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Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Hausarbeit

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Prof. Dr. Klaus Tonner Wintersemester 2010/11<br />

Übung <strong>im</strong> Bürgerlichen <strong>Recht</strong> für <strong>Fortgeschrittene</strong><br />

<strong>Hausarbeit</strong><br />

Fall: Nur Ärger mit dem Haus<br />

K, der von Bayern an die Ostsee gezogen ist, möchte für seine fünfköpfige Familie ein schönes<br />

Haus am Strand von Warnemünde kaufen. Er liest ein Inserat in der Ostsee-Zeitung, nach dem V<br />

eine Stadtvilla zum Preis von 500.000 Euro anbietet. K ruft daraufhin bei V an und beide<br />

vereinbaren für den 1.3.2008 einen ersten Besichtigungstermin. K bringt hierzu – wie<br />

angekündigt – seine Familie mit. Als K eintrifft, wird klar, dass die Villa gerade renoviert wird,<br />

wovon V am Telefon noch nichts gesagt hatte. Die Maler, die der V zwar engagiert hatte, die aber<br />

als Selbständige und nicht als seine Arbeitnehmer tätig waren, haben Farbtöpfe und Gerüste<br />

stehen lassen. Auf einer Stufe befindet sich ein großer weißer Fleck mit Wandfarbe, auf dem die<br />

Tochter des K ohne eigene Unaufmerksamkeit prompt ausrutscht und sich das Bein bricht. T<br />

wird daraufhin ins Krankenhaus gefahren, und das Bein wird vergipst. Die Behandlungskosten<br />

betragen 2.000 Euro.<br />

Einige Tage später entschließt sich der K zum Kauf des Hauses. Anlässlich des Besuches hatte er<br />

den V gefragt, ob das Haus gesundheitlich unbedenklich ist. Der V bejahte dies <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

die Bio-Farben und Anstriche, die tatsächlich verwandt wurden. Auf die Frage nach<br />

Sch<strong>im</strong>melbefall antwortete V, dass ihm ein solcher nicht bekannt sei. K kaufte das Haus<br />

formgerecht mit notariellem Kaufvertrag. Der Vertrag enthielt eine Klausel enthielt, wonach der<br />

Haus „sch<strong>im</strong>melfrei“ sei.<br />

Auf die vereinbarte Kaufpreisschuld i.H.v. 500.000 Euro zahlte K zum Einzugstermin am<br />

1.5.2008 vereinbarungsgemäß zunächst die Hälfte, d.h. 250.000 Euro. Die andere Hälfte des<br />

Kaufpreises war bis Jahresende, d.h. bis zum 31.12.2008, laut dem notariellen Kaufvertrag<br />

gestundet.<br />

Bald nach dem Einzug, nämlich am 5.5.2008, zeigten sich sowohl in den drei Kinderz<strong>im</strong>mern, <strong>im</strong><br />

Wohn- und <strong>im</strong> Schlafz<strong>im</strong>mer große schwarze Sch<strong>im</strong>melflecken, die sich unter der neuen<br />

Wandfarbe „durcharbeiteten“. Zum Besichtigungstermin waren diese dem K und seinen<br />

Familienangehörigen noch nicht erkennbar gewesen. Ein Gutachter stellte daraufhin fest, dass<br />

der Sch<strong>im</strong>mel nur dann beseitigt werden könne, wenn die Wände und Holzfußböden <strong>im</strong> Haus<br />

vollständig bis auf das Grundmauerwerk und den Kern des Betonbodens freigelegt würden. Die<br />

vorhandene Sch<strong>im</strong>melbildung sei auf eine unsachgemäße Belüftung des Vorbesitzers<br />

zurückzuführen und in dem Haus mit entsprechenden Sporen schon zum Zeitpunkt des Einzugs<br />

„angelegt“ gewesen. Laut dem Gutachten beträgt der Wert des Hauses bei Mangelfreiheit<br />

500.000 Euro und <strong>im</strong> Augenblick, d.h. mit den attestierten Mängeln, nur 250.000 Euro. Die<br />

Mangelbeseitigungskosten belaufen sich auf 150 % des Kaufpreises.<br />

Der von K daraufhin eingeschaltete <strong>Recht</strong>sanwalt R setzt ein Schreiben auf, in dem er V bereits<br />

am 7.5.2008 zur Mangelbeseitigung unter angemessener Fristsetzung auffordert. V erwidert<br />

darauf am 12.5.2008, er könne die mit der Mangelbeseitigung verbundenen Kosten nicht tragen.<br />

