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Prof. Dr. Wolfgang März Winter 2012/13<br />

(Fortgeschrittenen-)Übung Öffentliches Recht<br />

– Aufbau und Lösung der Hausarbeit –<br />

A. Zulässigkeit einer Klage des P vor dem Verwaltungsgericht<br />

I. Klage des P auf Beseitigung der Verkehrszeichen 286 der StVO incl. Zusatzschild<br />

1. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO): § 45 I i.V.m. §§ 39, 41 II Nr. 8 StVO sind staatliches<br />

Sonderrecht; da keine Sonderzuweisung, Verwaltungsrechtsweg (+)<br />

2. Klageart: Anfechtungsklage (§ 42 I VwGO), wenn P Aufhebung eines VA begehrt. Beschilderung<br />

ist Allgemeinverfügung, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten<br />

oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer<br />

Sache betrifft (§ 35 Satz 2 VwVfG M-V). Bei den Schildern handelt es sich um Verkehrszeichen<br />

(§ 39 II 2 StVO) = Allgemeinverfügungen.<br />

3. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO): P muß nach § 42 II VwGO geltend machen können, durch<br />

VA in seinen Rechten verletzt zu sein. In Betracht kommt (1) subjektives Recht aus § 45 I<br />

StVO. Vorschrift dient zumindest auch dem Schutz des einzelnen Verkehrsteilnehmers,<br />

der als Verletzung seiner Rechte geltend machen kann, daß die Voraussetzungen für eine<br />

ihn treffende Verkehrsbeschränkung nicht gegeben ist. Hinsichtlich des Ermessens steht<br />

ihm dann allerdings nur Anspruch zu, daß seine Interessen mit denen der Allgemeinheit<br />

korrekt abgewogen werden. In Betracht kommt (2) Klagebefugnis aus Art. 2 I GG, wenn P<br />

Adressat eines ihn belastenden VA ist – Adressatentheorie (paßt hier aber nicht, da P im<br />

Rechtssinn nicht individualisierbarer Adressat des Verkehrszeichens ist). Nicht in Betracht<br />

kommt (3) Recht des Anliegergebrauchs (Art. 14 GG): kein Anspruch, daß Parkmöglichkeiten<br />

auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar beim Grundstück des<br />

Anliegers oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet oder erhalten bleiben; gewährleistet<br />

allein Zugang des Grundstücks zur Straße und Zugänglichkeit von der Straße her.<br />

4. Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO): Widerspruch ist einzulegen (§ 68 I VwGO); dabei Widerspruchsfrist<br />

beachten, die mit Bekanntgabe des VA zu laufen beginnt (§ 70 I VwGO). Dem<br />

Verkehrsteilnehmer wird der VA mit Wissen und Willen der Behörde eröffnet, wenn dieser<br />

sich erstmals in den örtlichen Regelungsbereich des Verkehrszeichens begibt. Frist<br />

mangels Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (§ 58 I, II VwGO).<br />

5. Klagefrist (§ 74 I 1 VwGO): P muß Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des<br />

Widerspruchsbescheids erheben (§ 74 I 1 VwGO).<br />

6. Zuständiges Gericht (§§ 45, 52 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 10 II GerStrG M-V)<br />

7. Beteiligten- und Prozeßfähigkeit (§§ 61 Nr. 1, 3 VwGO i.V.m. § 14 I AGGerStrG M-V)<br />

8. (Notwendige) Beiladung des Z (§ 65 II VwGO): Ja, wenn Z am streitigen Rechtsverhältnis<br />

so beteiligt ist, daß Entscheidung ihm und P gegenüber aus Rechtsgründen nur einheitlich<br />

ergehen kann (§ 65 II VwGO). Ist der Fall: Anordnung durch die Verkehrszeichen<br />

beinhaltet zugleich Begünstigung des Z, der nunmehr diese Parkplätze durch seine Mitarbeiter<br />

frei nutzen lassen kann. Z daher notwendig beizuladen.<br />

9. Zwischenergebnis: Anfechtungsantrag zulässig<br />

II.<br />

Klage des P auf Beseitigung der von Z angebrachten Absperrung<br />

1. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I VwGO): Öffentlich-rechtlich geprägtes Rechtsverhältnis<br />

zwischen P und HRO? P könnte Anspruch auf öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch<br />

(FBA) stützen, der sich ausschließlich gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt<br />

richtet. Dann – und nur dann – Verwaltungsrechtsweg eröffnet (+)


2<br />

2. Klageart:<br />

– Anfechtungsklage, d.h. Antrag nach § 113 I 2 VwGO auf Vollzugsfolgenbeseitigung.<br />

