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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Sache des Bundes, über das bisherige bescheidene Maß h<strong>in</strong>aus die D<strong>in</strong>ge <strong>in</strong> die<br />

Hand zu nehmen.<br />

Da se<strong>in</strong>e Zuständigkeit nicht so weit reichen dürfte, <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> von<br />

sich aus an Hochschulen und Kammern <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> anzusiedeln, und diese<br />

Ansiedlung zudem konfliktträchtig ist, empfiehlt sich die E<strong>in</strong>richtung Zentraler<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> im jeweiligen spezifischen Sachbereich – etwa nach dem<br />

Vorbild <strong>der</strong> Zentralen <strong>Ethik</strong>-Kommission für Stammzellenforschung. Etwa<br />

notwendige lokale Mitwirkung könnte durch weiter auf Landesebene bestehende<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> wahrgenommen werden; zur Not ist auch an die<br />

Möglichkeiten nach Art. 87 Abs. 3 S. 2 GG zu denken.<br />

Belässt es <strong>der</strong> Bund bei den bestehenden <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> bei Kammern und<br />

Hochschulen, ist <strong>in</strong> den Heilberufe- und Kammergesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> – etwa nach<br />

Art <strong>der</strong> Thür<strong>in</strong>ger Regelung 398 - klarzustellen, dass sich die – dort (und nicht erst<br />

<strong>in</strong> den Berufsordnungen) zu regelnden – Konsultationspflichten alle<strong>in</strong> auf<br />

diejenigen Vorhaben beziehen, die nicht bereits von an<strong>der</strong>en Vorschriften erfasst<br />

werden.<br />

III. Die staatsorganisatorische Anb<strong>in</strong>dung von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

Derzeit s<strong>in</strong>d die öffentlich-rechtlichen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> überwiegend bei den<br />

Ärztekammern und Hochschulen angesiedelt. Dies entspricht ihrer historischen<br />

Entfaltung als berufsständische Kollegialberatungsgremien <strong>der</strong> Ärzteschaft und<br />

erklärt, dass sich die Heilberufe- und Kammergesetze des Themas angenommen<br />

haben 399 .<br />

Über diesen berufsrechtlichen Ausgangspunkt ist die Entwicklung unterdessen<br />

h<strong>in</strong>ausgeschritten. Im Vor<strong>der</strong>grund steht heute <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> Betroffenen und an ihr als Probanden o<strong>der</strong> Patienten<br />

Teilnehmenden. Dieser Wandel verlangt nach e<strong>in</strong>em neutralen Ort, an dem das<br />

pluralistisch besetzte und vom Sachverstand beherrschte Gremium <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission angesiedelt und tätig wird. Als e<strong>in</strong> solcher Ort bietet sich heute die<br />

unmittelbare Staatsverwaltung – sei es auf Landesebene (etwa nach Bremer<br />

Vorbild), sei es auf Bundesebene (etwa nach dem Vorbild <strong>der</strong> Zentralen <strong>Ethik</strong>-<br />

398 Auch § 2 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission <strong>der</strong> Ärztekammer Bremen trifft wohltuend<br />

klare Abgrenzungen (auch gegenüber <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission des Landes), die man sich<br />

schon <strong>in</strong> § 11a HeilBerG zu lesen wünschte.<br />

399 Es erklärt freilich nicht das Ausmaß des Schweigens <strong>der</strong> Hochschulgesetze zum Thema.<br />

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