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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Die Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG lässt die Vorschriften <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 1995/46/EG von<br />

ihrem Regelungsgehalt her nicht nur unberührt, vgl. Erwägungsgrund (17).<br />

Vielmehr ist nach Art. 3 Abs. 2 c) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG Voraussetzung für<br />

die Durchführung e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels, dass<br />

muss.<br />

„das Recht des Prüfungsteilnehmers auf Achtung <strong>der</strong> Privatsphäre und auf den Schutz <strong>der</strong><br />

ihn betreffenden Daten entsprechend <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 95/46/EG gewährleistet werden“<br />

Der Erfüllung dieser Voraussetzung dient auch <strong>der</strong> nationale Umsetzungsakt <strong>in</strong> §<br />

40 Abs. 2a AMG n.F. Allerd<strong>in</strong>gs dürfte es sich <strong>in</strong>soweit nicht um e<strong>in</strong>e<br />

abschließende Regelung handeln. Vielmehr müssen die Vorschriften des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes bzw. – bei universitärer <strong>Forschung</strong> - des jeweils<br />

e<strong>in</strong>schlägigen Landesdatenschutzgesetzes herangezogen werden.<br />

Bei den genannten Erfor<strong>der</strong>nissen handelt es sich streng genommen nicht um<br />

neue, erst durch die Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG im Arzneimittelprüfwesen geltende<br />

Vorschriften, da die Richtl<strong>in</strong>ie 1995/46/EG seit dem Ablauf ihrer Umsetzungsfrist<br />

am 1. Januar 1998 Anwendung f<strong>in</strong>det und alles nationale Recht, welches die<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, richtl<strong>in</strong>ienkonform auszulegen<br />

ist. Im Jahr 2001 ist die vorgenannte Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> die Bundes- und<br />

Landesdatenschutzgesetze umgesetzt worden. E<strong>in</strong>e bereichsspezifische Regelung<br />

dieser Materie f<strong>in</strong>det sich erstmals bruchstückhaft <strong>in</strong> § 40 Abs. 1 Nr. 3 c) und Abs.<br />

2a) AMG n.F. sowie <strong>in</strong> § 7 Abs. 2 Nr. 15, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 §<br />

13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 GCP-V.<br />

Die Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission ist bei dem Schutz personenbezogener Daten<br />

daher <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> zweierlei H<strong>in</strong>sicht eröffnet:<br />

aa) Die <strong>in</strong>formierte E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Prüfungsteilnehmer<br />

Zum e<strong>in</strong>en hat die (fe<strong>der</strong>führende) <strong>Ethik</strong>-Kommission die Angemessenheit auch<br />

<strong>der</strong>jenigen Teile von Information und Aufklärung <strong>der</strong> Studienteilnehmer zu<br />

prüfen, welcher die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, vgl.Art. 6<br />

Abs. 3 g) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 c) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG, § 42 Abs. 1 S. 7 Nr. 3<br />

i.V.m. § 40 Abs. 2a) AMG n.F.<br />

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