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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Unabhängig davon ist die gesetzliche E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er – nach oben begrenzten<br />

und von e<strong>in</strong>er Haftpflichtversicherung flankierten - Gefährdungshaftung zu<br />

erwägen.<br />

VII. Pflicht zur Begründung von Voten<br />

Die erwünschte Bundese<strong>in</strong>heitlichkeit <strong>der</strong> Anwendung gesetzlicher Regelungen<br />

zum Schutz von <strong>Forschung</strong>steilnehmern, das Gebot <strong>der</strong> Transparenz und <strong>der</strong><br />

Nachvollziehbarkeit grundrechts<strong>in</strong>tensiver Entscheidungen und sonstigen<br />

Stellungnahmen sprechen nachhaltig für e<strong>in</strong>e grundsätzliche Pflicht <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong>, ihre Voten, gleich ob zustimmend o<strong>der</strong> nicht, gleich, ob<br />

entscheidend o<strong>der</strong> nicht, zu begründen (vgl. schon jetzt aufgrund <strong>der</strong><br />

Ermächtigung <strong>in</strong> § 42 Abs. 3 Nr. 2 AMG n.F. <strong>in</strong> Umsetzung von Art. 6 Abs. 5 <strong>der</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG: § 8 Abs. 2 S. 1 GCP-V).<br />

Die Neuregelung könnte sich an § 39 VwVfG orientieren. Die<br />

Begründungspflicht auch bei Voten, die dem Antrag entsprechen, ordnet sich<br />

dabei dem Gedanken von § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ohne weiteres e<strong>in</strong>: Rechte<br />

an<strong>der</strong>er als des Antragstellers berührt e<strong>in</strong> solches Votum allemal, und darauf, dass<br />

es <strong>in</strong> sie auch „e<strong>in</strong>greift“, sollte die Neuregelung schon angesichts <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach <strong>der</strong> Grundrechte auch durch<br />

Nichte<strong>in</strong>griffe verfassungswidrig verletzt werden können, nicht abheben.<br />

Vorschriften des Prozessrechts, die erlauben, u.U. von Begründungen abzusehen,<br />

wären zusätzlich zu konsultieren.<br />

Jede Neuregelung hat dabei auf e<strong>in</strong> gewisses Maß <strong>der</strong> Verträglichkeit <strong>der</strong> Strenge<br />

zu achten, die die Normgeber den Voten <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> angedeihen<br />

lassen, mit <strong>der</strong> Lässlichkeit, die <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Bundesoberbehörde zugute<br />

kommt. Ihre Fiktion reicht aus, und wenn sie ausdrücklich – z.B. nach<br />

Än<strong>der</strong>ungen – erteilt wird, muss sie nicht begründet werden. Es sollten daher die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die Begründung <strong>der</strong> – wie auch immer gearteten – Voten von<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, so wünschenswert sie se<strong>in</strong> mag, nicht überzogen werden.<br />

Es ließe sich sonst womöglich nicht <strong>der</strong> E<strong>in</strong>druck vermeiden, dass <strong>der</strong> Staat zuviel<br />

an Verantwortung für e<strong>in</strong> risiko-reiches Unterfangen außerhalb se<strong>in</strong>er<br />

unmittelbaren Verwaltung ansiedeln möchte.<br />

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