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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

IV. Berufsrechtliche Beratung durch fe<strong>der</strong>führende <strong>Ethik</strong>-Kommission im<br />

Benehmen mit lokalen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

In die e<strong>in</strong>schlägigen landesrechtlichen Vorschriften sollte aufgenommen werden,<br />

dass die berufsrechtliche Beratung bei kl<strong>in</strong>ischen Prüfungen mit Arzneimitteln im<br />

Falle multizentrischer Studien durch die fe<strong>der</strong>führende <strong>Ethik</strong>-Kommission im<br />

Benehmen mit den lokalen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> erfolgt. Dies schließt aus, dass<br />

letztere über die <strong>in</strong> § 8 Abs. 5 GCP-VO genannten Aspekte h<strong>in</strong>aus <strong>in</strong>haltliche<br />

Stellungnahmen zu <strong>der</strong>artigen Vorhaben abgeben.<br />

V. Pflicht zur H<strong>in</strong>zuziehung von Sachverständigen<br />

Nach Art. 5 g) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG hat sich die <strong>Ethik</strong>-Kommission bei<br />

fehlendem Sachverstand <strong>in</strong> Bezug auf Studien, welche nicht e<strong>in</strong>willigungsfähige<br />

Personen betreffen, sich beraten zu lassen. § 42 Abs. 1 S. 6 AMG n.F. sieht dies<br />

nur für Prüfungen bei M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen vor und sollte daher richtl<strong>in</strong>ienkonform<br />

ergänzt werden.<br />

VI. Mitteilungspflichten des Sponsors<br />

Es sollte klargestellt werden, dass <strong>der</strong> Sponsor verpflichtet ist, den Prüfern und<br />

Hauptprüfern bzw. dem Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung die Stellungnahme <strong>der</strong><br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission zu übermitteln. Dies könnte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Rechtsverordnung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Nachbarschaft <strong>der</strong> sonstigen Mitteilungs- und Dokumentationspflichten des<br />

Sponsors geregelt werden.<br />

Alternativ ließe sich denken, dass die <strong>Ethik</strong>-Kommission ihr Votum nicht nur dem<br />

Sponsor und <strong>der</strong> Bundesoberbehörde (§ 8 Abs. 2 S. 1 GCP-V), son<strong>der</strong>n auch<br />

Dritten (d.h. den o.g. Personen und möglicherweise den etwaig beteiligten<br />

an<strong>der</strong>en <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>) bekannt gibt.<br />

VII. Mitteilungspflicht <strong>der</strong> zuständigen Bundesoberbehörde gem. § 9 Abs. 2 S. 4<br />

GCP-VO<br />

Die <strong>in</strong> § 9 Abs. 2 S. 4 GCP-V vorgesehen Übermittlung e<strong>in</strong>er Kopie <strong>der</strong><br />

ausdrücklichen Genehmigung o<strong>der</strong> endgültigen Ablehnung des Antrags<br />

korrespondiert zwar dem § 8 Abs. 2 GCP-V, nach dem die Kommission ihrerseits<br />

ihre Entscheidung auch <strong>der</strong> Behörde übermittelt.<br />

Dennoch sollte <strong>der</strong> Kommission im Interesse ihrer Unabhängigkeit die<br />

Entscheidung <strong>der</strong> Behörde erst dann mitgeteilt werden dürfen, wenn sie ihr Votum<br />

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