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Prof. Dr. Wolfgang März Winter 2012/13<br />

(Fortgeschrittenen-)Übung ÖR — Lösungshinweise zur 2. Klausur<br />

A. Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 5. September 2012<br />

I. Formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren, Form)<br />

1. Zuständigkeit (Verbandskompetenz der HRO, Organkompetenz der Bürgerschaft)<br />

a) Verbandskompetenz: R als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft? § 2 Abs. 2 KV M-V (KV), harmonische<br />

Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange des Umweltschutzes und der Wirtschaft,<br />

sowie örtliche Energieversorgung U. Aber örtliche Angelegenheit? Problematisch, weil Anlagen<br />

außerhalb des Stadtgebiets loziert werden sollen und Hoheit der Gemeinde grundsätzlich auf<br />

ihr Gebiet begrenzt ist. Str., wie bei wirtschaftlicher Betätigung zu sehen; richtigerweise begrenzt<br />

kommunale Selbstverwaltungsrecht anderer Gebietskörperschaften räumliche Aufgabenwahrnehmung<br />

der Kommunalwirtschaft –> Zuweisung einer Aufgabe an eine Gemeinde führt zu Verbot der<br />

Tätigkeit auf fremdem Territorium, außer andere gesetzliche Regelung. Hier: § 68 Abs. 2 Satz 3 KV.<br />

b) Organkompetenz: Bürgerschaft zuständig? Ist (§ 22 Abs. 1 Satz 3 KV [i.V.m. § 3 Abs. 1 Rostocker<br />

Hauptsatzung]) nach § 22 Abs. 2 KV für alle wichtigen Angelegenheiten zuständig. Gründung der R<br />

ist gem. § 22 Abs. 3 Nr. 10 KV unübertragbar und somit wichtig –> Bürgerschaft ist zuständig.<br />

2. Verfahren<br />

a) Ladung zur Sitzung und Beschlußfähigkeit (mangels entgegenstehender Sachverhaltsangaben zu<br />

unterstellen; Fehler unerheblich)<br />

b) Abstimmung: erforderliche Mehrheit? § 31 Abs. 1 Satz 1 KV, einfache Mehrheit der Stimmen. Bürgerschaft<br />

hat 53 Mitglieder (§ 60 Abs. 2 Satz 1 LKWG => Mehrheit 27 Stimmen, da der „Rest“ (= 26)<br />

geschlossen gegen den Antrag gestimmt hat. Zahl – allerdings mit Problemen – erreicht.<br />

aa) Mitwirkung des W? Wenn persönlich Betroffener, Widerspruch zu Mitwirkungsverbot (§ 24<br />

KV) –> Beschluß gem. § 24 Abs. 4 Satz 1 KV unwirksam. Erlangung unmittelbaren Vorteils,<br />

§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KV, außer wenn Ausnahmetatbestand in § 24 Abs. 2 KV einschlägig. Mitwirkung<br />

an Wahl nach Nr. 2? Nach Wortlaut nicht vorliegend; eventuell analog heranzuziehen.<br />

Vorteil in Vertretungsberechtigung der GmbH, § 24 Abs. 1 Nr. 3 KV? Bestand zum Zeitpunkt<br />

der Abstimmung noch nicht, daher nicht einschlägig. Nur § 24 Abs. 1 Nr. 1 KV problematisch:<br />

spätere Übernahme des Amts des GmbH-Geschäftsführers stellt relevanten wirtschaftlichen<br />

Vorteil dar; Unmittelbarkeit dieses erlangten Vorteils? Zwischen Beschluß und<br />

Vorteil liegt eine Reihe rechtlich erforderlicher Zwischenschritte (Gründung der GmbH, Übernahme<br />

der Anteile, Bestellung des Geschäftsführers durch Gesellschafter) –> eigentlich kein<br />

unmittelbarer Vorteil. Gleichwohl: schon böser Schein der Interessenverflechtung bzw. Selbstbegünstigung<br />

soll durch § 24 Abs. 12 Nr. 1 KV abgewehrt werden, daher Annahme eines Mitwirkungsverbots<br />

sehr gut vertretbar.<br />

bb)<br />

Abstimmungsprobleme: Verfahren der Abstimmung gesetzlich nicht geregelt, liegt also in der<br />

Hand der Sitzungsleitung, solange eine eindeutige und rechtssichere Ermittlung des Ergebnisses<br />

sichergestellt ist. Antrag auf namentliche Abstimmung, § 31 Abs. 2 Satz 5 KV, zwar<br />

zulässig, muß aber grundsätzlich vor Abstimmung gestellt werden. Hier Heilung möglich?<br />

Entweder nachträgliche Antragstellung zugelassen, oder erster Abstimmungsvorgang wegen<br />

Verfahrensfehlers ungültig und deshalb zu wiederholen (unzureichende Feststellung des Ergebnisses).<br />

Wohl letzteres U.<br />

3. Form (§ 31 Abs. 2 Satz 1 KV) U<br />

4. Weiteres Verfahren, § 77 Abs. 1 Nr. 1 KV U<br />

ZE: Beschluß war formell rechtswidrig und infolge § 24 Abs. 4 Satz 1 KV unwirksam.


