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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Kommission für Stammzellenforschung) - eher an als die berufsständische o<strong>der</strong><br />

akademische Selbstverwaltung, um <strong>der</strong>en Ureigenes es hier gar nicht geht.<br />

Sachverstand ist an Sitz- und Sitzungsorte nicht gebunden, und die<br />

organisatorische Distanz zum Hort <strong>der</strong> Fachbru<strong>der</strong>schaft kann för<strong>der</strong>lich se<strong>in</strong>.<br />

Auch aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Selbstverwaltungen dürfte sich e<strong>in</strong>e Verlagerung „nach<br />

draußen“ eher empfehlen. Für die Kammern geht es jenseits <strong>der</strong> berufsrechtlichen<br />

und –ethischen Beratung um e<strong>in</strong>e eigentlich „fremde“, heute zudem zunehmend<br />

riskante Aufgabe. Für die Hochschulen läuft es häufig genug auf „In-sich-<br />

Geschäfte“ h<strong>in</strong>aus, die geeignet se<strong>in</strong> können, die gebotene Neutralität und<br />

Schutzfunktion <strong>der</strong> Kommission anzutasten.<br />

IV. Die personelle demokratische Legitimation <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

Die Demokratie gebietet, dass Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Weise legitimiert s<strong>in</strong>d, dass ihre Handlungen von ihnen selbst o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Amtswaltern vor Parlament und Volk verantwortet werden können. Für e<strong>in</strong>e<br />

solche „Legitimationskette“ können die Art und Weise <strong>der</strong> Berufung und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Kontrolle <strong>der</strong> Personen sorgen.<br />

Im Bereich <strong>der</strong> unmittelbaren Staatsverwaltung (und <strong>der</strong> kommunalen<br />

Selbstverwaltung, um die es hier nicht geht) hat das Bundesverfassungsgericht<br />

hierzu Maßstäbe entwickelt, die es Ende 2002 an die beson<strong>der</strong>en Umstände <strong>der</strong><br />

funktionalen Selbstverwaltung (um die es hier, was die an den Hochschulen und<br />

Kammern angesiedelten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> anlangt, geht) angepasst hat 400 .<br />

Dabei ist zu beachten, dass sich die Frage <strong>der</strong> personellen Legitimation <strong>in</strong> dem<br />

Maße entschärft, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Gesetzgeber durch eigene Sach-Regelungen die<br />

Sachlegitimation sichert, 401 also dem Gesetzesvorbehalt <strong>in</strong> diesem Bereich<br />

genügt.<br />

Den sich daraus ergebenden Anfor<strong>der</strong>ungen würde bei Zentralen <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> des Bundes (nach Art <strong>der</strong> Kommission nach dem<br />

Stammzellgesetz) und Landes-<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> (nach Art <strong>der</strong> jetzt schon<br />

bestehenden Kommission des Landes Bremen) durch die Bestellung und die<br />

Aufsicht durch die dem Parlament verantwortliche Exekutive (letztlich das<br />

zuständige M<strong>in</strong>isterium) genügt werden.<br />

400 BVerfGE 107, 59 (86-94). Dazu näher oben Teil 1 A II 1 (Regelungskompetenzen).<br />

401 Vgl. BVerfGE 107, 59 (92f.).<br />

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