Scheidet hier jedoch aus, da Absperrung nicht die Vollziehung der mit der Anfechtungsklage<br />

angefochtenen vertraglichen Verkehrsbeschränkung darstellt, sondern<br />

dem Z bereits im öffentlich-rechtlichen Vertrag genehmigt und von ihm angebracht<br />

wurde; eigenständiger VA ist darüber hinaus nicht ersichtlich.<br />

– Verpflichtungsklage (§ 42 I 2. Alt. VwGO), wodurch Verurteilung zum Erlaß eines<br />

abgelehnten oder unterlassenen VA begehrt werden kann. Verpflichtungsantrag des<br />

P käme in Betracht, wenn er Erlaß einer Beseitigungsanordnung gegen Z und damit<br />

eines belastenden VA gegenüber einem Dritten begehren würde. P geht es aber laut<br />

Sachverhalt (nur) um tatsächliche Beseitigung der Absperrung durch die HRO. Verpflichtungsantrag<br />

scheidet damit aus.<br />

– Allgemeine Leistungsklage: Kläger begehrt Verurteilung der HRO zu einer Leistung<br />

begehrt, die nicht im Erlaß eines VA besteht. VwGO geht von Zulässigkeit einer<br />

solchen Klage aus.<br />

3. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog): Nach h.M. bedarf es einer Klagebefugnis des P.; ist<br />

gegeben, wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß P einen FBA gegen die<br />

HRO hat. P kann geltend machen, daß Vertrag zwischen Z und der HRO eventuell einen<br />

hoheitlichen Eingriff in sein subjektives Recht auf Teilhabe am Gemeingebrauch aus<br />

Art. 2 I, 3 I GG beinhaltet bzw. daß ihm aus Art. 2 I GG Abwehrrecht gegen straßenverkehrsrechtliche<br />

Beschränkungen zustehe und mit der Absperrung ein noch andauernder<br />

rechtswidriger Zustand geschaffen worden sei. (+)<br />

4. Vorverfahren: nicht erforderlich. Voraussetzung für Klage ist (Rechtsschutzbedürfnis)<br />

jedoch, daß Vornahme des begehrten Verwaltungshandelns vor Leistungsklage bei Behörde<br />

beantragt worden ist.<br />

5. Klagefrist: grundsätzlich (außer Verwirkung) unbefristet zulässig.<br />

6. Zuständiges Gericht (§§ 45, 52 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 10 II GerStrG M-V)<br />

7. Beteiligten- und Prozeßfähigkeit (§§ 61 Nr. 1, 62 III VwGO, §§ 38 I, II KV MV)<br />

8. (Notwendige) Beiladung des Z: s.o.<br />

9. Zwischenergebnis: Leistungsklage zulässig<br />

III. Klage des P auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vereinbarung HRO – Z<br />

1. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I VwGO): Öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 I VwGO)<br />

liegt vor, wenn die HRO und Z einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen haben.<br />

Vertrag (+), bezieht sich auf die gegen Entgelt gewährte ausschließliche Nutzung von vier<br />

Parkplätzen an einer Landesstraße, die durch das Gebiet der HRO führt. Benutzung einer<br />

öffentlichen Straße ist durch Straßen- und Straßenverkehrsrecht öffentlich-rechtlich geregelt<br />

(§§ 7 I 1, 9 I, II, 22 I 1 StrWG M-V; § 45 I i.V.m. § 44 I StVO und § 2 I Nr. 1, 3 Nr. 1<br />

StrVZustVO M-V). Verwaltungsrechtsweg (+)<br />

2. Statthafte Klageart: Feststellungsklage. P kann Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens<br />

eines Rechtsverhältnisses begehren (§ 43 I VwGO), d.h. der sich aus einem<br />

konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) ergebenden<br />

rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person. Hier: Unwirksamkeit des<br />

Vertrags zwischen der HRO und Z, woran P jedenfalls nicht unmittelbar beteiligt ist. Ist<br />

aber nicht erforderlich, wenn zumindest vom festzustellenden Rechtsverhältnis auch<br />

eigene Rechte des P abhängen: Wenn Rechtsverhältnis nicht bestehen sollte, kann P<br />

Parkplätze weiter wie bisher nutzen. Daher (+)<br />

3. Feststellungsinteresse (§ 43 I VwGO): Feststellungsklage nur zulässig, wenn Kläger berechtigtes<br />

Interesse an baldiger Feststellung gegenüber Beklagtem hat. Berechtigtes<br />

Interesse des P an Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages hier zu bejahen, weil P<br />

auf der durch die HRO vertraglich allein dem Z überlassenen Fläche auch in Zukunft<br />

parken möchte. Str. indes, ob es darüber hinaus (vgl. § 42 II VwGO analog) zusätzlich der


