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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

41 AMG-AT s<strong>in</strong>d detaillierte Festlegungen zu den <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> getroffen<br />

worden. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 AMG-AT hat <strong>der</strong> Landeshauptmann h<strong>in</strong>sichtlich<br />

kl<strong>in</strong>ischer Prüfungen außerhalb von Krankenanstalten Sorge zu tragen, dass im<br />

Bereich se<strong>in</strong>es Bundeslandes e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>kommission zur Wahrnehmung <strong>der</strong><br />

Aufgaben gemäß § 41a e<strong>in</strong>gerichtet wird und alle notwendigen Maßnahmen<br />

ergriffen werden, um dieser <strong>Ethik</strong>kommission die Arbeit zu ermöglichen. Nach §<br />

41 Abs. 1 S. 2 AMG –AT (n.F.) dürfen die Mitglie<strong>der</strong> im Rahmen ihrer Tätigkeit<br />

ke<strong>in</strong>en Weisungen unterliegen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift müssen sich die<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen aus e<strong>in</strong>em ausgewogenen Verhältnis von Männern und<br />

Frauen zusammensetzen und aus m<strong>in</strong>destens neun Mitglie<strong>der</strong>n, <strong>der</strong>en<br />

Qualifikation im Gesetz im E<strong>in</strong>zelnen festgelegt ist, bestehen. Nach § 41 Abs. 3<br />

AMG-AT n.F. ist <strong>der</strong> Landeshauptmann berechtigt, vom Sponsor e<strong>in</strong>en<br />

Kostenbeitrag für die Beurteilung <strong>der</strong> kl<strong>in</strong>ischen Prüfung zu verlangen. Die<br />

bislang schon bestehenden <strong>Ethik</strong>kommissionen bei den Krankenanstalten und die<br />

nach universitätsrechtlichen Bestimmungen gebildeten <strong>Ethik</strong>kommissionen<br />

bleiben gem. § 41a AMG-AT n.F. neben den nach § 41 n.F. durch den<br />

Landeshauptmann gebildeten <strong>Ethik</strong>kommissionen bestehen. Bei multizentrischen<br />

Prüfungen ist gem. § 41b AMG-AT nur e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>kommission zuständig. In <strong>der</strong><br />

aufgrund § 41 b Abs. 1 S. 2 und 3 ergangenen Verordnung des Bundesm<strong>in</strong>isters<br />

für Gesundheit und Frauen über die Leit-<strong>Ethik</strong>kommissionen, ausgegeben am 17.<br />

Mai 2004 (BGBl II, 214/2004) werden an diejenigen Gremien, welche bei<br />

Multizentrischen Kl<strong>in</strong>ischen Prüfungen das für die Republik e<strong>in</strong>zige Votum<br />

erlassen, beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt. E<strong>in</strong>e Beteiligung lokaler<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen ist bei multizentrischen Studien nicht vorgesehen. Die<br />

Sponsoren können sich e<strong>in</strong>e Leit-<strong>Ethik</strong>kommission aussuchen.<br />

Ingesamt stellt sich die <strong>in</strong> Österreich gefundene Regelung als wenig restriktiv dar<br />

und verspricht ke<strong>in</strong>e bundese<strong>in</strong>heitliche Anwendung und effektive Umsetzung des<br />

europäischen Arzneimittelrechts; vor allem die freie Wahl des Sponsors zwischen<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Leit-<strong>Ethik</strong>kommission ersche<strong>in</strong>t unter dem Gesichtspunkt<br />

<strong>der</strong> Wahrung e<strong>in</strong>es hohen Schutzniveaus nicht s<strong>in</strong>nvoll.<br />

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