Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Berufung und Kontrolle der nach Landesrecht bei Hochschulen und Kammern errichteten Ethik-Kommissionen, sollten sie entgegen der Präferenz der Unterzeichnenden auch außerhalb des Landesberufsrechts beibehalten werden, bräuchten unter diesem Aspekt (von der Verlagerung auf Landesgesetze abgesehen) nicht modifiziert zu werden. Die personelle demokratische Legitimation der privatrechtlich gebildeten Ethik- Kommissionen muss dagegen, soweit sie an Risiko-Entscheidungen in der medizinischen Forschung weiterhin (wie nach dem Medizinproduktegesetz, der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung) mitwirken sollen, erst noch begründet, jedenfalls nachhaltig verbessert werden. Die ihrer Mitwirkung vorgeschaltete Registrierung bei der zuständigen Bundesoberbehörde genügt den Anforderungen nicht, selbst wenn alle ihre Voraussetzungen im Gesetz, nicht erst in der Verordnung, geregelt würden. Insbesondere müsste der Gesetzgeber für eine laufende Verhaltenskontrolle durch die (dem Parlament verantwortliche) Exekutive Sorge tragen; sachgerechte – und nicht überzogene – Anforderungen hierfür hat der Staatsgerichtshof des Landes Bremen entwickelt 402 . Die Unterzeichnenden empfehlen ihre Übertragung auf die im Wege der Registrierung in die öffentliche Verwaltung einbezogenen privatrechtlichen Ethik- Kommissionen. Soweit die Ethik-Kommissionen im Wege der Entscheidung mitwirken, sind die skizzierten Maßstäbe – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - mit besonderer Strenge anzulegen. V. Die Unabhängigkeit der Ethik-Kommissionen Ungeachtet der aufsichtlichen Kontrolle, der alle Ethik-Kommissionen wegen der unentbehrlichen demokratischen Legitimation unterliegen sollten, ist die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Kommissionsmitglieder unentbehrlich. Zu ihr gibt es keine Alternative. Das Recht kann hierzu einen begrenzten Beitrag leisten; garantieren kann es die mit der Zusicherung der Unabhängigkeit erhoffte Unparteilichkeit und Sachlichkeit nicht. 402 Vgl. BremStGH, LVerfGE 13, 209. Dazu auch oben Teil 1 A II 1 (Regelungskompetenzen). 312
v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Auf die Unabhängigkeit ist zunächst bei der Regelung der Qualifikation und der Bestellung der .Mitglieder zu achten. Die die öffentlich-rechtlichen Ethik- Kommissionen betreffenden Bestimmungen bedürfen insofern keiner grundlegenden Änderung. Hinsichtlich der privatrechtlichen Kommissionen gibt es insofern keinerlei Vorkehrungen. Das Schlagwort „unabhängig“ in den einschlägigen Registrierungsvorschriften ersetzt sie nicht. Diese Vorschriften sollten im Interesse der Transparenz um weitere Voraussetzungen ergänzt werden, die diesen Teilaspekt der Unabhängigkeit kontrollierbar machen. Sollte dies aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich sein, muss auf die Mitwirkung der privatrechtlichen Ethik-Kommissionen verzichtet, d.h. dürfen sie nicht registriert, werden. Unabhängigkeit bedeutet darüber hinaus Weisungsfreiheit und Unbefangenheit in der Sache selbst. Weisungsfreiheit heißt, dass Rechtsaufsicht zwar möglich, aber zugleich das Äußerste ist. Um Unbefangenheit kümmern sich in bereits hinreichender Weise Regelungen nach Art der §§ 20, 21 VwVfG. Zusätzlicher Verschärfungen bedarf es im Bereich der Ethik-Kommissionen nicht. Es geht vielmehr einmal darum, die geltenden Bestimmungen für auch auf die privatrechtlichen Kommissionen, soweit sie in dem hier interessierenden Sektor tätig werden dürfen, anwendbar zu halten oder durch Gesetz zu erklären. Und es kommt zum anderen darauf an, das geltende Recht – ggf. im Wege der Aufsicht – durchzusetzen. Die Unterzeichnenden haben Sorge, dass dies insbesondere im Bereich der an den Hochschulen angesiedelten Ethik- Kommissionen nicht immer geschieht oder vielleicht angesichts der Gemengelage von Interessen und der durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur Hochschule und Sonstiges vermittelte Nähe der Prüfer zu den Antragstellern, vielleicht gelegentlich auch zu den Sponsoren, auch gar nicht immer möglich ist. Die wechselseitigen (und für sich genommen, nicht zu beanstandenden) Verflechtungen werden in der Praxis oft in einer Weise vernachlässigt, die auf ein zu großzügiges Verständnis insbesondere des § 20 Abs. 2 VwVfG hinzudeuten scheint. Wem die damit zusammenhängenden Konflikte nicht durch eine genauere Anwendung der §§ 20, 21 VwVfG beherrschbar erscheinen, sollte sich – auch aus diesem Grunde – zumindest im Bereich der Arzneimittel- und Medizinproduktprüfungen, die von Hochschulangehörigen beantragt und/oder durchgeführt werden, für die generelle Unzuständigkeit der Hochschulkommissionen entscheiden. 313
