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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

e) Zusammenfassung<br />

Insgesamt ergibt sich: Bei <strong>der</strong> Beurteilung kl<strong>in</strong>ischer Prüfungen von aktiven<br />

implantierbaren Mediz<strong>in</strong>produkten sowie Mediz<strong>in</strong>produkten <strong>der</strong> Klassen IIb und<br />

III ist wie im Arzneimittelrecht e<strong>in</strong>e Zustimmungspflichtigkeit angezeigt. Die<br />

Leistungsbewertung von In-vitro-Diagnostika und Mediz<strong>in</strong>produkte <strong>der</strong> Klassen I<br />

und IIa ersche<strong>in</strong>t e<strong>in</strong>e Beratungspflicht ausreichend.<br />

3. Rolle <strong>der</strong> zuständigen Bundesoberbehörde<br />

Ist es danach angezeigt, die Überwachung durch <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> im Bereich<br />

<strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>produkte zu <strong>in</strong>tensivieren, muss geprüft werden, ob und ggf. welche<br />

Vorhaben e<strong>in</strong>er flankierenden Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde<br />

und/o<strong>der</strong> die zuständige Überwachungsbehörde bedürfen.<br />

Derzeit müssen Kl<strong>in</strong>ische Prüfungen von Mediz<strong>in</strong>produkten <strong>der</strong> zuständigen<br />

Bundesoberbehörde und <strong>der</strong> für den jeweiligen Prüfort zuständigen<br />

Überwachungsbehörde gemeldet werden, vgl. § 20 Abs. 6 MPG. Insgesamt<br />

handelt es sich um e<strong>in</strong>e anlassbezogene Überwachung, welche <strong>der</strong> Abwehr von<br />

Gefahren für die Gesundheit <strong>der</strong> Patienten dient, vgl. §§ 25-28 MPG. E<strong>in</strong>e<br />

weitergehende Prüfung des Sachverhaltes vor dem Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er kl<strong>in</strong>ischen<br />

Prüfung liegt im pflichtgemäßen Ermessen <strong>der</strong> Landesbehörde, welcher die<br />

Überwachung übertragen wurde. Das dadurch bed<strong>in</strong>gt sehr unterschiedliche<br />

Szenario dürfte dementsprechend auch nur e<strong>in</strong>en zufällig höheren o<strong>der</strong><br />

niedrigeren Grad an Schutz für <strong>Forschung</strong>steilnehmer bieten, was nicht nur zu<br />

e<strong>in</strong>er Ungleichbehandlung <strong>der</strong> Forscher und Mediz<strong>in</strong>produkthersteller, son<strong>der</strong>n<br />

auch zu e<strong>in</strong>em den Grundrechtsschutz <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>steilnehmer womöglich<br />

schwächenden „Konkurrenzkampf“ <strong>der</strong> Behörden um „ihren“ <strong>Forschung</strong>sstandort<br />

führen könnte.<br />

Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel anlassbezogene Überwachung durch Landesbehörden ersche<strong>in</strong>t<br />

im Fall risikoreicher Mediz<strong>in</strong>produktprüfungen demnach nicht sachgerecht. Auch<br />

hier wäre die stärkere Beteiligung <strong>der</strong> zuständigen Behörde im Verlauf <strong>der</strong><br />

kl<strong>in</strong>ischen Prüfung zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> risikoreicheren Anwendungsfällen<br />

wünschenswert.<br />

V. Zwischenergebnis<br />

Zusammenfassend sollte e<strong>in</strong>e ähnlich umfangreiche und den Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

die Überwachung von Arzneimittelprüfungen vergleichbare Verfahrensform<br />

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