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Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Hausarbeit

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Problematisch ist jedoch, dass der K dem V <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Stundungsabrede eine<br />

Sicherung einräumte. V verlangte nämlich i.H.v. der erst zum Dezember 2008 zahlbar gestellten<br />

restlichen 250.000 Euro die Eintragung einer Hypothek am Hause des K am Starnberger See. Die<br />

Hypothek sollte <strong>im</strong> Vorfeld der Eintragung durch eine Vormerkung abgesichert werden. Die<br />

Hypothekenbestellung wurde vor einem Notar vorgenommen, entsprechende<br />

Eintragungsanträge gestellt. Gleiches gilt für die Vormerkung. Sie wurde bereits am 18.5.2008<br />

zugunsten des V in das Grundbuch von Starnberg eingetragen. Zwei Tage später, am 20.5.2008,<br />

übertrug der V seinerseits durch Abtretung den Restkaufpreisanspruch aus dem Kaufvertrag V-K<br />

i.H.v. 250.000 Euro auf O. Man einigte sich auch darüber, dass damit die zugunsten des V bereits<br />

eingetragene Vormerkung für die Hypothek auf O übergehen sollte. Mit einer dafür ausgestellten<br />

notariellen Urkunde wendet sich O an das Grundbuchamt und erwirkt die Umtragung der<br />

Vormerkung <strong>im</strong> Grundbuch von Starnberg auf sich.<br />

K erfährt von den Vorgängen durch einen Auszug aus dem Grundbuch. Da K der Ansicht ist,<br />

dass er dem V nichts mehr schulde und es daher keinen Restkaufpreis mehr zu „sichern“ gibt,<br />

begehrt er die Austragung der Vormerkung, die auf die Sicherung der späteren Eintragung der<br />

Hypothek gerichtet war, und macht einen Grundbuchberichtigungsanspruch gegen O geltend.<br />

Eine Bewilligung zur Austragung der Vormerkung aus dem Grundbuch will O dem K jedoch<br />

nicht geben. Seines Erachtens gehen ihn die Streitigkeiten zwischen V und K nichts an.<br />

Schließlich stand V als Vormerkungsinhaber <strong>im</strong> Grundbuch, als er den Restkaufpreisanspruch<br />

samt Vormerkung von V durch Abtretung erhielt und nur das könne zählen. Auf die Eintragung<br />

des Grundbuchs müsse man sich doch verlassen können (so die Argumentation des O).<br />

Beantworten Sie gutachterlich folgende Fragen:<br />

1. Hat K gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Krankenhausbehandlungskosten i.H.v.<br />

2000 Euro wegen des gebrochenen Beines seiner Tochter T (selbst wenn V zu seiner<br />

„Entlastung“ geltend macht, er habe die Maler, die den Farbfleck verursacht haben,<br />

ordnungsgemäß ausgesucht)?<br />

2. Hat O gegen den K einen Anspruch auf Zahlung von 250.000 Euro aus der von V<br />

abgetretenen Kaufpreisforderung?<br />

3. Kann K von O die Bewilligung zur Austragung der Vormerkung aus dem Grundbuch<br />

verlangen?<br />

Bearbeitungshinweis:<br />

Die <strong>Hausarbeit</strong> hat links einen Rand von ca. 1/3 zur Korrektur auszuweisen. Es ist 1 ½-zeitig zu<br />

schreiben. Schriftgröße 12 ist einzuhalten. Die Bearbeitung sollte 25 Seiten nicht überschreiten.<br />

Die <strong>Hausarbeit</strong> ist spätestens am 1.10.2010 bis 14.00 Uhr <strong>im</strong> Sekretariat des Lehrstuhls (bei Frau<br />

Bahlo, Raum 316) abzugeben. Bei postalischer Zusendung gilt der Poststempel.<br />

Viel Erfolg!<br />

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