3<br />

Geltendmachung eigener Rechte bedarf, um Popularklagen zu verhindern. Drittschutz<br />

könnte sich vorliegend jedenfalls aus Verkehrsrecht (§ 45 I StVO) wie Straßenrecht (§ 21 I<br />

StrWG M-V) ergeben. Zumindest hängt vom streitigen Rechtsverhältnis Recht des P auf<br />

Teilhabe am (bestehenden) Gemeingebrauch aus Art. 2 I i.V.m. 3 I GG ab.<br />

4. Subsidiarität der Feststellungsklage: F. kann nicht begehrt werden, wenn Kläger Rechte<br />

durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, d.h.<br />

wenn er Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreichen<br />

könnte. Vorliegend kann P aber nicht auf Anfechtungsklage verwiesen werden: Anfechtungsklage<br />

gegen Verkehrszeichen hat anderes Rechtsschutzziel und befaßt sich nicht<br />

einmal als Vorfrage mit Vertrag zwischen der HRO und Z. Anfechtungsklage gegen Nutzungsrechte<br />

und Recht zur Absperrung kommt dagegen mangels Vorliegen eines VA nicht<br />

in Betracht. Fraglich allenfalls, ob P nicht auf Verpflichtungs- oder Leistungsantrag verwiesen<br />

werden könnte. Dagegen spricht, daß Rechtsschutz des P effektiver wäre, wenn<br />

Unwirksamkeit des Vertrages zwischen der HRO und Z ausdrücklich festgestellt würde.<br />

Daher keine Subsidiarität<br />

5. Zuständiges Gericht (§§ 45, 52 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 10 II GerStrG M-V)<br />

6. (Notwendige) Beiladung des Z: s.o.<br />

7. Zwischenergebnis: Feststellungsklage wäre zulässig (aber nicht zwingend erforderlich).<br />

B. Begründetheit der Klagen des P<br />

I. Anfechtungsklage gegen das Verkehrszeichen<br />

1. Passivlegitimation (§ 78 I Nr. 2 VwGO) (+)<br />

2. Ermächtigungsgrundlage: Verkehrszeichen stellen belastenden VA dar und bedürfen<br />

einer Rechtsgrundlage. Für das Aufstellen der Schilder kommt § 41 II Nr. 8 i.V.m. § 45<br />

StVO in Betracht, genauer: § 45 I 1 bzw. § 45 I 2 Nr. 5 StVO.<br />

3. Formelle Rechtmäßigkeit<br />

a) Zuständigkeit: Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde aus<br />

§§ 45 I 1, 44 I 1 StVO i.V.m. § 2 I StVZustLVO M-V.<br />

b) Verfahren: Anhörung des P? Entfällt aufgrund § 28 II Nr. 4 VwVfG M-V. Schriftliche<br />

Begründung? Entfällt, da entweder § 39 I 1 VwVfG M-V mangels Schriftlichkeit des<br />

Verwaltungsaktes gar keine Begründung verlangt oder eine solche nach § 39 II Nr. 5<br />

VwVfG M-V entbehrlich ist.<br />

4. Materielle Rechtmäßigkeit<br />

a) § 45 I 1 StVO: Fraglich, ob Verfügung hierauf gestützt werden kann. Straßenverkehrsbehörden<br />

können Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit<br />

oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Behörde hat grundsätzlich<br />

Ermessensspielraum, ob und welche Anordnungen sie erläßt. Entscheidet sie sich<br />

aber für Erlaß einer Anordnung, ist diese nur rechtmäßig, wenn die in § 45 I 1 StVO<br />

genannten Gründe gegeben sind. Verkehrsregelnde Maßnahmen im innerstädtischen<br />

Straßenverkehr zum Zweck der Verkehrssicherheit oder -ordnung folglich nur dann<br />

durch gedeckt, wenn Maßnahmen hinsichtlich dieses Zwecks – insbesondere zur<br />

Wiederherstellung oder Verbesserung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs<br />

in innerstädtischen Ballungsgebieten – geeignet oder erforderlich sind. Fraglich, ob<br />

vorliegend bei der Anordnung des eingeschränkten Halteverbots mit Ausnahmeregelung<br />

für Z der Fall.<br />

Eingeschränkte Halteverbote sollen längerfristiges Aufstellen von Fahrzeugen auf<br />

bestimmten Flächen verhindern; sie müssen örtlich und ggf. auch noch zeitlich auf<br />

den von der konkreten Verkehrssituation geforderten Umfang beschränkt werden.<br />

