Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 identischen Forschungsvorhaben angewandt haben 385 , ist insoweit zu begrüßen, dass die Reform des Arzneimittelrechts weitgehend klare Vorgaben für Verfahren und Prüfungsumfang wie -maßstab der beteiligten Ethik-Kommissionen beinhaltet. Als Hindernis für die effektive Umsetzung der europäischen Richtlinien könnte sich aber die durch die 12. AMG-Novelle im Grundsatz nicht angetastete Anbindung der Ethik-Kommissionen an die Hochschulen und Ärztekammern erweisen. Die Umsetzung der genannten Verfahrensregeln und Entscheidungsmaßstäbe in 50 bei den Ärztekammern und Medizinischen Fakultäten öffentlich-rechtlicher Hochschulen gebildeten Ethik-Kommissionen mit unterschiedlichster Zusammensetzung und mangelhafter personeller Ausstattung verspricht angesichts der damit gemachten Erfahrungen, keinen Erfolg. Vielmehr könnte sich bewahrheiten, dass die Pharmazeutischen Unternehmen nach wie vor und sogar ggf. verstärkt diejenige Ethik-Kommission als federführende aussuchen, welche den geringsten Maßstab an die z.T. als hohe Bürde empfundenen formalen und inhaltlichen Auflagen macht. Dies kann jedenfalls dem Grundrechtsschutz der Forschungsteilnehmer nur abträglich sein. Ziel einer Regulierung muss es daher sein, die Bedingungen für die einheitliche und effektive Rechtsanwendung durch die Ethik-Kommissionen in allen Bereichen med. Forschung durch Reduzierung der beteiligten Gremien sowie klare handhabbare Vorschriften zu verbessern. Die Voraussetzungen zur Erreichung dieses Zieles sind durch Art. 8 der Richtlinie 2001/20/EG mit der darin enthaltenen Ermächtigung zum Erlass konkreter Verwaltungsvorschriften für die Antragstellung und den Inhalt der einzureichenden Unterlagen denkbar günstig und sollten als Vorbild für andere Bereiche der med. Forschung dienen. Denn die Bemühungen des Arbeitskreises med. Ethik-Kommissionen, einheitliche Verfahrens- und Entscheidungsmaßstäbe zu etablieren, sind in der Vergangenheit nur teilweise von Erfolg gewesen. Es gilt, die Ethik-Kommissionen, welche sich gern in die unverbindliche (und teils: unverantwortliche) berufsrechtliche Kollegialberatung geflüchtet haben, derart zu verändern, dass durch ihre Überwachungstätigkeit die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Forschungsteilnehmer absoluten Vorrang bei der Bewertung und Durchführung eines medizinischen Forschungsvorhabens vor außerrechtlichen Erwägungen und Interessen genießen. Die mit der unterschiedlichen Rechtsanwendung und teilweisen Missachtung rechtlicher Regelungen betriebene Konkurrenz um den attraktivsten Forschungsstandort, wird einseitig zu Lasten der 385 Lenk/Radenbach/Dahl/Wiesemann, Non-therapeutic research with minors: how do chairpersons of German research ethics committees decide ?, Journal of Medical Ethics 2004, S. 85-87. 300
v. Dewitz/Luft/Pestalozza Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung - Oktober 2004 Forschungsteilnehmer betrieben. Die eigentliche Funktion der Ethik-Kommission (d.i. der Schutz letzterer) wird so verkehrt in den Schutz der Forschungsinteressen. Wo Europa oder der Bund danach rechtliche Regelungen der medizinischen Forschung schafft, muss er selbst die verfahrensmäßigen und staatsorgansationsrechtlichen Grundentscheidungen treffen, um deren effektive und gleichmäßige Umsetzung nicht zu gefährden. 2. Gleichbehandlung der Antragsteller Auch die Antragsteller haben bei der Anwendung europa- bzw. bundesrechtlicher Vorschriften einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch die Ethik- Kommissionen, vgl. Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit sie selbst als Forscher tätig sind und daher den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG genießen, liegt im Vollzug rechtlicher Regelungen dieser Forschung ein Grundrechtseingriff vor, welcher wiederum wesentlich gleiches nicht ungleich behandeln darf. Die Entscheidungsmaßstäbe und das Verfahren dürfen daher zumindest beim Vollzug europarechtlicher und bundesrechtlicher Vorschriften nicht zu einer benachteiligenden Ungleichbehandlung der Antragsteller führen. Auch aus diesem Grunde sind die Verfahrensvorschriften und Entscheidungsmaßstäbe wie auch die staatsorganisationsrechtlichen Rechtsakte bundeseinheitlich so zu gestalten, dass eine möglichst gleichmäßige Rechtsanwendung durch die Ethik-Kommissionen gesichert ist. Aus Sicht der Gutachter erscheint dies durch das vorhandene System der bei Universitäten und Ärztekammern angesiedelten Ethik-Kommissionen nicht ausreichend gesichert. 