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<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
Auf die Unabhängigkeit ist zunächst bei <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Qualifikation und <strong>der</strong><br />
Bestellung <strong>der</strong> .Mitglie<strong>der</strong> zu achten. Die die öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<br />
<strong>Kommissionen</strong> betreffenden Bestimmungen bedürfen <strong>in</strong>sofern ke<strong>in</strong>er<br />
grundlegenden Än<strong>der</strong>ung. H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> privatrechtlichen <strong>Kommissionen</strong> gibt<br />
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sollten im Interesse <strong>der</strong> Transparenz um weitere Voraussetzungen ergänzt werden,<br />
die diesen Teilaspekt <strong>der</strong> Unabhängigkeit kontrollierbar machen. Sollte dies aus<br />
verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich se<strong>in</strong>, muss auf die Mitwirkung <strong>der</strong><br />
privatrechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> verzichtet, d.h. dürfen sie nicht registriert,<br />
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Unabhängigkeit bedeutet darüber h<strong>in</strong>aus Weisungsfreiheit und Unbefangenheit <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Sache selbst. Weisungsfreiheit heißt, dass Rechtsaufsicht zwar möglich, aber<br />
zugleich das Äußerste ist. Um Unbefangenheit kümmern sich <strong>in</strong> bereits<br />
h<strong>in</strong>reichen<strong>der</strong> Weise Regelungen nach Art <strong>der</strong> §§ 20, 21 VwVfG. Zusätzlicher<br />
Verschärfungen bedarf es im Bereich <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nicht.<br />
Es geht vielmehr e<strong>in</strong>mal darum, die geltenden Bestimmungen für auch auf die<br />
privatrechtlichen <strong>Kommissionen</strong>, soweit sie <strong>in</strong> dem hier <strong>in</strong>teressierenden Sektor<br />
tätig werden dürfen, anwendbar zu halten o<strong>der</strong> durch Gesetz zu erklären.<br />
Und es kommt zum an<strong>der</strong>en darauf an, das geltende Recht – ggf. im Wege <strong>der</strong><br />
Aufsicht – durchzusetzen. Die Unterzeichnenden haben Sorge, dass dies<br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im Bereich <strong>der</strong> an den Hochschulen angesiedelten <strong>Ethik</strong>-<br />
<strong>Kommissionen</strong> nicht immer geschieht o<strong>der</strong> vielleicht angesichts <strong>der</strong> Gemengelage<br />
von Interessen und <strong>der</strong> durch die geme<strong>in</strong>same Zugehörigkeit zur Hochschule und<br />
Sonstiges vermittelte Nähe <strong>der</strong> Prüfer zu den Antragstellern, vielleicht<br />
gelegentlich auch zu den Sponsoren, auch gar nicht immer möglich ist. Die<br />
wechselseitigen (und für sich genommen, nicht zu beanstandenden)<br />
Verflechtungen werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis oft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise vernachlässigt, die auf e<strong>in</strong><br />
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Wem die damit zusammenhängenden Konflikte nicht durch e<strong>in</strong>e genauere<br />
Anwendung <strong>der</strong> §§ 20, 21 VwVfG beherrschbar ersche<strong>in</strong>en, sollte sich – auch<br />
aus diesem Grunde – zum<strong>in</strong>dest im Bereich <strong>der</strong> Arzneimittel- und<br />
Mediz<strong>in</strong>produktprüfungen, die von Hochschulangehörigen beantragt und/o<strong>der</strong><br />
durchgeführt werden, für die generelle Unzuständigkeit <strong>der</strong><br />
Hochschulkommissionen entscheiden.<br />
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