Von dem Sch<strong>im</strong>mel hätte er <strong>im</strong> Übrigen nichts gewusst. Insofern sehe er sich auch nicht in der<br />

Pflicht. Er mache jedenfalls vorsorglich jede ihm zustehende Einrede geltend. K will daraufhin<br />

die erst <strong>im</strong> Dezember 2008 fällige andere Hälfte des Kaufpreises, die wertmäßig genau dem<br />

Mangel entspricht, zurückhalten. Er macht deshalb am 15.5.2008 schriftlich die Minderung des<br />

Kaufpreises gegenüber V geltend. Das Schreiben geht dem V noch am gleichen Tag zu.<br />

1


Problematisch ist jedoch, dass der K dem V <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Stundungsabrede eine<br />

Sicherung einräumte. V verlangte nämlich i.H.v. der erst zum Dezember 2008 zahlbar gestellten<br />

restlichen 250.000 Euro die Eintragung einer Hypothek am Hause des K am Starnberger See. Die<br />

Hypothek sollte <strong>im</strong> Vorfeld der Eintragung durch eine Vormerkung abgesichert werden. Die<br />

Hypothekenbestellung wurde vor einem Notar vorgenommen, entsprechende<br />

Eintragungsanträge gestellt. Gleiches gilt für die Vormerkung. Sie wurde bereits am 18.5.2008<br />

zugunsten des V in das Grundbuch von Starnberg eingetragen. Zwei Tage später, am 20.5.2008,<br />

übertrug der V seinerseits durch Abtretung den Restkaufpreisanspruch aus dem Kaufvertrag V-K<br />

i.H.v. 250.000 Euro auf O. Man einigte sich auch darüber, dass damit die zugunsten des V bereits<br />

eingetragene Vormerkung für die Hypothek auf O übergehen sollte. Mit einer dafür ausgestellten<br />

notariellen Urkunde wendet sich O an das Grundbuchamt und erwirkt die Umtragung der<br />

Vormerkung <strong>im</strong> Grundbuch von Starnberg auf sich.<br />

K erfährt von den Vorgängen durch einen Auszug aus dem Grundbuch. Da K der Ansicht ist,<br />

dass er dem V nichts mehr schulde und es daher keinen Restkaufpreis mehr zu „sichern“ gibt,<br />

begehrt er die Austragung der Vormerkung, die auf die Sicherung der späteren Eintragung der<br />

Hypothek gerichtet war, und macht einen Grundbuchberichtigungsanspruch gegen O geltend.<br />

Eine Bewilligung zur Austragung der Vormerkung aus dem Grundbuch will O dem K jedoch<br />

nicht geben. Seines Erachtens gehen ihn die Streitigkeiten zwischen V und K nichts an.<br />

Schließlich stand V als Vormerkungsinhaber <strong>im</strong> Grundbuch, als er den Restkaufpreisanspruch<br />

samt Vormerkung von V durch Abtretung erhielt und nur das könne zählen. Auf die Eintragung<br />

des Grundbuchs müsse man sich doch verlassen können (so die Argumentation des O).<br />

Beantworten Sie gutachterlich folgende Fragen:<br />

1. Hat K gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Krankenhausbehandlungskosten i.H.v.<br />

2000 Euro wegen des gebrochenen Beines seiner Tochter T (selbst wenn V zu seiner<br />

„Entlastung“ geltend macht, er habe die Maler, die den Farbfleck verursacht haben,<br />

ordnungsgemäß ausgesucht)?<br />

2. Hat O gegen den K einen Anspruch auf Zahlung von 250.000 Euro aus der von V<br />

abgetretenen Kaufpreisforderung?<br />

3. Kann K von O die Bewilligung zur Austragung der Vormerkung aus dem Grundbuch<br />

verlangen?<br />

Bearbeitungshinweis:<br />

Die <strong>Hausarbeit</strong> hat links einen Rand von ca. 1/3 zur Korrektur auszuweisen. Es ist 1 ½-zeitig zu<br />

schreiben. Schriftgröße 12 ist einzuhalten. Die Bearbeitung sollte 25 Seiten nicht überschreiten.<br />

Die <strong>Hausarbeit</strong> ist spätestens am 1.10.2010 bis 14.00 Uhr <strong>im</strong> Sekretariat des Lehrstuhls (bei Frau<br />

Bahlo, Raum 316) abzugeben. Bei postalischer Zusendung gilt der Poststempel.<br />

Viel Erfolg!<br />

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