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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Bei je<strong>der</strong> Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten mit automatisierten<br />

Verfahren, auch bei <strong>Forschung</strong>svorhaben ggf. e<strong>in</strong>e rechtzeitige Meldung an den<br />

zuständigen behördlichen bzw. betrieblichen Datenschutzbeauftragten<br />

durchzuführen, vgl. beispielsweise § 4d Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 9 BDSG, (bzw. für<br />

die Landesbehörden bspw. § 19a Abs. 3 S. 3 BlnDSG).<br />

b) Materiellrechtliche Anfor<strong>der</strong>ung<br />

Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung ist <strong>in</strong> Gestalt des Anspruchs auf<br />

Wahrung <strong>der</strong> ärztlichen Schweigepflicht bereits Anfang <strong>der</strong> 70 er Jahre des letzten<br />

Jahrhun<strong>der</strong>ts durch das Bundesverfassungsgericht als Teil <strong>der</strong> durch Art. 2 Abs. 1<br />

GG geschützten freien Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit <strong>der</strong><br />

Menschenwürde beruhendes Grundrecht anerkannt worden. Durch das<br />

Volkszählungsurteil 386 hat das Gericht diese Rechtsprechung gefestigt und auf<br />

alle persönlichen E<strong>in</strong>zelangaben e<strong>in</strong>er Person erweitert. Das Recht auf<br />

Informationelle Selbstbestimmung gewährleistet dem E<strong>in</strong>zelnen die Befugnis,<br />

„selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen“ 387 .<br />

Dem Persönlichkeitsrecht gebührt „Schutz von Seiten aller staatlichen Gewalt“ 388 .<br />

Ärztliche Daten dürfen daher nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten<br />

an Dritte weitergeleitet werden 389 .<br />

Auf europäischer Ebene hat die Europäische Kommission für Menschenrechte<br />

1982 den Schutz des Informationellen Selbstbestimmungsrechts durch Art. 8<br />

EMRK anerkannt 390 . Diese Rechtsprechung wurde vonseiten des Europäischen<br />

Gerichtshofs für Menschenrechte später auf den Schutz mediz<strong>in</strong>ischer Daten<br />

ausgedehnt 391 . Unter an<strong>der</strong>em dem Ziel dieses Grundrechtsschutzes dient auch die<br />

Richtl<strong>in</strong>ie 1995/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.<br />

Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei <strong>der</strong> Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 392 .<br />

386 BVerfGE 65, 1 (43).<br />

387 BVerfGE 65, 1 (43); 78, 77 (84); 84, 192 (194).<br />

388 BVerfGE 34, 296 (281); 56, 64.<br />

389 BGHZ 116, 268 (273).<br />

390 EKMR, Entscheidung vom 6. Oktober 1982, Census Regulations 1980 X., Nr. 9702/82 =<br />

EuGRZ1983, S. 41,Z. 1.<br />

391 EGMR, Urteil vom 25. Februar 1997, Z. Nr. 22009/93, RJD 1997-I, Z.99; EGMR, Urteil<br />

vom 28. Januar 2003, Peck, Nr. 44657/98, Z. 79.<br />

392 Amtsblatt Nr. L 281 vom 23. November 1995 S. 31-50.<br />

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