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10. Abschnitt: Kindschaftsrecht I: Die Abstammung (S. 30-33)

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<strong>10.</strong> <strong>Abschnitt</strong><br />

<strong>Kindschaftsrecht</strong> I: <strong>Die</strong> <strong>Abstammung</strong><br />

Willutzki, Umsetzung der <strong>Kindschaftsrecht</strong>sreform durch die Praxis, KindPrax 2000, 45-48; Schwab/Wagenitz, Familienrechtliche<br />

Gesetze, Synoptische Textausgabe mit dem neuen <strong>Kindschaftsrecht</strong> und einer Einführung in die Reformgesetze,<br />

3. Aufl. 1999; Coester-Waltjen, Einführung in die Reform des <strong>Kindschaftsrecht</strong>s, Jura 1998, 436-440; <strong>Die</strong>derichsen,<br />

<strong>Die</strong> Reform des Kindschafts- und Beistandschaftsrechts, NJW 1998, 1977-1991; Moritz, <strong>Die</strong> wichtigsten<br />

Neuregelungen im <strong>Kindschaftsrecht</strong>, JA 1998, 704-712; Schwab/Wagenitz, Einführung in das neue <strong>Kindschaftsrecht</strong>,<br />

FamRZ 1997, 1377-1383.<br />

Materialien: Proksch, Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des <strong>Kindschaftsrecht</strong>s, Download<br />

von http://www.bmj.bund.de.<br />

I. Einleitung<br />

ALR II 2 § 639:<br />

Uneheliche Kinder treten weder in die Familie des Vaters noch der Mutter<br />

ein.<br />

Art. 340 code civil v. 1804:<br />

"La recherche de la paternité est interdite."<br />

Von Napoleon überlieferter Ausspruch<br />

"l'Etat n'a pas besoin de bâtards."<br />

<strong>Kindschaftsrecht</strong>sreform 1998: Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997, <strong>Kindschaftsrecht</strong>sreformgesetz<br />

(KindRG) v. 16.12.1997, Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ErbGleichG) v. gleichen<br />

Tage und Kindesunterhaltsgesetz (KindUG) vom 6.4.1998 (Schönf. Nr. 101a). In<br />

Kraft getreten am 1. Juli 1998, das ErbGleichG bereits am 1.4.1998. Übergangsvorschriften in<br />

Art. 223, 224, 227 EGBGB.<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten Neuerungen der <strong>Kindschaftsrecht</strong>sreform 1998 sind:<br />

- Gleichstellung aller Kinder, Abschaffung der nichtehelichen Kindschaft. Nur<br />

im <strong>Abstammung</strong>srecht gibt es noch gewisse Unterschiede<br />

- Abschaffung der Legitimation.<br />

- Gemeinsame elterliche Sorge auch nach der Scheidung als Regelfall, auch für nicht<br />

miteinander verheiratete Eltern. Stärkung der Stellung des nichtehelichen Vaters.<br />

- Verfahrenspfleger für das Kind im Sorgerechtsverfahren.<br />

- Abschaffung der Amtspflegschaft zugunsten der Beistandschaft.<br />

- Anspruch des Kindes auf Umgang mit den Eltern;<br />

- unterhaltsrechtliche Gleichstellung aller Kinder. Das KindUG soll darüber hinaus<br />

die Anpassung von Unterhaltsrenten an die Einkommensentwicklung erleichtern (Dynamisierung).<br />

Winkler v. Mohrenfels Familienrecht WS 2003/2004


- 31 -<br />

<strong>10.</strong> <strong>Abschnitt</strong>: <strong>Kindschaftsrecht</strong> I: <strong>Die</strong> <strong>Abstammung</strong><br />

II. <strong>Abstammung</strong><br />

- erbrechtliche Gleichstellung aller Kinder: aus dem Erbersatzanspruch wird eine<br />

volle Erbenstellung. Das Gesetz gilt nur, falls der Erblasser vor dem 1.4.1998 gestorben<br />

ist<br />

II. <strong>Abstammung</strong><br />

Waritzek, Rechtliche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung, 2002; Gaul, Ausgewählte Probleme<br />

des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts im neuen <strong>Abstammung</strong>srecht, FamRZ 2000, 1461–1476; Helms, <strong>Die</strong><br />

Feststellung der biologischen <strong>Abstammung</strong>, 1999; Muscheler/Beisenherz, Das neue <strong>Abstammung</strong>srecht, JR 1999, 356–<br />

361; Otto, Das neue <strong>Abstammung</strong>srecht seit dem 1. Juli 1998, RPfleger 1999, <strong>30</strong>9–310; Wolf, <strong>Die</strong> <strong>Abstammung</strong> von<br />

durch medizinische Fortpflanzung gezeugten Kindern nach dem Kindschaftsreformgesetz, FuR 1998, 392–397; Gaul,<br />

<strong>Die</strong> Neuregelung des <strong>Abstammung</strong>srechts durch das <strong>Kindschaftsrecht</strong>sreformgesetz, FamRZ 1997, 1441–1466;<br />

Mutschler, Interessenausgleich im <strong>Abstammung</strong>srecht – Teilaspekte der <strong>Kindschaftsrecht</strong>sreform, FamRZ 1996,<br />

1381–1386; Bentert, Der Vater, aber nicht der Vater – Zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung im Entwurf des<br />

<strong>Kindschaftsrecht</strong>sreformgesetz –, FamRZ 1996, 1386–1387.<br />

1. Übergangsrecht<br />

Geregelt in Art. 224 § 1 EGBGB. Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt das alte <strong>Abstammung</strong>srecht<br />

für alle vor dem 1. Juli 1998 geborenen Kinder maßgeblich. <strong>Die</strong> Anfechtung<br />

richtet sich allerdings nach neuem Recht (Abs. 2).<br />

2.<strong>Die</strong> Feststellung der Mutterschaft<br />

3. <strong>Die</strong> Feststellung der Vaterschaft<br />

a) Geburt während bestehender Ehe<br />

Ernst, <strong>Die</strong> Vater-Kind-Zuordnung aufgrund der Ehe der Mutter, Diss. 1993.<br />

