Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 VIII. Einrichtung einer Geschäftsstelle In den Gesetzen, welche die Errichtung von Ethik-Kommissionen regeln, sollte die Einrichtung einer qualifizierten Geschäftsstelle vorgeschrieben werden. Die Fülle der heterogenen Antragsinhalte und damit einhergehenden medizinischwissenschaftlichen und rechtlichen Probleme lässt sich durch ein Gremium, welches alle zwei Wochen am Feierabend in drei bis vier Stunden zehn bis 15 Vorhaben berät und gegebenenfalls votiert, nicht ohne derartige inhaltliche Unterstützung bewältigen. Die Neuregelung hätte zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass die professionelle Unterstützung der Kommission durch die Geschäftsstelle die Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder nicht unterläuft. IX. Fachliche Qualifikation der Mitglieder Die derzeit in den verschiedenen bereichsspezifischen Regelungen (§ 20 Abs. 8 MPG, § 3 Abs. 2c) GCP-V, § 92 StrahlenschutzVO, § 28g RöntgenVO) vorhandenen Aussagen zur notwendigen Qualifikation der Mitglieder von Ethik- Kommissionen (medizinische Sachverständige und nichtmedizinische Mitglieder) ist nicht geeignet, eine Bewertung der Studien auf dem Stand der Wissenschaft zu gewährleisten. Dies wird durch das Landesrecht nicht immer ausreichend kompensiert. Es sollte daher dazu übergegangen werden, die Qualifikation der Mitglieder im Einzelnen in der jeweiligen bundesrechtlichen Regelung zu benennen. Neben Medizinern und Juristen sind jedenfalls Biometriker und auch Pflegekräfte sowie medizinische Laien für die Arbeit der Ethik-Kommission unabdingbar. An letzteren drei Gruppen mangelt es aber allenthalben, wie im 1. Teil gezeigt wurde. X. Hinzuziehung von Sachverständigen Im Einzelfall mag auch der gebündelte Sachverstand von Kommission und Geschäftsstele nicht hinreichen, ihn mit der gebotenen Sachkunde zu beurteilen. Die im Vordringen befindliche Tendenz der geltenden Vorschriften, für diesen Fall die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger vorzuschreiben, sollte Vorbild für alle einschlägigen Regelungen über Ethik-Kommissionen sein.. Andererseits sollte bei der Intensität der Regelungen nicht übertrieben, sondern hier – wie an anderen Stellen – daran gedacht werden, dass die Anwendbarkeit 316
v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 bzw. Anwendbarerklärung der jeweils einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetze (hier vgl. § 26 Beweismittel) oft schon hinreicht. XI. Veröffentlichung von Studienergebnissen Die Nichtveröffentlichung von „negativen“ Studienergebnissen stellt eine Bedrohung für die Studienteilnehmer und die öffentliche Gesundheit sowie der Ressourcen im Gesundheitswesen insgesamt dar, der nur wirksam begegnet werden kann, wenn Studienergebnisse ohne Rücksicht auf ihren Inhalt veröffentlicht werden müssen. Dies bedarf gesetzlicher Regelung, die im Bereich des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes z.B. im Zusammenhang mit den Nutzen/Risiko-Normen erfolgen kann. Um die von Art. 3 Abs. 2 a) der Richtlinie 2001/20/EG geforderte Nutzen/Risiko-Abwägung auf dem Stand der Wissenschaft durchführen zu können, ist ein öffentliches Register für Klinische Studienergebnisse unabdingbar 407 . Zwar existiert eine Verpflichtung zur Registrierung von Arzneimittelstudien und ihren Ergebnissen bereits auf europäischer Ebene mit dem bei der EMEA gebildeten EudraCT-Register. Dies reicht allerdings nicht aus. Zum Einen haben die Ethik-Kommissionen auf den Inhalt des Registers keinen Zugriff. Zwar ist durch § 42 Abs. 2a) AMG n.F. ein Austausch von Informationen zwischen der zuständigen Bundesoberbehörde und der zuständigen Ethik-Kommission ermöglicht worden. Zum Anderen ist diese Registrierungspflicht auf Arzneimittelprüfungen beschränkt. Entscheidend ist aber, dass durch ein nichtöffentliches Register die segensreichen Effekte einer Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in allen Bereichen medizinischer Forschung nicht ersetzt werden. Hohe Planungskosten im Vorfeld der Antragstellung könnten vermieden und an anderer Stelle sinnvoll eingesetzt werden, sofern die wesentlichen Ergebnisse von Studien veröffentlicht werden müssten. Auch haben die Studienteilnehmer, welche im Vertrauen, (neben der Wahrung