Hier in Frage stehende Anordnung wird nicht von konkreter gefährlicher Verkehrssituation<br />

gefordert. Umstritten ist, ob eine einem Einzelinteresse dienende Regelung<br />

Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen kann. BVerwG hat im


4<br />

Falle eines Parkverbots mit Ausnahme für Behördenfahrzeuge keine Gründe der<br />

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erkennen können: Bevorzugung von Behördenfahrzeugen<br />

durch zu ihren Gunsten erlassene Parkverbote sei der StVO fremd,<br />

da nicht der Leichtigkeit des Verkehrs dienend. Nach a.A. kann dagegen Halteverbot,<br />

das nur verfügt ist, um den vom Verbot ausgenommenen Fahrzeugen abweichend<br />

von dem sonst geltenden Prioritätsgrundsatz einen Aufstellplatz zu sichern,<br />

im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs liegen (Begründung!). Hier<br />

wird davon ausgegangen, daß Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlaß des eingeschränkten<br />

Halteverbots nach § 45 I 1 StVO nicht vorlagen.<br />

b) § 45 I 2 Nr. 5 StVO: Meint lediglich Anordnungen zur Unterstützung von Maßnahmen<br />

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit auch außerhalb von Verkehrsabläufen,<br />

wie eben z.B. ein Halteverbot vor Dienstgebäuden zum Schutz vor Autobomben. Derartigen<br />

Zwecken dient die Anordnung des eingeschränkten Halteverbots nicht.<br />

c) Zwischenergebnis: Mangels Ermächtigungsgrundlage ist Anordnung des eingeschränkten<br />

Halteverbots rechtswidrig.<br />

6. Ergebnis: Anfechtungsklage ist begründet.<br />

II.<br />

Klage auf Beseitigung der Absperrung<br />

1. Passivlegitimation: (+)<br />

2. Anspruchsgrundlage: Recht des P, Beseitigung der Absperrung zu verlangen, könnte sich<br />

aus FBA ergeben. Herleitung str. (Analogie zu §§ 1004, 12, 862 BGB, Vorbehalts des Gesetzes,<br />

Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Freiheitsgrundrechte, Rechtsstaatsprinzip,<br />

Art. 19 IV GG). FBA entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives<br />

Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist.<br />

3. Tatbestand des Folgenbeseitigungsanspruchs<br />

a) Hoheitliches Handeln: Nicht: tatsächliche Errichtung der Absperrung durch Z. Hoheitliches<br />

Handeln seitens der HRO: durch Vertrag erfolgte Einräumung der Erlaubnis,<br />

die Parkplätze gegen Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer abzusichern.<br />

Erlaubniserteilung wäre dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie aufgrund<br />

einer Norm erfolgt wäre, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt<br />

oder verpflichtet („Sonderrechtstheorie“). Hier: Sondernuzung (§ 22 I 1 StrWG<br />

M-V) oder (Teil-)Einziehung (§ 9 I, II StrWG M-V) oder Verkehrsordnungsmaßnahme<br />

(§§ 45 I, 46 I i.V.m. § 44 I StVO und § 4 Nr. 1 StrVZustVO M-V). Mithin in jedem<br />

Falle hoheitliches Handeln der HRO.<br />

b) Eingriff in subjektives Recht (auch im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags<br />

möglich): im Verfassungsrecht oder im einfachen Recht begründet. Hier: grundrechtliche<br />

Ansprüche des P, d.h. Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art.<br />

2 I GG); schützt allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne und gewährt<br />

auch Abwehrrecht gegen straßenverkehrsrechtliche Verkehrsbeschränkungen. Dem<br />

einzelnen erwächst aus diesem Grundrecht das Recht, nur straßenverkehrsrechtlichen<br />

Verkehrsbeschränkungen unterworfen zu werden, die mit dem geltenden<br />

Recht im Einklang stehen. Im Straßenrecht schwieriger: Recht auf gleiche Teilhabe<br />

am Gemeingebrauch (Art. 2 I i.V.m. Art. 3 I GG), wonach jedem Straßennutzer das<br />

subjektive Recht zusteht, wie jeder andere am Gemeingebrauch an den öffentlichen<br />

Straßen teilzunehmen. Teilhaberecht besteht aber nur, solange und soweit Gemeingebrauch<br />

an einer öffentlichen Straße eröffnet ist. Daher kein Abwehrrecht aus Art.<br />

2 I GG gegen wegerechtliche Restriktionen. Weitergehenden Schutz genießt zwar<br />

Recht des Anliegergebrauchs, aber hier nicht einschlägig. Daher im Ergebnis nur<br />