– 2 –<br />

II. Materielle Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 5. September 2012<br />

1. Einordnung der R in das kommunale Wirtschaftsrecht in M-V (vgl. zur Neufassung der KV Schwartz,<br />

NordÖR 2011, 421 ff.): Gesetz unterscheidet nunmehr Unternehmen (§ 68 Abs. 2 KV) und Einrichtungen<br />

(§ 68 Abs. 3 KV), beides ist wirtschaftliche Betätigung (§ 68 Abs. 1 KV). R ist dabei eine „Einrichtung“<br />

i.S.v. § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 KV, die als privilegierte wirtschaftliche Betätigung prinzipiell<br />

zugelassen ist und auch mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden darf. Die (erschwerten)<br />

Voraussetzungen für die Errichtung eines „Unternehmens“ sind daher nicht anwendbar.<br />

2. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für R als kommunale wirtschaftliche Einrichtung? § 68 Abs. 3<br />

und 4, § 69 KV:<br />

a) § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 KV, Hansestadt will mittels der R eine Einrichtung zur Erzeugung von erneuerbarer<br />

Energie errichten und betreiben U<br />

b) § 68 Abs. 3 Satz 2 KV, Windparks sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen U<br />

c) § 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 KV, Betrieb der R auch in Organisationsformen des Privatrechts erlaubt,<br />

wobei nach Satz 2 (nicht nachvollziehbar, bundesweit einmalig) Errichtung einer AG ausgeschlossen<br />

ist. R wird in Form einer GmbH errichtet U<br />

d) § 68 Abs. 7 KV, Anhörung der Kammern wurde laut Sachverhalt beachtet U<br />

e) § 69 Abs. 1 KV, Hansestadt darf R nur unter bestimmten Voraussetzungen errichten und betreiben:<br />

(Nr. 2) wichtiges Interesse der Hansestadt an der Privatrechtsform (GmbH) U; Anforderungen an die<br />

Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung hinsichtlich der Zweckbindung, der Sicherstellung<br />

angemessenen Einflusses in den Organen der GmbH, der Haftung der Hansestadt und der<br />

gesellschaftsrechtlichen Einzahlungsverpflichtungen gem. § 69 Abs. 1 Nr. 3–6 KV M-V U<br />

f) § 71 KV, darf als beachtet unterstellt werden U; Vorgaben der §§ 73 ff. KV M-V noch nicht relevant<br />

g) § 77 KV, beachtet U<br />

ZE: Errichtung der R ist materiell rechtmäßig erfolgt.<br />

III. Ergebnis: Gründung der R möglich; aber Ausdehnung auf benachbarte Landkreise rechtswidrig.<br />

B. Rechtsschutzmöglichkeiten der B-Fraktion<br />

I. Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht<br />

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO U<br />

2. Statthafte Klageart: Kommunalverfassungsstreit als Klage sui generis, als Anfechtungsklage, als<br />

allgemeine Gestaltungsklage, als Leistungsklage oder als Feststellungsklage denkbar. Letzteres<br />

vorzuziehen –> § 43 Abs. 1 VwGO, Bestehen oder Nichtbestehen eines Innen-Rechtsverhältnisses U<br />

3. Feststellungsinteresse: berechtigtes Interesse an der Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), B-Fraktion<br />

muß durch Organhandlung in einem durch Gesetz oder Geschäftsordnung eingeräumten organschaftlichen<br />

Recht verletzt sein können; hier: Überschreitung der Kompetenz der Gemeinde bzw. die Verletzung<br />

des Örtlichkeitsprinzips geltend. Beides Rechtsnormen, die dem einzelnen Bürgerschaftsmitglied<br />

und der Fraktion nicht zustehen. Daher X<br />

4. Ergebnis: Klage der B-Fraktion unzulässig.<br />

II. Einschreiten der Rechtsaufsicht, § 33 Abs. 1 und 2, §§ 78 ff. KV (kommt in Betracht)

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