(1) <strong>Die</strong> Vaterschaftsvermutung<br />

Sonderfälle moderner Reproduktionsmedizin:<br />

i. homologe natürliche oder in-vitro-Insemination<br />

ii. heterologe natürliche oder in-vitro-Insemination<br />

iii. Leih- und Ersatzmutterschaft<br />

Fall 29: Gustav und Paula sind seit 10 Jahren miteinander verheiratet; seit 5 Jahren leben sie<br />

getrennt. Am 1.4.2003 gebiert Paula ihren Sohn Martin, der unstreitig nicht von Gustav abstammt.<br />

Gustav weigert sich, für Martin Unterhalt zu zahlen. Mit Recht?<br />

(2) <strong>Die</strong> Anfechtung der Vaterschaft<br />

Wieser, Zur Anfechtung der Vaterschaft nach neuem Recht, FamRZ 1998, 1004-1007.<br />

Zur Anfechtung im Falle heterologer Insemination: OLG Celle NJW 2001, 3419.<br />

Winkler v. Mohrenfels Familienrecht WS 2003/2004


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<strong>10.</strong> <strong>Abschnitt</strong>: <strong>Kindschaftsrecht</strong> I: <strong>Die</strong> <strong>Abstammung</strong><br />

II. <strong>Abstammung</strong><br />

b) Geburt außerhalb bestehender Ehe<br />

(1) <strong>Die</strong> Vaterschaftsfeststellung<br />

(a) Bedeutung der Feststellung<br />

(b) Das Vaterschaftsanerkenntnis<br />

Lit.: Wieser aaO.<br />

<strong>Die</strong> Anerkennung der Vaterschaft muß öffentlich beurkundet werden, § 1597 I (§ 1600e<br />

aF). <strong>Die</strong> Beurkundung kann entweder von einem Notar (§ 1 BeurkG), vom Amtsgericht<br />

(§ 62 I Nr. 1 BeurkG), vom Standesbeamten (§ 29a PStG) oder vom Jugendamt (§ 59 I<br />

Nr. 1 KJHG) vorgenommen werden. Zur öffentlichen Beurkundung vgl. §§ 6-35 BeurkG.<br />

(c) Anfechtung des Anerkenntnisses<br />

i. Anfechtungsberechtigung<br />

Auch bei bewusst falschem Anerkenntnis, vgl. OLG Köln FamRZ 2002, 629.<br />

ii. Form der Anfechtung<br />

<strong>Die</strong> Anfechtung erfolgt durch Anfechtungsklage des Mannes gegen das Kind bzw. des Kindes<br />

oder der Mutter gegen den Mann, § 1600e Abs. 1. Nach altem Recht war hierfür das<br />

Amtsgericht zuständig, nach neuem Recht ist für Kindschaftssachen nunmehr das Familiengericht<br />

zuständig, vgl. die hinzugefügte Nr. 12 in § 23b GVG.<br />

iii. <strong>Abstammung</strong>svermutung<br />

iv. <strong>Die</strong> gerichtliche Feststellung der Vaterschaft<br />

Wieser, Zur Feststellung der Vaterschaft nach neuem Recht, NJW 1998, 2023-2025.<br />

Fall <strong>30</strong> (nach BGH NJW 1999, 1632 = FamRZ 1999, 716): Frieda und Ernst sind unglücklich<br />

miteinander verheiratet. Frieda treibt es in die Arme von Lupo, mit dem sie von Oktober<br />

1998 bis Juli 1999 zusammenlebt. Im Juni 1999 wird ihre Ehe mit Ernst geschieden. Im<br />

Februar 2000 wird ihre Tochter Tamara geboren. Durch rechtskräftiges Urteil wird später<br />

festgestellt, dass Ernst nicht Tamaras Vater ist. Fritz hat zwischenzeitlich auf Capri den feurigen<br />

Ricardo kennengelernt, den sie dann auch heiratet. Ricardo erkennt mit ihrer Zustimmung die<br />

Vaterschaft für Tamara an. Damit ist Lupo nicht einverstanden, er hält sich selbst für Tamaras<br />

Vater und möchte dies auf dem Klagewege feststellen lassen. Mit Aussicht auf Erfolg?<br />

Winkler v. Mohrenfels Familienrecht WS 2003/2004


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<strong>10.</strong> <strong>Abschnitt</strong>: <strong>Kindschaftsrecht</strong> I: <strong>Die</strong> <strong>Abstammung</strong><br />

II. <strong>Abstammung</strong><br />

c) Übergangsrecht im Einigungsvertrag<br />

Vor dem 3.<strong>10.</strong>1990 ergangene Vaterschaftsfeststellungen (Art. 234 § 7 Abs. 1 S. 1<br />

EGBGB) sowie solche Vaterschaftsanerkenntnisse, die vor dem 3.<strong>10.</strong>1990 und nach dem<br />

31.3.1966 (Inkrafttreten des FGB) ergangen sind (Abs. 1 S. 2), bleiben unberührt. Für vor<br />

dem 1.4.1966 ergangene Anerkenntnisse gilt das gleiche, sofern sie die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung<br />

haben, Abs. 4.<br />

Zur Anfechtungsfrist bei Anfechtung durch das Kind vgl. OLG Hamm DtZ 1995, 416, 417.<br />

Winkler v. Mohrenfels Familienrecht WS 2003/2004

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