Eingriff in subjektives Recht aus § 45 I StVO möglich.<br />

c) Rechtswidriger Zustand: Zwei Auffassungen: (1) Anspruchsvoraussetzung ist nicht<br />

nur Rechtswidrigkeit der Folgen, sondern auch Rechtswidrigkeit des administrativen<br />

Handelns selbst. (2) Es ist allein auf Rechtswidrigkeit der durch das hoheitliche Han-


5<br />

deln verursachten Folgen abzustellen. Frage muß nicht entschieden werden, wenn<br />

administratives Handeln (vertragliche Einräumung der Erlaubnis) rechtswidrig ist<br />

und diese auch Folgen der Erlaubnis erfaßt.<br />

Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Absperrung einer öffentlichen Verkehrsfläche<br />

kommen grundsätzlich zwei Rechtsgrundlagen in Betracht.<br />

– Straßenverkehrsrecht: § 46 I Nr. 8 StVO. Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten<br />

Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen<br />

vom Verbot genehmigen, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 I, wonach es<br />

u.a. verboten ist, Gegenstände auf Straßen zu bringen, wenn dadurch Verkehr<br />

gefährdet oder erschwert werden kann; ist durch Einlassen von Stangen und Ziehen<br />

von Ketten der Fall).<br />

– Straßenrecht: Sondernutzung nach § 22 I 1 StrWG M-V, grundsätzlich nur mit<br />

Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast zulässig. Sondernutzung ist Benutzung<br />

der öffentlichen Straße über Gemeingebrauch hinaus. Voraussetzung daher zunächst,<br />

daß es sich überhaupt um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche<br />

handelt. Fraglich könnte sein, ob in der vertraglich vereinbarten Überlassung<br />

der Fläche zur ausschließlichen Nutzung durch den Z nicht zumindest konkludente<br />

Entwidmung dieser Fläche zu sehen ist. Hier fehlt es jedoch ganz offensichtlich<br />

an einer dafür erforderlichen (Teil-)Einziehung, die nur durch die Straßenaufsichtsbehörde<br />

– nicht die HRO – möglich ist. Da keine wirksame Einziehung<br />

vorliegt, handelt es sich bei Parkplätzen um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete<br />

Fläche. Absperrung einer Teilfläche geht über das allen Verkehrsteilnehmern<br />

nach § 21 I 1 StrWG M-V eröffnete Recht zum Gemeingebrauch zum Zwecke<br />

des Verkehrs hinaus und stellt deshalb eine Sondernutzung i.S.d. § 22 I 1 StrWG<br />

M-V dar.<br />

– Problem, in welchem Verhältnis diese beiden Genehmigungserfordernisse zueinander<br />

stehen. § 22 IV StrWG M-V bestimmt, daß durch Sondernutzungserlaubnisse<br />

sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse<br />

oder Bewilligungen nicht ersetzt werden (keine Konzentrationswirkung). Anders<br />

könnte dieses für Erlaubnis nach § 46 I Nr. 8 StVO sein: Nach § 22 VII StrWG M-<br />

V bedarf es keiner zusätzlichen Sondernutzungserlaubnis, wenn Erlaubnis oder<br />

Genehmigung zur übermäßigen Benutzung öffentlicher Straßen nach Straßenverkehrsrecht<br />

erforderlich ist. D.h. alle sich auf das Straßenverkehrsrecht stützenden<br />

Freigaben der Sondergebrauch zuzurechnenden Straßenbenutzungen ersetzen<br />

die eigentlich nach Straßenrecht erforderliche Sondernutzungserlaubnis.<br />

– StVO nennt keine Tatbestandsvoraussetzungen für Ausnahmegenehmigung. Anerkannt,<br />

daß Genehmigung nur bei Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation<br />

erteilt werden darf. Die Erlaubnis verfolgt allein das Ziel, die Z gleichfalls im Vertrag<br />

eingeräumte Befugnis der ausschließlichen Nutzung der Parkplätze zu sichern.<br />

