Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Die in der Lehre umstrittene und in der Praxis nicht entschiedene Frage, ob Artt. 83 ff. GG kompetentiell konstitutive Bedeutung haben 73 , braucht im Rahmen dieser Stellungnahme nicht so oder so beantwortet zu werden. Vorsorglich werden hier beide Wege der kompetentiellen Zuordnung beschritten. bb) Ausschließliche Zuständigkeiten (1) des Bundes Einschlägige ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes nach Art. 73 GG sind nicht ersichtlich. Auch soweit die Sach-Regelung „nur“ in die konkurrierende Zuständigkeit des Bundes fällt, könnte eine Ethik-Kommissions-Regelung aber gemäß Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fallen – vorausgesetzt, Ethik-Kommissionen ließen sich als „selbständige Bundesoberbehörden“, „bundesunmittelbare Körperschaften“ oder „bundesunmittelbare Anstalten“ ansehen und zur „Errichtung“ i.S. dieser Vorschrift rechneten auch die sonstigen Arten einer Ethik-Kommissions- Regelung. Die erste Voraussetzung verlangt nach einer deutlich ausweitenden Lesart der drei in Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG genannten Einrichtungs-Typen. Für eine solche Lesart spricht sich die überwiegende Literatur aus – bis hin zum Einschluss von Privatrechtspersonen 74 . Sofern die Ethik-Kommission also nicht auf Landesebene angesiedelt ist, sondern dem Bund zugeordnet werden kann, würde sie nach dieser Auffassung direkt oder analog dem Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG unterfallen. Dies würde auch für eine privatrechtlich eingerichtete Ethik-Kommission gelten; ihre Zuordnung zum Bund könnte in der Beleihung mit der betreffenden Sach-Aufgabe durch den Bund erblickt werden. Eine solche Beleihung liegt z.B. in der Registrierung bei der zuständigen Bundesbehörde nach dem Medizinproduktegesetz, nach der Strahlenschutzverordnung und nach der 73 Zur Lehre vgl. insbesondere Lerche, Fn. 72, Art. 83 Rn. 33, 37 (Stand 1983), Art. 84 Rn. 14 (Stand 1985) – für bundeskompetenzbegründenden Charakter; dagegen z.B. Hermes, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Bd. III, Tübingen 2000, Art. 84 Rn. 21. Zur Praxis BVerfGE 26, 338 (369, 385 – offen lassend); 77, 288 (301: „organisatorisches Folgekonzept“ zur materiellrechtlichen Konzeption der Bauleitplanung, gestützt auf eine Kombination von Sach-Kompetenztitel [Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG] und Behörden- Einrichtungs-Zuständigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG). 74 Vgl. Lerche, Fn. 72, Art. 87 Rn. 197, 201-207 (Stand. 1992). 96
v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Röntgenverordnung. Unter einen weit gedeuteten Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG könnten auch die (nicht privatrechtlichen) Ethik-Kommissionen (und die sie begleitenden Regelungen) gezogen werden, die der Bund selbst errichtet und einrichtet – wie die Zentrale Ethik-Kommission nach dem Stammzellgesetz (§§ 8, 9). Die zweite Voraussetzung fordert – je nach Art der Regelung – eine dehnungsfähige Deutung des Begriffs der „Errichtung“ in Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG. Die privatrechtliche Ethik-Kommission „errichtet“ der Bund nicht eigentlich, er findet sie vor und registriert sie ggf. Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung „errichtet“ er nicht nur, sondern er „richtet“ sie auch „ein“ und versieht sie mit Zuständigkeiten. Auch in diesem Punkte kommt die allgemeine Auffassung zu Hilfe, die das Wort „Errichtung“ nicht enger liest als das der „Einrichtung“ (von der auch Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG spricht), das wiederum alle hier interessierenden Aspekte einer Ethik-Kommissions-Regelung umfasst 75 . Welche Bedeutung die zusätzliche Anforderung der Errichtung „durch Bundesgesetz“ hat, ist nicht hier – im Rahmen der Verbandskompetenz -, sondern sub 2 im Zusammenhang mit der Organkompetenz zu erörtern. In jedem Fall ist die Sachkompetenz des Bundes, als die hier nur eine konkurrierende in Betracht kommt, vorausgesetzt. Die Prüfung der Kompetenztitel im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (unten sub c) hat also auch für die auf Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG gestützte Kommissions-Kompetenz des Bundes Bedeutung. (2) Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder (α) für die ‚Ausführung von Landesgesetzen Die Ausführung von Landesgesetzen kommt allein den Ländern zu. Soweit also Ethik-Kommissionen an der Ausführung von Landesgesetzen beteiligt sind, fällt die Regelung hierüber in die ausschließliche Kompetenz der Länder, gleichgültig, ob die Sachregelung im Landesgesetz auf konkurrierender oder auf ausschließlicher Landeskompetenz beruht. Die oben (sub c) aa) (1)) erörterte Frage, ob Ethik-Kommissions-Regelungen Teil des Sachtitels oder (zugleich oder ausschließlich) Teil einer davon zu 75 Vgl. Lerche, Fn. 72, Art. 87 Rn. 172, 175 (Stand 1992). 97
