeinschaft”.<br />
- Neuere Rechtsprechung und h. L. verlangen eine „Gleichstufigkeit der Verpflichtungen”: Bei der Gesamtschuld<br />
sind die Verpflichtungen typischerweise, wenn auch nicht begrifflich notwendig, gleichstufig<br />
in der Weise, dass letztlich jeder Schuldner „seinen <strong>Teil</strong>” beitragen muss, wenn auch nicht alle <strong>Teil</strong>e<br />
gleich groß sein müssen. (so jetzt auch BGH vom 29. 06. 1989, BGHZ 108, 179)<br />
- Nach einer dritten Ansicht liegt Gesamtschuldnerschaft immer dann vor, wenn keine <strong>Teil</strong>schuld vorliegt<br />
und auch kein Fall der Legalzession gegeben ist (so vor allem Esser - Schmidt, Schuldrecht, Band I,<br />
Allgemeiner <strong>Teil</strong>, 6. Aufl., Heidelberg 1984, S. 638 ff.).<br />
3. Rechtswirkungen der Gesamtschuld im Verhältnis zu den Gläubigern<br />
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4. Abschnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern<br />
§ 14 <strong>Teil</strong>schuldnerschaft und Gesamtschuldnerschaft<br />
4. Innenverhältnis<br />
a) Der Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB<br />
(1) Mitwirkungs- und Leistungsanspruch<br />
Hat ein Gesamtschuldner mehr als den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Betrag<br />
geleistet, hat er insoweit einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner.<br />
Für diesen Ausgleichsanspruch haften die übrigen aber nun nicht etwa auch wieder<br />
als Gesamtschuldner, sondern als <strong>Teil</strong>schuldner. Dies findet seinen Grund darin, dass<br />
durch den Ausgleich eine endgültige Abwicklung stattfinden soll.<br />
(2) Der Verteilungsmaßstab<br />
Fall 91 (OLG Köln FamRZ 1992, 318): Die Eheleute Kurt und Berta nehmen bei der B-<br />
Bank gemeinsam ein Darlehen über 200.000 € auf, um ein Haus zu kaufen. Obwohl sie<br />
beide in dem Haus wohnen, ist Berta Alleineigentümerin desselben. Bald darauf zerbricht<br />
die Ehe jedoch, Kurt zieht in eine andere Wohnung. Berta bewohnt das Haus eine<br />
Zeitlang allein, dann verkauft sie es. Kurt sieht nicht ein, dass er sich an der Darlehenstilgung<br />
noch beteiligen soll. Er verlangt von Berta Freistellung von den Verbindlichkeiten<br />
gegenüber der B-Bank und Erstattung der Zins- und Tilgungsleistungen, die er seit der<br />
Trennung erbracht hat. Mit Recht?<br />
(3) Die Legalzession nach § 426 <strong>II</strong> BGB<br />
Probleme ergeben sich, wenn im Verhältnis zwischen Gläubiger und einem der Gesamtschuldner<br />
ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung vereinbart oder<br />
gesetzlich vorgeschrieben ist, sog. gestörter Gesamtschuldnerausgleich.<br />
Fall 92: A nimmt B in seinem PKW mit und vereinbart mit diesem einen Haftungsausschluss.<br />
Es kommt zu einem Unfall, den A und der Fahrer C des entgegenkommenden<br />
PKWs gleichermaßen fahrlässig verschuldet haben. B erleidet einen Schaden von<br />
2.000 €. Kann B von C vollen Schadensersatz verlangen, obwohl er mit A einen Haftungsausschluss<br />
vereinbart hat?<br />
Fall 93 (nach BGHZ 103, 338 = NJW 1988, 2667): Der zweijährige Knirps verletzt sich<br />
auf dem Spielplatz an einer Rutsche. Der Unfall ist zur Hälfte von seinem Vater<br />
Abraham leicht fahrlässig verursacht, zur anderen Hälfte ist er die Folge einer<br />
schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde. Knirps<br />
verlangt von der Gemeinde Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 €. Die Gemeinde<br />
wendet ein, Knirps müsse sich das Verschulden seines Vaters Abraham anrechnen<br />