Ist kein nach § 46 I StVO zu berücksichtigender schützenswerter Belang,<br />

da Überlassung der Parkplätze zur ausschließlichen Nutzung an Z rechtswidrig<br />

ist.<br />

– Fraglich aber, ob Regelung nicht doch auf § 22 I 1 StrWG M-V gestützt werden<br />

kann. Dann Sonderparkberechtigung = Regelung, die inhaltlich als Sondernutzungserlaubnis<br />

dem Straßenrecht zuzuordnen wäre. Bei § 22 I 1 StrWG M-V handelt<br />

es sich um eine straßenrechtliche Bestimmung, für die der Landesgesetzgeber<br />

nach der Grundregel des Art. 70 GG die Gesetzgebungskompetenz hat. Demgegenüber<br />

hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Straßenverkehrs<br />

(und die hier nicht interessierenden Bundesfernstraßen). Dieses macht<br />

eine Abgrenzung der Materien erforderlich.<br />

! Straßenrecht regelt Status der öffentlichen Straßen und Wege; befaßt sich mit<br />

Planung, Entstehung und Beendigung einer öffentlichen Straße und entscheidet<br />

durch die Widmung, in welchem Umfang die Straße dem einzelnen zur Verfügung<br />

stehen soll.<br />

! Straßenverkehrsrecht verfolgt ordnungsrechtliche Ziele: es will Gefahren, die in<br />

Ausübung des jeweils wegerechtlich vorgegebenen Gemeingebrauchs für Verkehrsteilnehmer<br />

oder Dritte entstehen, abwehren. –> „Über den Gemeingebrauch<br />

wird vom Wegerecht, über die Ausübung des Gemeingebrauchs vom


6<br />

Verkehrsrecht entschieden.“ (BVerfG). Parkraumreservierung als Teil des Regelungsbereichs<br />

„Parken“ in StVO vollständig erfaßt und daher nur nach Maßgabe<br />

des Straßenverkehrsrechts möglich.<br />

– Erlaubnis zur Absperrung der Parkplätze nach StVO rechtswidrig. Rechtswidrigkeit<br />

ergreift auch Folgen, die in Wahrnehmung der rechtswidrigen Erlaubnis entstanden<br />

sind.<br />

d) Andauern des Zustandes: Absperrung ist gegenwärtig noch vorhanden. (+)<br />

4. Inhalt des FBA: auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet, also auf<br />

Beseitigung der Umzäunung. Fraglich, ob Folgenbeseitigung rechtlich möglich ist: hier<br />

Besonderheit, daß Anspruch des P nur erfüllt werden kann, wenn die HRO gegen die von<br />

Z errichtete Absperrung vorgeht. Die HRO müßte daher zumindest Duldungsverfügung<br />

erlassen. Dieses den Z belastende Vorgehen bedarf einer gesetzlichen Grundlage, da FBA<br />

in seiner Wirkung grundsätzlich auf das Verhältnis Anspruchsteller – Behörde beschränkt.<br />

Denkbar Vorgehen nach § 32 I 2 StVO bzw. § 25 Abs. 1 StrWG M-V; setzt allerdings<br />

voraus, daß Z ohne die erforderliche Erlaubnis tätig geworden ist. HRO könnte<br />

– Wirksamkeit des Vertrags unterstellt – hierzu Kündigungsrecht nach § 60 I 2 VwVfG<br />

M-V in Anspruch nehmen; ob gegeben, str. Falls zu bejahen, kann P Entfernung der Absperrung<br />

durchsetzen.<br />

5. Ergebnis<br />

III. Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages<br />

1. Unwirksamkeit nach § 58 VwVfG M-V: Öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte<br />

eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn Dritter schriftlich zustimmt. Eingriff in<br />

die Rechte eines Dritten liegt vor, wenn objektiv – auch unbeabsichtigt – dessen rechtlicher<br />

Status durch Vertragsabschluß verschlechtert, vermindert oder beeinträchtigt wird.<br />

Vertrag zwischen der HRO und Z greift jedenfalls mit der Erteilung der Sonderparkberechtigung<br />

(= rechtswidrige Sondernutzungserlaubnis) in Recht anderer Verkehrsteilnehmer<br />

– auch des P – aus Art. 2 I, 3 I GG ein, am Gemeingebrauch teilzuhaben und nicht<br />

ohne rechtfertigen Grund davon ausgeschlossen zu werden. Da P hier nicht zugestimmt<br />

hat ist die eine Sonderparkberechtigung einräumende Klausel des Vertrages unwirksam.<br />

Nichtigkeit erfaßt nach § 59 III VwVfG M-V den ganzen Vertrag, da er allein der Sonderparkberechtigung<br />

dient.<br />

2. § 59 II VwVfG M-V: Für Verträge nach § 54 2 VwVfG M-V nennt § 59 II VwVfG M-V spezielle<br />

Nichtigkeitsgründe. Voraussetzung ist subordinationsrechtlicher Vertrag.<br />

a) Vertrag im Sinne von § 54 Satz 2 VwVfG M-V: HRO hat Vertrag geschlossen, anstatt<br />

