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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Berufung und Kontrolle <strong>der</strong> nach Landesrecht bei Hochschulen und Kammern<br />

errichteten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, sollten sie entgegen <strong>der</strong> Präferenz <strong>der</strong><br />

Unterzeichnenden auch außerhalb des Landesberufsrechts beibehalten werden,<br />

bräuchten unter diesem Aspekt (von <strong>der</strong> Verlagerung auf Landesgesetze<br />

abgesehen) nicht modifiziert zu werden.<br />

Die personelle demokratische Legitimation <strong>der</strong> privatrechtlich gebildeten <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> muss dagegen, soweit sie an Risiko-Entscheidungen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> weiterh<strong>in</strong> (wie nach dem Mediz<strong>in</strong>produktegesetz, <strong>der</strong><br />

Strahlenschutzverordnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Röntgenverordnung) mitwirken sollen, erst<br />

noch begründet, jedenfalls nachhaltig verbessert werden. Die ihrer Mitwirkung<br />

vorgeschaltete Registrierung bei <strong>der</strong> zuständigen Bundesoberbehörde genügt den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen nicht, selbst wenn alle ihre Voraussetzungen im Gesetz, nicht erst<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung, geregelt würden. Insbeson<strong>der</strong>e müsste <strong>der</strong> Gesetzgeber für<br />

e<strong>in</strong>e laufende Verhaltenskontrolle durch die (dem Parlament verantwortliche)<br />

Exekutive Sorge tragen; sachgerechte – und nicht überzogene – Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

hierfür hat <strong>der</strong> Staatsgerichtshof des Landes Bremen entwickelt 402 . Die<br />

Unterzeichnenden empfehlen ihre Übertragung auf die im Wege <strong>der</strong> Registrierung<br />

<strong>in</strong> die öffentliche Verwaltung e<strong>in</strong>bezogenen privatrechtlichen <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong>.<br />

Soweit die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> im Wege <strong>der</strong> Entscheidung mitwirken, s<strong>in</strong>d die<br />

skizzierten Maßstäbe – im E<strong>in</strong>klang mit <strong>der</strong> Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichts - mit beson<strong>der</strong>er Strenge anzulegen.<br />

V. Die Unabhängigkeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

Ungeachtet <strong>der</strong> aufsichtlichen Kontrolle, <strong>der</strong> alle <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> wegen <strong>der</strong><br />

unentbehrlichen demokratischen Legitimation unterliegen sollten, ist die<br />

persönliche und sachliche Unabhängigkeit <strong>der</strong> Kommissionsmitglie<strong>der</strong><br />

unentbehrlich. Zu ihr gibt es ke<strong>in</strong>e Alternative.<br />

Das Recht kann hierzu e<strong>in</strong>en begrenzten Beitrag leisten; garantieren kann es die<br />

mit <strong>der</strong> Zusicherung <strong>der</strong> Unabhängigkeit erhoffte Unparteilichkeit und<br />

Sachlichkeit nicht.<br />

402 Vgl. BremStGH, LVerfGE 13, 209. Dazu auch oben Teil 1 A II 1 (Regelungskompetenzen).<br />

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