ihrer eigenen Interessen) ein sinnvolles Opfer für die Allgemeinheit (und nicht nur für die Pharmafirma X oder Y) zu erbringen, sich für die Forschung zur Verfügung gestellt und Eingriffe in ihre Rechte sowie Risiken in Kauf genommen. Selbst wenn durch die bestehenden Informationsmöglichkeiten der Ethik-Kommissionen manche Risiken und Doppelbelastungen vermieden werden können, sind damit die berechtigten Interessen der Forschungsteilnehmer noch nicht gänzlich berücksichtigt. Ferner ist zu gewärtigen, dass sich die Information der Ethik-Kommission durch die zuständige Bundesoberbehörde 407 Vgl. hierzu Steinbrook, Public Registration of Clinical Trials, New England Journal of Medicine (NEJM), 2004, S. 315 f. 317
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />
<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
VIII. E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er Geschäftsstelle<br />
In den Gesetzen, welche die Errichtung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> regeln, sollte<br />
die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er qualifizierten Geschäftsstelle vorgeschrieben werden. Die<br />
Fülle <strong>der</strong> heterogenen Antrags<strong>in</strong>halte und damit e<strong>in</strong>hergehenden mediz<strong>in</strong>ischwissenschaftlichen<br />
und rechtlichen Probleme lässt sich durch e<strong>in</strong> Gremium,<br />
welches alle zwei Wochen am Feierabend <strong>in</strong> drei bis vier Stunden zehn bis 15<br />
Vorhaben berät und gegebenenfalls votiert, nicht ohne <strong>der</strong>artige <strong>in</strong>haltliche<br />
Unterstützung bewältigen.<br />
Die Neuregelung hätte zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass die<br />
professionelle Unterstützung <strong>der</strong> Kommission durch die Geschäftsstelle die<br />
Unabhängigkeit <strong>der</strong> Kommissionsmitglie<strong>der</strong> nicht unterläuft.<br />
IX. Fachliche Qualifikation <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
Die <strong>der</strong>zeit <strong>in</strong> den verschiedenen bereichsspezifischen Regelungen (§ 20 Abs. 8<br />
MPG, § 3 Abs. 2c) GCP-V, § 92 StrahlenschutzVO, § 28g RöntgenVO)<br />
vorhandenen Aussagen zur notwendigen Qualifikation <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> von <strong>Ethik</strong>-<br />
<strong>Kommissionen</strong> (mediz<strong>in</strong>ische Sachverständige und nichtmediz<strong>in</strong>ische Mitglie<strong>der</strong>)<br />
ist nicht geeignet, e<strong>in</strong>e Bewertung <strong>der</strong> Studien auf dem Stand <strong>der</strong> Wissenschaft zu<br />
gewährleisten. Dies wird durch das Landesrecht nicht immer ausreichend<br />
kompensiert. Es sollte daher dazu übergegangen werden, die Qualifikation <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> im E<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweiligen bundesrechtlichen Regelung zu<br />
benennen. Neben Mediz<strong>in</strong>ern und Juristen s<strong>in</strong>d jedenfalls Biometriker und auch<br />
Pflegekräfte sowie mediz<strong>in</strong>ische Laien für die Arbeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />
unabd<strong>in</strong>gbar. An letzteren drei Gruppen mangelt es aber allenthalben, wie im 1.<br />
Teil gezeigt wurde.<br />
X. H<strong>in</strong>zuziehung von Sachverständigen<br />
Im E<strong>in</strong>zelfall mag auch <strong>der</strong> gebündelte Sachverstand von Kommission und<br />
Geschäftsstele nicht h<strong>in</strong>reichen, ihn mit <strong>der</strong> gebotenen Sachkunde zu beurteilen.<br />
Die im Vordr<strong>in</strong>gen bef<strong>in</strong>dliche Tendenz <strong>der</strong> geltenden Vorschriften, für diesen<br />
Fall die H<strong>in</strong>zuziehung weiterer Sachverständiger vorzuschreiben, sollte Vorbild<br />
für alle e<strong>in</strong>schlägigen Regelungen über <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> se<strong>in</strong>..<br />
An<strong>der</strong>erseits sollte bei <strong>der</strong> Intensität <strong>der</strong> Regelungen nicht übertrieben, son<strong>der</strong>n<br />
hier – wie an an<strong>der</strong>en Stellen – daran gedacht werden, dass die Anwendbarkeit<br />
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