Sondernutzungserlaubnis bzw. eine Ausnahmegenehmigung auszusprechen. (+)<br />

b) § 59 II Nr. 1 VwVfG M-V: Vertrag unwirksam, wenn VA mit entsprechendem Inhalt –<br />

Sondernutzungserlaubnis nach § 22 I 1 StrWG M-V bzw. Ausnahmegenehmigung nach<br />

§ 46 I Nr. 8, 11 StVO – nichtig wäre. Fehler müßte hierzu in einem so schwerwiegenden<br />

Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen<br />

der Gemeinschaft stehen, daß es unerträglich wäre, wenn der VA die mit<br />

ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Hier nicht anzunehmen (–)<br />

c) § 59 II Nr. 2 VwVfG M-V: Vertrag unwirksam, wenn VA mit entsprechendem Inhalt<br />

nicht nur wegen Verfahrens- oder Formfehler i.S.d. § 46 VwVfG M-V rechtswidrig wäre<br />

und dieses den Vertragschließenden bekannt war. (–)<br />

d) § 59 II Nr. 4 VwVfG M-V: Vertrag unwirksam, wenn Behörde sich eine nach § 56<br />

VwVfG M-V unzulässige Gegenleistung versprechen läßt. Austauschvertrag i.S.v. § 56 I<br />

VwVfG M-V (+). Gegenleistung muß nach § 56 I VwVfG M-V vertraglich für einen bestimmten<br />

Zweck bestimmt sein und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben<br />

dienen. Zudem muß die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen<br />

sein und in sachlichem Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde<br />

stehen. Alles gegeben. Daher nicht einschlägig.


7<br />

3. § 59 I VwVfG M-V: Vertrag unwirksam, wenn sich Nichtigkeit aus entsprechender Anwendung<br />

des BGB ergibt.<br />

a) § 57 VwVfG M-V i.V.m. § 125 BGB analog: Voraussetzungen erfüllt, weil Vertrag<br />

schriftlich geschlossen wurde.<br />

b) § 134 BGB analog: Nach h.M. ist § 134 BGB auf alle öffentlich-rechtlichen Verträge<br />

i.S.v. §§ 54 ff. VwVfG anwendbar. Zur Nichtigkeit allerdings erforderlich, daß es sich<br />

um „qualifizierte Fälle der Rechtswidrigkeit“ handelt. Setzt in der Regel voraus, daß<br />

ein Verstoß gegen eine zwingende Rechtsvorschrift vorliegt, durch die ein bestimmter<br />

Rechtserfolg nach Wortlaut, Sinn und Zweck unbedingt ausgeschlossen sein soll und<br />

daß durch den Vertrag öffentliche Belange oder Interessen von einigem Gewicht beeinträchtigt<br />

werden, also nicht nur unwesentliche Bagatellfehler vorliegen.<br />

aa)<br />

bb)<br />

Verstoß gegen § 54 1 VwVfG M-V („Vertragsformverbot“): Grundsätzlich keine<br />

Bedenken, Sondernutzungserlaubnis in öffentlich-rechtlichem Vertrag zu erteilen.<br />

Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes bzw. Art. 2 I GG: Erteilung der Sonderparkberechtigung<br />

findet weder im Straßenrecht noch im Straßenverkehrsrecht die<br />

erforderliche gesetzliche Grundlage und verstößt mithin gegen den verfassungsrechtlich<br />

gewährleisteten Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und Art. 2 I GG.<br />

Fraglich, ob diese auch ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 59 I VwVfG M-V i.V.m.<br />

§ 134 BGB analog bilden. Verstöße gegen den Grundsatz der materiellen Gesetzmäßigkeit<br />

oder gegen materielle Ermächtigungsnormen allein – insbesondere auch<br />

das Fehlen einer an sich erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verstöße<br />

gegen Vorschriften, aus denen sich ergibt, daß eine bestimmte Regelung nicht<br />

zulässig ist – sollen als solche grundsätzlich noch keinen Verstoß gegen ein gesetzliches<br />

Verbot darstellen. Erscheint allerdings angesichts des zwingenden Charakters<br />

des Vorrangs des Verfassungsrechts zumindest angreifbar. Da durch Vertrag<br />

zwischen der HRO und Z auch öffentliche Belange von einigem Gewicht (Aufrechterhaltung<br />

des Gemeingebrauchs an den vier Parkplätzen; keine Privilegierung<br />

einzelner Verkehrsteilnehmer) beeinträchtigt worden sind, kann Nichtigkeit des<br />

