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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

auch zur Gefährdung ihrer Unabhängigkeit von dieser auswirken kann. Danach<br />

sprechen die besseren Argumente für e<strong>in</strong> öffentliches Register. E<strong>in</strong> solche<br />

Verpflichtung stellt e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die Grundrechte des jeweiligen<br />

Urheberrechts<strong>in</strong>habers (=Forschers, Pharmazeutischen Unternehmers) dar,<br />

welcher durch vorrangige auch grundrechtrechtlich geschützte Interessen an<strong>der</strong>er<br />

(<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Studienteilnehmer aber auch <strong>der</strong> übrigen am Gesundheitswesen<br />

<strong>der</strong>zeit und künftig Beteiligten) und <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft gerechtfertigt ist, soweit<br />

<strong>der</strong> Ausgleich <strong>der</strong> beteiligten Grundrechte i.S. e<strong>in</strong>er praktischen Konkordanz 408<br />

schonend und das heißt vor allem: unter Berücksichtigung berechtigter<br />

patentrechtlicher Interessen erfolgt.<br />

B. Insbeson<strong>der</strong>e: Die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung von Arzneimitteln<br />

I. Überwiegen des Nutzens gegenüber den Risiken § 41 Abs. 1 Nr. 2 AMG n.F.<br />

Das <strong>in</strong> Art. 3 Abs. 2 a) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG enthaltene Erfor<strong>der</strong>nis des<br />

Überwiegens e<strong>in</strong>es Nutzens für die Heilkunde gegenüber den Risiken für den<br />

Studienteilnehmer, sollte zusätzlich zur schon vorhandenen ärztlichen<br />

Vertretbarkeit dieser Risiken <strong>in</strong> § 40 Abs. 1 Nr. 2 AMG n.F. aufgenommen<br />

werden.<br />

II. Die Relevanzprüfung, Art. 6 Abs. 3a) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG<br />

In §§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 42 Abs. 1 S. 7 Nr. 2 AMG n.F. sollte aufgenommen<br />

werden, dass die Relevanz im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es mediz<strong>in</strong>ischen Bedürfnisses,<br />

Voraussetzung für die Durchführung und zustimmende Bewertung e<strong>in</strong>er<br />

kl<strong>in</strong>ischen Prüfung ist.<br />

III. Antragsbefugnis auch für Sponsoren von kl<strong>in</strong>ischen Prüfungen<br />

Die Antragsbefugnis von Sponsoren gemäß § 42 Abs. 1 AMG n.F. ist <strong>in</strong><br />

diejenigen Landesgesetze aufzunehmen, welche die Errichtung und Arbeit von<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> regeln.<br />

408 Vgl. zu diesem Erfor<strong>der</strong>nis BVerfGE 35, 202 (225; 59, 231 (261 ff); 67, 213 (228); 93, 1<br />

(21).<br />

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