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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

• Sie ermächtigen o<strong>der</strong> verpflichten zur (o<strong>der</strong> sorgen für die) E<strong>in</strong>setzung <strong>der</strong><br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission (Errichtung);<br />

• Sie regeln die <strong>in</strong>terne und externe Arbeitsweise <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

(Verfahren).<br />

E<strong>in</strong>e Norm kann alle vier o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>ige <strong>der</strong> vier Arten komb<strong>in</strong>ieren o<strong>der</strong> sich auf<br />

e<strong>in</strong>e Art beschränken. In letzterem Fall s<strong>in</strong>d ergänzende Normen desselben o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Autors notwendig, um die <strong>Ethik</strong>-Kommission funktionsfähig zu<br />

machen. Lässt sich das Thema <strong>Ethik</strong>-Kommission kompetentiell <strong>der</strong><br />

konkurrierenden Gesetzgebung zuordnen, kommt e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> ergänzendes<br />

Zusammenwirken von Bund und Län<strong>der</strong>n <strong>in</strong> Betracht; dasselbe gilt, wenn die<br />

Thematik über die konkurrierende Gesetzgebung h<strong>in</strong>aus auf Bereiche<br />

ausschließlicher Zuständigkeit übergreift. Jedenfalls darf, da das Grundgesetz zum<br />

Thema <strong>Ethik</strong>-Kommission schweigt, nicht erwartet werden, es werde sich naht-,<br />

bruch- und zweifellos e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> geschriebenen Kompetenztitel, die vor<strong>der</strong>gründig<br />

an<strong>der</strong>es im Auge haben, e<strong>in</strong>fügen lassen 66 .<br />

b) Verteilungsregeln<br />

aa) Gesetzgebungsrecht des Bundes<br />

Gesetzgebungsbefugnisse hat <strong>der</strong> Bund, wenn das Grundgesetz sie ihm verleiht<br />

(vgl. Art. 70 Abs. 1 GG). Ausschließlich ihm verleiht das Grundgesetz<br />

Gesetzgebungsbefugnisse z.B. <strong>in</strong> Artt. 73, 87 Abs. 3 GG, ihm und konkurrierend<br />

zugleich den Län<strong>der</strong>n z.B. <strong>in</strong> Artt. 74 Abs. 1, 74a, 75 Abs. 1 S. 1, 84 Abs. 1, 85<br />

Abs. 1 GG 67 . Von <strong>der</strong> konkurrierenden Zuständigkeit nach Artt. 74 Abs. 1, 74a<br />

und 75 Abs. 1 S. 1 GG kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2<br />

GG Gebrauch machen, von <strong>der</strong> nach Artt. 84 Abs. 1 und 85 Abs. 1 GG nur unter<br />

<strong>der</strong> Voraussetzung <strong>der</strong> Zustimmung des Bundesrates.<br />

66 Dass e<strong>in</strong> Lebenssachverhalt o<strong>der</strong> Normenkomplex mehrere, verstreute kompetentielle<br />

Heimaten hat, ist nichts Ungewöhnliches (vgl. dazu nur Pestalozza, <strong>in</strong>: von<br />

Mangoldt/Kle<strong>in</strong>, Das Bonner Grundgesetz, Band 8: Art. 70-75 GG [Die<br />

Gesetzgebungskompetenzen], München, 3. Auflage 1996, Art. 70 Rn 71). Die<br />

geschriebenen Kompetenztitel des Grundgesetzes beruhen zwar auf Erfahrung und<br />

Beobachtung des kompetentiell e<strong>in</strong>zufangenden Lebens, sehen aber nicht alles und jedes<br />

voraus, und doch müssen sie alle kompetentiellen Fragen beantworten.<br />

67 Ob Artt. 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 GG die Zuständigkeit begründen o<strong>der</strong> vielmehr<br />

voraussetzen, ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht brauchte die Frage noch nicht<br />

zu entscheiden. Zu ihr vgl. noch unten sub c) aa).<br />

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