Vertrags wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 59 I VwVfG M-V angenommen<br />

werden (a.M. vertretbar).<br />

C. Einstweiliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz<br />

I. Antrag des P auf Beseitigung der Verkehrszeichen 286 der StVO incl. Zusatzschild<br />

1. Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes<br />

a) Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO): unproblematisch, da Streitigkeit auf §§ 45,<br />

46 StVO beruhet, die Normen des öffentlichen Rechts sind.<br />

b) Statthafte Verfahrensart: Grundsätzlich ist denkbar (1) Aussetzungsantrag gem.<br />

§ 80 V VwGO oder (2) Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123<br />

VwGO. Abgrenzung –> § 123 V VwGO. Die in Verkehrszeichen enthaltene Anordnung<br />

ist VA in Form einer Allgemeinverfügung –> P kann vorläufigen Rechtsschutz<br />

ausschließlich über § 80 VwGO erreichen. Konkret: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden<br />

Wirkung nach § 80 V 1 1. Alt. VwGO; ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage<br />

zulässig (§ 80 V 2 VwGO); Voraussetzung, daß Fall der gesetzlich<br />

angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 II Nr. 1 – 3 VwGO vorliegt. Verkehrsbehördliche<br />

Anordnungen zwar nicht besonders erwähnt, aber unaufschiebbaren<br />

Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (§ 80 Abs. 2 Nr. 2<br />

VwGO) gleichstehend.<br />

c) Antragsbefugnis: Parallel zur oben bereits bejahten Klagebefugnis gegeben.<br />

d) Rechtsschutzbedürfnis: Vorherige Einlegung des Widerspruchs als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung<br />

erforderlich (h.M.). Gesetz schreibt dieses zwar nicht<br />

ausdrücklich vor, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wider-


8<br />

spruchs setzt jedoch begriffsnotwendig einen den Suspensiveffekt bewirkenden<br />

Rechtsbehelf voraus (s.a. Gegenschluß aus § 80 V 2 VwGO). P muß also zumindest<br />

gleichzeitig mit dem Antrag bei Gericht Widerspruch einlegen.<br />

e) Sonstige Sachentscheidungsvoraussetzungen: Fraglich, ob P aufschiebende Wirkung<br />

unmittelbar bei Gericht beantragen kann oder ob zuvor ein behördliches Aussetzungsverfahren<br />

vorausgehen muß (srt. für die Fälle des gesetzlichen Ausschlusses<br />

der aufschiebenden Wirkung). Im Umkehrschluß aus § 80 VI VwGO –> vorheriger<br />

Antrag nicht erforderlich.<br />

2. Begründetheit des Antrags: Begründet, wenn Abwägung zwischen Vollzugsinteresse und<br />

Suspensivinteresse zugunsten des letzteren ausfällt. Materiell-akzessorische Interessenabwägung:<br />

ernstliche Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes<br />

erforderlich –> es kommt auf den voraussichtlichen Erfolg der Anfechtungsklage<br />

an. Hier ernstliche Zweifel vorhanden. Daher begründet.<br />

II.<br />

Antrag auf Beseitigung der Absperrung<br />

1. Zulässigkeit des Antrages<br />

a) Verwaltungsrechtsweg (§ 40 I 1 VwGO) gegeben, da Streitigkeit das Bestehen eines<br />

FBA betrifft.<br />

b) Statthafte Verfahrensart: Rechtsschutzziel des P nicht durch Suspendierung eines VA<br />

zu erreichen (es sei denn, man interpretiert – wie Bearb. – Erlaubnis der Absperrung<br />

als VA) –> Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.<br />

c) Antragsbefugnis: Entspricht Klagebefugnis des Hauptsacheverfahrens. Zumindest<br />

möglich, daß P einen Anspruch aus FBA hat und dieses Recht gefährdet ist.<br />

d) Weitere Sachurteilsvoraussetzungen: Keine Zweifel am Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen<br />

ersichtlich. Antrag an das Gericht kann nach § 123 I 1 VwGO<br />

vor Klageerhebung in der Hauptsache gestellt werden; kein vorheriger Antrag bei der<br />

Behörde erforderlich.<br />

2. Begründetheit des Antrages: Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren? Nach dem obigen<br />

Ergebnis hier Erfolg des Hauptsacheverfahrens. Da Bauzeit voraussichtlich eineinhalb<br />

Jahre beträgt, ist auch nur vorläufige Regelung möglich, die Hauptsache nicht vorwegnimmt.<br />

Antrag des P begründet.<br />

D. Gesamtergebnis

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