3. Beispiel: Datenschutz durch Ethik-Kommissionen Sehr uneinheitlich ist in der Vergangenheit der Maßstab und die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten durch Ethik-Kommissionen ausgefallen. Dies betrifft sowohl die Frage, welche Inhalte die informierte Einwilligung des Studienteilnehmers haben und wie die Verschlüsselung der Gesundheitsdaten zu erfolgen hat. a) Verfahrensmäßige Absicherung Der Grundrechtsschutz erfolgt hier bei Vorhaben nach AMG, MPG, StrahlenschutzVO und RöntgenVO sowie ärztlicher Beteiligung bei sonstigen med. Forschungsvorhaben durch die Ethik-Kommissionen und die Datenschutzbeauftragten. 301
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<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
<strong>Forschung</strong>steilnehmer betrieben. Die eigentliche Funktion <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />
(d.i. <strong>der</strong> Schutz letzterer) wird so verkehrt <strong>in</strong> den Schutz <strong>der</strong><br />
<strong>Forschung</strong>s<strong>in</strong>teressen. Wo Europa o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bund danach rechtliche Regelungen<br />
<strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> schafft, muss er selbst die verfahrensmäßigen und<br />
staatsorgansationsrechtlichen Grundentscheidungen treffen, um <strong>der</strong>en effektive<br />
und gleichmäßige Umsetzung nicht zu gefährden.<br />
2. Gleichbehandlung <strong>der</strong> Antragsteller<br />
Auch die Antragsteller haben bei <strong>der</strong> Anwendung europa- bzw. bundesrechtlicher<br />
Vorschriften e<strong>in</strong>en Anspruch auf Gleichbehandlung durch die <strong>Ethik</strong>-<br />
<strong>Kommissionen</strong>, vgl. Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit sie selbst als Forscher tätig s<strong>in</strong>d<br />
und daher den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG genießen, liegt im Vollzug rechtlicher<br />
Regelungen dieser <strong>Forschung</strong> e<strong>in</strong> Grundrechtse<strong>in</strong>griff vor, welcher wie<strong>der</strong>um<br />
wesentlich gleiches nicht ungleich behandeln darf. Die Entscheidungsmaßstäbe<br />
und das Verfahren dürfen daher zum<strong>in</strong>dest beim Vollzug europarechtlicher und<br />
bundesrechtlicher Vorschriften nicht zu e<strong>in</strong>er benachteiligenden<br />
Ungleichbehandlung <strong>der</strong> Antragsteller führen. Auch aus diesem Grunde s<strong>in</strong>d die<br />
Verfahrensvorschriften und Entscheidungsmaßstäbe wie auch die<br />
staatsorganisationsrechtlichen Rechtsakte bundese<strong>in</strong>heitlich so zu gestalten, dass<br />
e<strong>in</strong>e möglichst gleichmäßige Rechtsanwendung durch die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />
gesichert ist. Aus Sicht <strong>der</strong> Gutachter ersche<strong>in</strong>t dies durch das vorhandene System<br />
<strong>der</strong> bei Universitäten und Ärztekammern angesiedelten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />
nicht ausreichend gesichert.<br />
3. Beispiel: Datenschutz durch <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />
Sehr une<strong>in</strong>heitlich ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit <strong>der</strong> Maßstab und die Bewertung<br />
kl<strong>in</strong>ischer Prüfungen von Arzneimitteln und Mediz<strong>in</strong>produkten im H<strong>in</strong>blick auf<br />
den Schutz personenbezogener Daten durch <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ausgefallen.<br />
Dies betrifft sowohl die Frage, welche Inhalte die <strong>in</strong>formierte E<strong>in</strong>willigung des<br />
Studienteilnehmers haben und wie die Verschlüsselung <strong>der</strong> Gesundheitsdaten zu<br />
erfolgen hat.<br />
a) Verfahrensmäßige Absicherung<br />
Der Grundrechtsschutz erfolgt hier bei Vorhaben nach AMG, MPG,<br />
StrahlenschutzVO und RöntgenVO sowie ärztlicher Beteiligung bei sonstigen<br />
med. <strong>Forschung</strong>svorhaben durch die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> und die<br />
Datenschutzbeauftragten.<br />
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