Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />
<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
wird daher von <strong>der</strong> ausschließlichen Län<strong>der</strong>zuständigkeit getragen, soweit sich<br />
diese Konsultationspflicht nicht aus e<strong>in</strong>er auf e<strong>in</strong>en spezielleren Titel - wie den<br />
aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG - gestützten Norm ergibt. Ist letzteres <strong>der</strong> Fall,<br />
kommt e<strong>in</strong>e landesrechtliche Regelung nur <strong>in</strong> Betracht, soweit Art. 72 Abs. 1 GG<br />
dies ermöglicht; e<strong>in</strong>e ausschließliche Län<strong>der</strong>zuständigkeit besteht im Ausmaße<br />
des Titels aus <strong>der</strong> konkurrierenden Zuständigkeit von vornhere<strong>in</strong> nicht, e<strong>in</strong>e<br />
konkurrierende dann nicht, wenn <strong>der</strong> Bund von <strong>der</strong> se<strong>in</strong>en Gebrauch gemacht hat,<br />
Art. 72 Abs. 1 GG.<br />
Heilberufe- und Kammergesetze <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und auf sie gestützte<br />
Berufsordnungen <strong>der</strong> Kammern beruhen mit ihren Konsultationsregelungen auf<br />
sicherer kompetentieller Grundlage nur <strong>in</strong> dem engen Rahmen, den <strong>der</strong> Bund<br />
lassen musste o<strong>der</strong> (soweit es um konkurrierende Kompetenz geht) tatsächlich<br />
gelassen hat. Ihrem Wortlaut nach darüber h<strong>in</strong>ausreichende<br />
Konsultationspflichten s<strong>in</strong>d grundgesetzkonform auf diesen Freiraum zu<br />
reduzieren 80 .<br />
Dieser Freiraum kann sich allerd<strong>in</strong>gs u.U. mit dem bundesgesetzlich besetzten<br />
Feld überschneiden, und diese Überschneidung muss nicht unter allen Umständen<br />
kompetentiell bere<strong>in</strong>igt werden: Es ist akzeptiert, dass e<strong>in</strong> und <strong>der</strong>selbe<br />
Heilberufegesetzes (Pflicht zur Beratung durch Nichtgenannten, „wenn dies durch Gesetz<br />
o<strong>der</strong> Verordnung nicht geson<strong>der</strong>t geregelt ist“).<br />
80 Darum bemüht sich <strong>der</strong> Sache nach das Urteil des VGH Mannheim vom 10. September<br />
2002 – 9 S 2506/01 -, NJW 2003, 983 = MedR 2003, 109 (dazu Taupitz, Anmerkung,<br />
MedR 2003, 117; Deutsch, E<strong>in</strong>e Schlappe für die öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<br />
<strong>Kommissionen</strong>, NJW 2003, 949; Dähne, Erneut: Die Doppelfunktion öffentlich-rechtlicher<br />
<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, MedR 2003, 164 – jeweils mit weiteren Nachweisen, auch zur<br />
Vor<strong>in</strong>stanz und zu ihrem Echo).<br />
Die vom Gericht präsentierte verwickelte Lösung könnte und sollte <strong>der</strong> Landesgesetzgeber<br />
nachbessern, <strong>in</strong>dem er – schlicht, aber deutlich - klarstellt, dass die Konsultationspflicht<br />
und das mit ihr verbundene Monopol <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-Kommission nicht<br />
die von Bundesgesetzen besetzten <strong>Forschung</strong>sbereiche betreffen. Dem entspricht bereits<br />
heute § 23 Nr. 15 des Thür<strong>in</strong>ger Heilberufegesetzes, <strong>der</strong> die Berufsordnung ermächtigt,<br />
e<strong>in</strong>e Pflicht zur Beratung (freilich durch e<strong>in</strong>en Nichtgenannten, also nicht unbed<strong>in</strong>gt durch<br />
e<strong>in</strong>e öffentlich-rechtliche <strong>Ethik</strong>-Kommission) vorzusehen, „wenn dies durch Gesetz o<strong>der</strong><br />
Verordnung nicht geson<strong>der</strong>t geregelt ist“; diese „geson<strong>der</strong>te Regelung“ kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Bundesnorm getroffen se<strong>in</strong>.<br />
Inwieweit das Landesrecht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es so (o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s) klargestellten kompetentiellen<br />
Freiraumes anordnen darf, dass nur bestimmte, z.B. bei den Kammern angesiedelte, <strong>Ethik</strong>-<br />
<strong>Kommissionen</strong> für die Konsultation <strong>in</strong> Betracht kommen, ist ke<strong>in</strong>e kompetentielle, son<strong>der</strong>n<br />
e<strong>in</strong>e materiellrechtliche Frage (zu ihr, was den Gesetzesvorbehalt anlangt, vgl. sub 2); <strong>der</strong><br />
Bundesgesetzgeber will und kann nicht beanspruchen zu bestimmen, welche Arten von<br />
<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> im Bereich ausschließlicher Län<strong>der</strong>zuständigkeit tätig werden.<br />
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