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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Selbstbestimmung. Die Beson<strong>der</strong>heit genetischer Proben besteht u.a. dar<strong>in</strong>, dass<br />

sie nicht anonymisierbar s<strong>in</strong>d. D.h. mit e<strong>in</strong>er Vergleichsprobe, <strong>der</strong>en ehemaliger<br />

Träger bekannt ist, lässt sich die genetische Probe diesem wie<strong>der</strong> zuordnen, was<br />

sie zu beson<strong>der</strong>s im H<strong>in</strong>blick auf die Strafverfolgung (§ 81e StPO) begehrten<br />

Objekten macht. Ferner lassen sich mit genetischen Informationen prognostische<br />

Aussagen treffen, die auch e<strong>in</strong>e Relevanz für die vorangegangene o<strong>der</strong> folgende<br />

Generationen haben können. Der Umgang mit Proben und Daten <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> ersche<strong>in</strong>t nach dem E<strong>in</strong>druck <strong>der</strong> Verfasser nicht immer<br />

den rechtlichen Vorschriften zu entsprechen. So werden beispielsweise<br />

Körpersubstanzen von Pathologen ohne <strong>in</strong>formierte E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> ehemaligen<br />

Träger an Forscher mit und ohne weitere Krankheitsdaten <strong>der</strong>selben übermittelt.<br />

Da Forschergruppen gern mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> kooperieren, senden diese auch Proben<br />

durch die Welt – meist unverschlüsselt und ohne Zustimmung <strong>der</strong> Betroffenen.<br />

Hier ist dr<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e dem Probandenschutz dienende Regelung zu f<strong>in</strong>den, welche<br />

auch die datenschutzrechtlichen Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>in</strong> entsprechend adaptierter Weise<br />

konkretisiert.<br />

E<strong>in</strong>e Spezialsituation stellt die Entnahme bzw. Verwendung von Proben dar,<br />

welche entwe<strong>der</strong> vor o<strong>der</strong> nach dem Tod des ehemaligen Trägers zu Zwecken <strong>der</strong><br />

mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> verwendet werden sollen. Das postmortale<br />

Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfor<strong>der</strong>t hier die <strong>in</strong>formierte Zustimmung<br />

bzw. das Fehlen e<strong>in</strong>es Wi<strong>der</strong>spruchs nach Information seitens <strong>der</strong><br />

Totensorgeberechtigten. Soweit die Län<strong>der</strong> Sektionsgesetze erlassen haben,<br />

bestehen für den Regelfall ausreichend klare Vorgaben. Wo dies nicht <strong>der</strong> Fall ist,<br />

bzw. im genetischen Bereich sollte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gentestgesetz e<strong>in</strong>e die <strong>in</strong>formierte<br />

E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Totensorgeberechtigten voraussetzende Spezialnorm für diese<br />

Fälle geschaffen werden.<br />

Zwar liegt im H<strong>in</strong>blick auf die damit e<strong>in</strong>hergehende Verletzung <strong>der</strong> ärztlichen<br />

Schweigepflicht und des Datenschutzrechtes e<strong>in</strong> Regelungs<strong>in</strong>strumentarium vor.<br />

Der Umgang mit Proben selbst ist allerd<strong>in</strong>gs davon lediglich <strong>in</strong>soweit erfasst, als<br />

dass es sich datenschutzrechtlich um Datenträger handelt. Insoweit ist es dr<strong>in</strong>gend<br />

notwendig, beispielsweise im Rahmen e<strong>in</strong>es Gentestgesetzes, den Umgang mit<br />

Proben und genetischen Daten zu regeln.<br />

Hier<strong>in</strong> sollte auch die <strong>der</strong>zeit lediglich im ärztlichen Berufsordnungsrecht<br />

enthaltene Pflicht, sich vor <strong>der</strong> Durchführung e<strong>in</strong>es biomediz<strong>in</strong>ischen<br />

<strong>Forschung</strong>svorhabens von e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommission beraten zu lassen, auf alle an<br />

<strong>der</strong>artiger <strong>Forschung</strong> beteiligten Wissenschaftler ausgeweitet werden.<br />

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