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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

E<strong>in</strong>en Zustimmungsvorbehalt sieht das geltende Recht <strong>in</strong> diesem Bereich nicht<br />

vor. Allerd<strong>in</strong>gs machen zum<strong>in</strong>dest die öffentlichen Geldgeber (DFG, BMBF,<br />

Universitäre <strong>Forschung</strong>sför<strong>der</strong>ung) die Sachmittelzuwendung von <strong>der</strong> Vorlage<br />

e<strong>in</strong>es zustimmenden <strong>Ethik</strong>votums abhängig. Dies auch als zw<strong>in</strong>gende rechtliche<br />

Voraussetzung vorzuschreiben, sehen die Unterzeichnenden außerhalb des<br />

Bereichs genetischer Untersuchungen ke<strong>in</strong>en Grund; <strong>in</strong>soweit kann es bei <strong>der</strong><br />

Beratungspflicht bleiben.<br />

Das hier erfor<strong>der</strong>liche Votum <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission sollte begründet werden<br />

müssen.<br />

Auch wäre <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Gesetz die Frage zu regeln, ob und ggf. unter<br />

welchen Voraussetzungen nichttherapeutische <strong>Forschung</strong> mit M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen und<br />

nicht e<strong>in</strong>willigungsfähigen Erwachsenen durchgeführt werden darf.<br />

E<strong>in</strong> dem Bestimmtheitsgebot entsprechendes Gesetz, welches den fremdnützigen<br />

E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die körperliche Unversehrtheit des M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen bzw. des nicht<br />

e<strong>in</strong>willigungsfähigen Erwachsenen legitimieren würde, ist aber nicht vorhanden.<br />

Vielmehr ist nach Art. 7 S. 2 des Internationalen Paktes über politische und<br />

bürgerliche Rechte die Freiwilligkeit <strong>der</strong> Teilnahme an mediz<strong>in</strong>ischer <strong>Forschung</strong><br />

vorausgesetzt. Daher verbleibt es bei <strong>der</strong> B<strong>in</strong>dung des gesetzlichen Vertreters an<br />

das Wohl des Vertretenen gem. § 1627 S. 1 BGB und § 1901 Abs. 2 S. 1 BGB.<br />

II. Operationsverfahren<br />

Vergleichende Untersuchungen zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von<br />

Operationsverfahren setzen <strong>der</strong>zeit rechtlich ke<strong>in</strong>e Beratung durch e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission voraus, sofern man den Begriff „Biomediz<strong>in</strong>ische <strong>Forschung</strong>“ <strong>in</strong> den<br />

Berufsordnungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> nicht überdehnt. Da <strong>in</strong>soweit jedoch u.U.<br />

weitreichende Konsequenzen für die Studienteilnehmer aus <strong>der</strong> Zuweisung zu <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Gruppe resultieren können, dürfte das Gebot e<strong>in</strong>es effektiven<br />

Gesundheitsschutzes e<strong>in</strong>e Beratungspflicht nahe legen. Es dürfte allerd<strong>in</strong>gs<br />

ausreichen, diese Pflicht ausdrücklich <strong>in</strong> die Berufsordnungen <strong>der</strong> Ärzte<br />

aufzunehmen, <strong>in</strong>dem <strong>der</strong> dortige Katalog beratungspflichtiger<br />

<strong>Forschung</strong>svorhaben entsprechend ergänzt wird. Materiellrechtlich s<strong>in</strong>d<br />

bereichsspezifische Gesetze <strong>in</strong>soweit aber entbehrlich.<br />

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