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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

a BDSG und § 40 Abs. 2 S. 2 BDSG. Nach § 3a BDSG s<strong>in</strong>d die<br />

personenbezogenen Daten sparsam zu verarbeiten. D.h. es ist möglichst frühzeitig<br />

von e<strong>in</strong>er Pseudonymisierung bzw. Anonymisierung Gebrauch zu machen. Nach<br />

§ 40 Abs. 2 S. 2 BDSG s<strong>in</strong>d personenbezogenen Daten, welche zu<br />

<strong>Forschung</strong>szwecken verarbeitet werden, möglichst frühzeitig zu anonymisieren.<br />

Soweit dies <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>szweck noch nicht zulässt, s<strong>in</strong>d die identifizierenden<br />

Angaben von den übrigen Angaben getrennt zu speichern.<br />

In <strong>der</strong> Gesetzesbegründung zur 12. AMG-Novelle 393 heißt es zur<br />

Pseudonymisierungspflicht etwas nebulös:<br />

„Bei <strong>der</strong> Weitergabe von Gesundheits- bzw. Krankheitsdaten vom Prüfer an den Sponsor<br />

s<strong>in</strong>d die Daten entsprechend den <strong>in</strong>ternational standardisierten Verschlüsselungspraktiken<br />

zu pseudonymisieren.“<br />

Unklar ist, was mit den „<strong>in</strong>ternational standardisierten<br />

Verschlüsselungspraktiken“ geme<strong>in</strong>t se<strong>in</strong> könnte.<br />

Etwas konkreter ist da schon § 12 Abs. 3 S. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz<br />

2 und Abs. 3 Satz 2 <strong>der</strong> GCP-V, welcher für die Übermittlung schwerwiegen<strong>der</strong><br />

unerwünschter Ereignisse, welche im Laufe e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung auftreten,<br />

die vorherige Pseudonymisierung <strong>der</strong> personenbezogenen Daten durch e<strong>in</strong>en<br />

Identifikationscode for<strong>der</strong>t.<br />

Da im Rahmen kl<strong>in</strong>ischer Prüfungen mit Zustimmung deutscher <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> bislang die wahren Initialien und das wahre vollständige<br />

Geburtsdatum, ethnische Zugehörigkeit und Geschlecht des Prüfungsteilnehmers<br />

zusammen mit se<strong>in</strong>en Gesundheitsdaten <strong>in</strong> kl<strong>in</strong>ischen Arzneimittelprüfungen<br />

weltweit verarbeitet und übermittelt wurde, fragt sich, ob mit<br />

„Identifikationscodes“ diese <strong>in</strong>ternational standardisierten<br />

„Verschlüsselungspraktik“ seitens des Regelungsgebers geme<strong>in</strong>t se<strong>in</strong> kann.<br />

Die Pseudonymisierung ist e<strong>in</strong> anlässlich <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

1995/46/EG durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2001) <strong>in</strong> das<br />

Datenschutzrecht e<strong>in</strong>geführter Begriff.<br />

393 Beschluss des Dt. Bundestages vom 2. April 2004, BT Drs. 15/2849, S. 60<br />

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