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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

demokratischen Regelungsgeber statuierten allgeme<strong>in</strong>en und bereichsspezifischen<br />

Normen. Demgegenüber hat die <strong>Ethik</strong>-Kommission nicht die Aufgabe, eigene<br />

Wertmaßstäbe an die Stelle <strong>der</strong> gesetzlich festgelegten zu setzen. Die <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> betreiben daher ke<strong>in</strong>e „<strong>Ethik</strong>“ im philosophischen S<strong>in</strong>ne 395 (vgl.<br />

hierzu oben E<strong>in</strong>leitung), son<strong>der</strong>n vollziehen das normative Programm, welches<br />

vom Regelungsgeber vorgegeben ist und durch dieses autoritativ gültig festgelegt<br />

wurde, was als „ethisch“ o<strong>der</strong> „unethisch“ seitens <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission zu<br />

bewerten ist. Sie s<strong>in</strong>d auch ke<strong>in</strong>e „<strong>Forschung</strong>skommissionen“, da sie nicht Teil<br />

<strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>, son<strong>der</strong>n – wie gezeigt - Teil <strong>der</strong> Exekutive s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong>dem sie die<br />

<strong>Forschung</strong> an<strong>der</strong>er kontrollieren 396 . Dies gilt vor allem für die Bereiche<br />

Arzneimittel- und Mediz<strong>in</strong>produkterecht, <strong>in</strong> denen die Universitätskl<strong>in</strong>iken und<br />

ihre Angehörigen zumeist ausführende Auftragnehmer an<strong>der</strong>weitig geplanter und<br />

<strong>in</strong>itiierter sowie f<strong>in</strong>anzierter Studien s<strong>in</strong>d, von denen wie<strong>der</strong>um Menschen<br />

betroffen werden, die ebenfalls nicht <strong>der</strong> Universität angehören, die<br />

Studienteilnehmer.<br />

Wo <strong>der</strong> Regelungsgeber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen Normen <strong>der</strong> (Vollzugs-) Behörde <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission durch Auferlegung von Prognoseentscheidungen Beurteilungsspielräume<br />

zuweist, s<strong>in</strong>d diese nicht nach freiem, son<strong>der</strong>n nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen auszufüllen. Pflichtgemäß wird das Ermessen aber nur ausgeübt, wenn<br />

es dem Zweck <strong>der</strong> Ermächtigung entspricht und die gesetzlichen Grenzen des<br />

Ermessens e<strong>in</strong>gehalten werden (vgl. § 40 VwVfG). Die durch Verwendung<br />

unbestimmter Rechtsbegriffe eröffneten Interpretationsmöglichkeiten e<strong>in</strong>er Norm<br />

s<strong>in</strong>d verfassungs- bzw. richtl<strong>in</strong>ienkonform zu nutzen, nicht aber nach dem, was<br />

<strong>der</strong> Mehrheit e<strong>in</strong>es Ausschusses als „praktisch“ ersche<strong>in</strong>en mag.<br />

G. Zwischenergebnis zum 2. Teil<br />

Die jeweils kompetentiell zuständigen Regelungsgeber haben –außerhalb des<br />

Arzneimittelrechts- weitgehend auf bereichsspezifische Normen zur Regelung des<br />

Verfahrens und <strong>der</strong> materiellrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Tätigkeit <strong>der</strong><br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> verzichtet. Die Satzungen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> bieten<br />

<strong>in</strong> aller Regel hierfür –<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch <strong>in</strong> materiellrechtlicher H<strong>in</strong>sicht- ke<strong>in</strong>en<br />

Ausgleich. Wo solche geschaffen wurden, s<strong>in</strong>d diese zumeist unvollständig und<br />

unklar und daher durch Rückgriff auf allgeme<strong>in</strong>e Rechtssätze sowie die<br />

europäischen Richtl<strong>in</strong>ien bzw. die Verfassung ergänzungs- und<br />

395 Zutreffend Luf, Zur <strong>Ethik</strong> <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, FS Krejic II (2001), 1969.<br />

396 So aber Luf, Fn. 395, S. 1969; Deutsch/Spickhoff, Fn. 11, Rn. 716.<br />

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