Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 2. Teil: Rechtslage und Bewertung - Konsequenzen für die Praxis (v. Dewitz/Pestalozza) Die Darstellung der derzeitigen Rechtslage und ihrer Konsequenzen für die Praxis in diesem Teil 2 des Gutachtens erfolgt in sechs Schritten. Der erste Abschnitt (A) nennt die allgemeinen und bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen der Ethik-Kommissionen und überprüft die bereichsspezifischen deutschen Normen überdies daraufhin, ob sie der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten und den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügen. Der zweite Abschnitt (B) schildert die Errichtung der Ethik-Kommissionen durch Gesetz, aufgrund Gesetzes und ohne spezifische rechtliche Grundlage. Der dritte Abschnitt (C) wendet sich der Zusammensetzung der Ethik- Kommissionen zu, der vierte Abschnitt (D) ihrer – besondere rechtliche Herausforderungen bietenden – Rechtsstellung, darunter ihrer Unabhängigkeit und Legitimation, zu. Der fünfte Abschnitt (E) widmet sich dem Verfahren vor den Ethik- Kommissionen – von seiner Einleitung durch Anträge bis zu seinem Abschluss durch Bewertungen (und ihre Überprüfung) – zu. Der sechste und letzte Abschnitt dieses Teils 2 (F) greift ausgewählte materiellrechtliche - teils verfassungsrechtliche, teils einfachgesetzliche Fragen auf, die für die Arbeit der Ethik-Kommissionen von besonderem Gewicht und in den vorhergehenden Abschnitten noch nicht (näher) zur Sprache gekommen sind. 76
v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 A. Die rechtlichen Grundlagen der Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung (v. Dewitz/Pestalozza) I. Die Rechtsquellen (v. Dewitz/Pestalozza) Die Errichtung, Zusammensetzung und Funktion von Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung richten sich nach nationalen und internationalen Bestimmungen. 1. Allgemeine Rechtsquellen a) Das nationale Recht aa) Die Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung erfüllen, indem sie dem Schutz der Gesundheit der von ihr betroffenen Personen dienen, eine öffentliche Aufgabe. Die sie betreffenden Normen und die Kommissionen selbst haben sich zuvörderst im Rahmen der Vorgaben des Grundgesetzes, insbesondere der Kompetenzverteilung und der Grundrechte, zu halten, wenngleich sie die Ethik-Kommissionen nicht unmittelbar und ausdrücklich thematisieren. Landesverfassungsrechtliche Bestimmungen mögen, jedenfalls für die nach Landesrecht eingerichteten Ethik-Kommissionen, hinzutreten. bb) Auf der Ebene des Unterverfassungsrechts kommen als allgemeine und ergänzende Rechtsquellen insbesondere die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder und des Bundes in Betracht. Der Umfang ihrer Anwendbarkeit richtet sich nach dem Maß der Exklusivität bereichsspezifischer Regelungen – wie des Arzneimittelgesetzes oder des Medizinproduktegesetzes. cc) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist notwendiger Bestandteil medizinischer Forschung. Rechtlich ist diese Verarbeitung durch das Bundesdatenschutzgesetz bzw. die Landesdatenschutzgesetze geregelt. Neuerdings wurde in § 40 Abs. 2 a) des Arzneimittelgesetzes eine bereichsspezifische Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen, an der es auf anderen Feldern der medizinischen Forschung weitgehend fehlt. dd) Die Tätigkeit in der medizinischen Forschung berührt zudem Vorschriften des Strafgesetzbuches, hierbei insbesondere über die ärztliche Schweigepflicht, vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Körperverletzung, §§ 223 ff. StGB. 77
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<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
A. Die rechtlichen Grundlagen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> (v. Dewitz/Pestalozza)<br />
I. Die Rechtsquellen (v. Dewitz/Pestalozza)<br />
Die Errichtung, Zusammensetzung und Funktion von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> richten sich nach nationalen und <strong>in</strong>ternationalen<br />
Bestimmungen.<br />
1. Allgeme<strong>in</strong>e Rechtsquellen<br />
a) Das nationale Recht<br />
aa) Die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> erfüllen, <strong>in</strong>dem sie<br />
dem Schutz <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> von ihr betroffenen Personen dienen, e<strong>in</strong>e<br />
öffentliche Aufgabe. Die sie betreffenden Normen und die <strong>Kommissionen</strong> selbst<br />
haben sich zuvör<strong>der</strong>st im Rahmen <strong>der</strong> Vorgaben des Grundgesetzes, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>der</strong> Kompetenzverteilung und <strong>der</strong> Grundrechte, zu halten, wenngleich sie die<br />
<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nicht unmittelbar und ausdrücklich thematisieren.<br />
Landesverfassungsrechtliche Bestimmungen mögen, jedenfalls für die nach<br />
Landesrecht e<strong>in</strong>gerichteten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, h<strong>in</strong>zutreten.<br />
bb) Auf <strong>der</strong> Ebene des Unterverfassungsrechts kommen als allgeme<strong>in</strong>e und<br />
ergänzende Rechtsquellen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Verwaltungsverfahrensgesetze <strong>der</strong><br />
Län<strong>der</strong> und des Bundes <strong>in</strong> Betracht. Der Umfang ihrer Anwendbarkeit richtet sich<br />
nach dem Maß <strong>der</strong> Exklusivität bereichsspezifischer Regelungen – wie des<br />
Arzneimittelgesetzes o<strong>der</strong> des Mediz<strong>in</strong>produktegesetzes.<br />
cc) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist notwendiger Bestandteil<br />
mediz<strong>in</strong>ischer <strong>Forschung</strong>. Rechtlich ist diese Verarbeitung durch das<br />
Bundesdatenschutzgesetz bzw. die Landesdatenschutzgesetze geregelt.<br />
Neuerd<strong>in</strong>gs wurde <strong>in</strong> § 40 Abs. 2 a) des Arzneimittelgesetzes e<strong>in</strong>e<br />
bereichsspezifische Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
getroffen, an <strong>der</strong> es auf an<strong>der</strong>en Fel<strong>der</strong>n <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> weitgehend<br />
fehlt.<br />
dd) Die Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> berührt zudem Vorschriften des<br />
Strafgesetzbuches, hierbei <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e über die ärztliche Schweigepflicht, vgl. §<br />
203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und die Körperverletzung, §§ 223 ff. StGB.<br />
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