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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

bb) Information des <strong>Forschung</strong>steilnehmers über die Datenverarbeitung<br />

Die Information des Studienteilnehmers <strong>in</strong> die Datenverarbeitung im Rahmen <strong>der</strong><br />

Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung von Arzneimitteln ist <strong>in</strong> § 40 Abs. 1 Nr. 3 c) AMG n.F.<br />

ausdrücklich vorgeschrieben und hat sich an den <strong>in</strong> § 40 Abs. 2 a) S. 1 und 2<br />

AMG n.F. nie<strong>der</strong>gelegten Erfor<strong>der</strong>nissen zu orientieren. Darüber h<strong>in</strong>ausgehende<br />

Informationspflichten ergeben sich aus <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 1995/46/EG bzw. dem<br />

BDSG/LDSG.<br />

cc) E<strong>in</strong>willigung zur Datenverarbeitung<br />

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 c) AMG n.F. darf e<strong>in</strong>e betroffene Person nur dann an e<strong>in</strong>er<br />

Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels teilnehmen, sofern sie nach erfolgter<br />

Information <strong>in</strong> die Erhebung und Verarbeitung von Angaben über ihre Gesundheit<br />

schriftlich e<strong>in</strong>gewilligt hat, vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3 c) AMG n.F., § 4a Abs. 1 S. 1<br />

BDSG und optisch hervorzuheben, sofern sie zusammen mit an<strong>der</strong>en Erklärungen<br />

(etwa <strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> die Studienteilnahme bzw. Bestätigung, über den Inhalt<br />

<strong>der</strong> Studie aufgeklärt worden zu se<strong>in</strong>...) abgegeben wird, vgl. § 4a Abs. 1 S. 4<br />

BDSG.<br />

dd) Pflicht zur Pseudonymisierung<br />

Zum an<strong>der</strong>en ist hierbei implizit auch die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong><br />

Pseudonymisierungspflicht <strong>der</strong> kl<strong>in</strong>ischen Daten von ihr zu prüfen. Sollte<br />

nämlich vom Verantwortlichen entgegen dem Regelungsgehalt des § 40 Abs. 1<br />

Nr. 3c) i.V.m. § 40 Abs. 2a) AMG n.F. erkennbar gar ke<strong>in</strong>e Pseudonymisierung<br />

<strong>der</strong> Daten vorgesehen se<strong>in</strong>, dürfte <strong>in</strong>soweit auch ke<strong>in</strong>e Angemessenheit <strong>der</strong><br />

Aufklärung <strong>der</strong> Prüfungsteilnehmer bejaht werden können.<br />

Im Rahmen von kl<strong>in</strong>ischen Arzneimittelprüfungen werden personenbezogene<br />

Daten vom Prüfarzt erhoben und dann verschlüsselt. Beim Prüfarzt ist e<strong>in</strong>e<br />

Referenzliste vorhanden, welche die Zuordnung <strong>der</strong> Gesundheitsdaten zum<br />

Patienten je<strong>der</strong>zeit ermöglicht. Diese Gesundheitsdaten werden zunächst<br />

verschlüsselt an den Auftraggeber übermittelt, <strong>der</strong> allerd<strong>in</strong>gs durch e<strong>in</strong>en von ihm<br />

beauftragten Monitor auch <strong>in</strong> die Daten, aus denen sich <strong>der</strong> Name des<br />

Studienteilnehmers ergibt, über den Prüfarzt E<strong>in</strong>blick nehmen kann und<br />

regelmäßig nimmt.<br />

§ 40 Abs. 1, 2, 2a) AMG n.F. for<strong>der</strong>t e<strong>in</strong>e Pseudonymisierung <strong>der</strong><br />

Gesundheitsdaten des Studienteilnehmers. Dies stellt e<strong>in</strong>e Spezialregelung zu § 3<br />

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