lassen. Sie will nur die Hälfte zahlen. Mit Recht?<br />
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4. Abschnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern<br />
§ 15 Schuldnergemeinschaften (Überblick)<br />
§ 15 Schuldnergemeinschaften (Überblick)<br />
Eine Schuldnergemeinschaft liegt vor, wenn eine Leistung nur von allen gemeinsam zu<br />
erbringen ist. Gesetzlich ist dies für die Gesamthandgemeinschaften (nicht mit Gesamtschuld<br />
verwechseln!) vorgesehen.<br />
I. Gesamthandsgemeinschaft<br />
Es gibt drei Grundformen der Gesamthandsgemeinschaft: Die Gesellschaft – §§ 705 ff.<br />
BGB, die Gütergemeinschaft – §§ 1415 ff. BGB und die Erbengemeinschaft – §§ 2032<br />
ff. BGB. Bei den Gesamthandsgemeinschaften wird ein Vermögen den mehreren<br />
Personen zur gesamten Hand zugeordnet. Dieses Sondervermögen ist von dem<br />
Privatvermögen zu trennen. Der Einzelne hat einen Anteil an dem Sondervermögen<br />
insgesamt, nicht aber an einzelnen Gegenständen. Über die einzelnen Gegenstände,<br />
die zum Sondervermögen gehören, hat er keine Verfügungsbefugnis. Für Schulden der<br />
Gesamthand müssen die Gesamthänder gemeinsam mit ihrem Sondervermögen<br />
einstehen.<br />
<strong>II</strong>. Bruchteilsgemeinschaft<br />
Bei der im §§ 741 ff. BGB geregelten Bruchteilsgemeinschaft hat jede der mehreren<br />
Personen an einem einzelnen Recht einen ideellen Bruchteil. Dieses (ideelle) Recht an<br />
dem (real) ungeteilten Gegenstand ist durch die Mitberechtigung der Übrigen beschränkt.<br />
Dies hat zur Folge, dass der Einzelne nach § 747 S. 1 BGB nicht über das<br />
Recht verfügen (und sich zu einer Verfügung verpflichten) kann, sondern nur über<br />
seinen ideellen Bruchteil.<br />
§ 16 Schuldübernahme und Schuldbeitritt<br />
I. Begriffe<br />
<strong>II</strong>. Die befreiende Schuldübernahme, § 414 BGB<br />
1. Voraussetzungen<br />
a) Vertrag zwischen Neuschuldner und Gläubiger, § 414 BGB<br />
b) Genehmigter Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner, § 415 I 1 BGB<br />
c) Sonderfall: Hypothekenübernahme, § 416 BGB<br />
2. Wirkungen<br />
a) Schuldnerwechsel<br />
b) Erhalt von Einwendungen<br />
c) Sicherungsrechte<br />
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4. Abschnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern<br />
§ 16 Schuldübernahme und Schuldbeitritt<br />
<strong>II</strong>I. Der Schuldbeitritt, § 311 I BGB<br />
1. Voraussetzungen<br />
Der Schuldbeitritt erfolgt – wie die befreiende Schuldübernahme – durch Vertrag<br />
zwischen dem Beitretenden und dem Gläubiger oder durch Vertrag zwischen dem<br />
Beitretenden und dem Altschuldner, wobei hier keine Genehmigung erforderlich ist (da<br />
sich die Rechtsstellung des Gläubigers verbessert).<br />
Obwohl der Schuldbeitritt kein Verbraucherkreditvertrag (auch keine „sonstige Finanzierungshilfe”) iSv.<br />
§§ 491, 499 BGB ist, sind doch im Interesse des Verbraucherschutzes die Regelungen über den Verbraucherkredit<br />
auf ihn analog anwendbar, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erfolgt, um einen Verbraucherkredit<br />
handelt (so zum alten Recht – VerbrKrG – BGHZ 133, 71 = NJW 1996, 2156; 134, 194, 197;<br />
138, 321, 325; vgl. zuletzt OLG Dresden v. 6.11.2001, GmbHR 2002, 269). Das Schutzbedürfnis des<br />
Beitretenden ist nicht geringer als das den Kreditnehmers. Voraussetzung ist natürlich, dass der Beitretende<br />
Verbraucher iSv. § 13 BGB ist.<br />
2. Abgrenzung von der Bürgschaft<br />
3. Wirkung<br />
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