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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission veranlasst werden, die nicht e<strong>in</strong>er<br />

berufsrechtlichen Pflicht hierzu unterliegen.<br />

4. Das Verhältnis <strong>der</strong> Rechtsquellen zue<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

Die nachfolgende Untersuchung hat auf die Hierarchie <strong>der</strong> sub 1-3 skizzierten<br />

Rechtsquellen Bedacht zu nehmen. Dazu darf <strong>in</strong> Er<strong>in</strong>nerung gerufen werden, dass<br />

das Recht <strong>der</strong> Europäischen Union grundsätzlich vor allem Recht <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaaten, auch dem nationalen Verfassungsrecht, e<strong>in</strong>en Anwendungsvorrang<br />

genießt, <strong>der</strong> ihm – von Ausnahmen, die sich das Bundesverfassungsgericht<br />

vorbehält, abgesehen – auch von Art. 23 GG zugebilligt wird.<br />

Soweit die Bundesrepublik im Bereich <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> EU-Recht<br />

direkt bzw. <strong>in</strong>direkt vollzieht, s<strong>in</strong>d die nationalen Vorschriften im S<strong>in</strong>ne se<strong>in</strong>er<br />

Vorgaben auszulegen und anzuwenden 64 . Dies gilt auch für alle Bestimmungen<br />

des Europäischen Rechts über die Arbeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>.<br />

Es darf ferner <strong>in</strong> Er<strong>in</strong>nerung gerufen werden, dass die Völkerrechtsfreundlichkeit<br />

des Grundgesetzes dazu führt, dass <strong>der</strong> Menschenrechtskonvention des<br />

Europarates <strong>in</strong> <strong>der</strong> Rechtsordnung <strong>der</strong> Bundesrepublik e<strong>in</strong>e Bedeutung zukommt,<br />

die über die e<strong>in</strong>es „normalen“ e<strong>in</strong>fachen Bundesgesetzes (zu dem die Konvention<br />

durch das deutsche Zustimmungsgesetz an sich geworden ist) h<strong>in</strong>ausgeht:<br />

„Die Gewährleistungen <strong>der</strong> Konvention bee<strong>in</strong>flussen ... die Auslegung <strong>der</strong> Grundrechte und<br />

rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des<br />

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf <strong>der</strong> Ebene des Verfassungsrechts als<br />

Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und<br />

rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu e<strong>in</strong>er – von <strong>der</strong> Konvention<br />

selbst nicht gewollten (Art. 53 EMRK) – E<strong>in</strong>schränkung o<strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung des Grundrechtsschutzes<br />

nach dem Grundgesetz führt ...“ 65<br />

5. Zwischenergebnis<br />

Die Arbeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> f<strong>in</strong>det<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em nicht e<strong>in</strong>heitlichen rechtlichen Rahmen statt, welcher durch<br />

verschiedene Rechtsquellen unterschiedlichen Ranges geprägt ist. Hierbei<br />

64 EuGH, Urteil vom 19. November 1991, Verb. Rs. C-6/90 und C 9/90 (Francovich u.a.), –<br />

Slg. 1991, I-5357.<br />

65 BVerfG, 2 BvR 1481/04 vom 14. Oktober 2004, Absatz-Nr. 32 (http://www.bverfg.de/entscheidungen/).<br />

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