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<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lehre umstrittene und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis nicht entschiedene Frage, ob Artt.<br />
83 ff. GG kompetentiell konstitutive Bedeutung haben 73 , braucht im Rahmen<br />
dieser Stellungnahme nicht so o<strong>der</strong> so beantwortet zu werden. Vorsorglich werden<br />
hier beide Wege <strong>der</strong> kompetentiellen Zuordnung beschritten.<br />
bb) Ausschließliche Zuständigkeiten<br />
(1) des Bundes<br />
E<strong>in</strong>schlägige ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes nach Art. 73 GG s<strong>in</strong>d<br />
nicht ersichtlich.<br />
Auch soweit die Sach-Regelung „nur“ <strong>in</strong> die konkurrierende Zuständigkeit des<br />
Bundes fällt, könnte e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-Kommissions-Regelung aber gemäß Art. 87<br />
Abs. 3 S. 1 GG <strong>in</strong> die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fallen –<br />
vorausgesetzt, <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ließen sich als „selbständige<br />
Bundesoberbehörden“, „bundesunmittelbare Körperschaften“ o<strong>der</strong><br />
„bundesunmittelbare Anstalten“ ansehen und zur „Errichtung“ i.S. dieser<br />
Vorschrift rechneten auch die sonstigen Arten e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommissions-<br />
Regelung.<br />
Die erste Voraussetzung verlangt nach e<strong>in</strong>er deutlich ausweitenden Lesart <strong>der</strong> drei<br />
<strong>in</strong> Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG genannten E<strong>in</strong>richtungs-Typen. Für e<strong>in</strong>e solche Lesart<br />
spricht sich die überwiegende Literatur aus – bis h<strong>in</strong> zum E<strong>in</strong>schluss von<br />
Privatrechtspersonen 74 . Sofern die <strong>Ethik</strong>-Kommission also nicht auf Landesebene<br />
angesiedelt ist, son<strong>der</strong>n dem Bund zugeordnet werden kann, würde sie nach dieser<br />
Auffassung direkt o<strong>der</strong> analog dem Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG unterfallen. Dies<br />
würde auch für e<strong>in</strong>e privatrechtlich e<strong>in</strong>gerichtete <strong>Ethik</strong>-Kommission gelten; ihre<br />
Zuordnung zum Bund könnte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Beleihung mit <strong>der</strong> betreffenden Sach-Aufgabe<br />
durch den Bund erblickt werden. E<strong>in</strong>e solche Beleihung liegt z.B. <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Registrierung bei <strong>der</strong> zuständigen Bundesbehörde nach dem<br />
Mediz<strong>in</strong>produktegesetz, nach <strong>der</strong> Strahlenschutzverordnung und nach <strong>der</strong><br />
73 Zur Lehre vgl. <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Lerche, Fn. 72, Art. 83 Rn. 33, 37 (Stand 1983), Art. 84 Rn.<br />
14 (Stand 1985) – für bundeskompetenzbegründenden Charakter; dagegen z.B. Hermes,<br />
<strong>in</strong>: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, Bd. III, Tüb<strong>in</strong>gen 2000, Art. 84 Rn. 21.<br />
Zur Praxis BVerfGE 26, 338 (369, 385 – offen lassend); 77, 288 (301: „organisatorisches<br />
Folgekonzept“ zur materiellrechtlichen Konzeption <strong>der</strong> Bauleitplanung, gestützt auf e<strong>in</strong>e<br />
Komb<strong>in</strong>ation von Sach-Kompetenztitel [Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG] und Behörden-<br />
E<strong>in</strong>richtungs-Zuständigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG).<br />
74 Vgl. Lerche, Fn. 72, Art. 87 Rn. 197, 201-207 (Stand. 1992).<br />
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