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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

e<strong>in</strong> solches nicht besitzen o<strong>der</strong> aus Zeitgründen nicht zur Verfügung stehen, s<strong>in</strong>d<br />

sachkundige Mitarbeiter <strong>der</strong> Geschäftsstelle und/o<strong>der</strong> externe Sachverständige<br />

herbeizuziehen. Auch hier wirkt sich die <strong>in</strong> § 10 Abs. 2 S. 1 GCP-V enthaltene<br />

Frist zur Abgabe e<strong>in</strong>er Stellungnahme <strong>in</strong>nerhalb von 20 Tagen des Prüfplanes<br />

unter Umständen für die Qualität dieser Überwachung limitierend aus.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e dürfte bei multizentrischen Kl<strong>in</strong>ischen Prüfungen diese Frist nicht<br />

zureichend se<strong>in</strong>, da die Bewertung <strong>der</strong> Protokollän<strong>der</strong>ung im Benehmen mit den<br />

für die lokalen Prüfer zuständigen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> zu erfolgen hat, die<br />

wie<strong>der</strong>um über die Qualität <strong>der</strong> Prüfzentren und <strong>der</strong> Prüfer e<strong>in</strong>e Mitteilung an die<br />

zuständige (fe<strong>der</strong>führende) <strong>Ethik</strong>-Kommission machen, vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 und<br />

3 GCP-V.<br />

III. E<strong>in</strong>heitlichkeit <strong>der</strong> Rechtsanwendung und Gleichbehandlung <strong>der</strong> Antragsteller<br />

1. E<strong>in</strong>heitliche Rechtsanwendung/Effektive Umsetzung des Europarechts<br />

Die Vorschriften <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG bezwecken die Angleichung <strong>der</strong><br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die Anwendung<br />

<strong>der</strong> Guten kl<strong>in</strong>ischen Praxis bei <strong>der</strong> Durchführung von Kl<strong>in</strong>ischen Prüfungen mit<br />

Humanarzneimitteln. Die Umsetzung <strong>der</strong> vorgenannten Richtl<strong>in</strong>ie <strong>in</strong> deutsches<br />

Recht ist durch die 12. Novelle des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 und<br />

die Verordnung zur Anwendung <strong>der</strong> Guten Kl<strong>in</strong>ischen Praxis vom 12. August<br />

2004 erfolgt. Der Vollzug <strong>der</strong> hierdurch gesetzten Vorschriften hat<br />

richtl<strong>in</strong>ienkonform, effektiv und (bundes-)e<strong>in</strong>heitlich zu erfolgen. Wesentliche<br />

Hürden, welche durch mangelhafte Organisation o<strong>der</strong> Inkompetenz vorhandener<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> die vom Europarecht gefor<strong>der</strong>te effektive Umsetzung <strong>der</strong><br />

Richtl<strong>in</strong>ienvorschriften beh<strong>in</strong><strong>der</strong>n würden, müssen frühzeitig beseitigt werden.<br />

Gleiches gilt aber auch für alle an<strong>der</strong>en mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong>svorhaben,<br />

soweit <strong>in</strong> diesen Europarecht <strong>in</strong>direkt vollzogen wird (beispielsweise: die<br />

Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten nach <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie<br />

1995/46/EG). Ferner ist e<strong>in</strong>e bundese<strong>in</strong>heitliche Rechtsanwendung bei<br />

<strong>Forschung</strong>svorhaben, <strong>der</strong>en Inhalte durch Bundesrecht geregelt ist, e<strong>in</strong>e<br />

For<strong>der</strong>ung des Verfassungsrechts.<br />

Die vorhandenen berufsordnungsrechtlichen Beson<strong>der</strong>heiten e<strong>in</strong>zelner Län<strong>der</strong><br />

dürfen daher die e<strong>in</strong>heitliche und effektive Anwendung des Europa- bzw.<br />

Bundesrechts nicht be- bzw. verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Da die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> bislang<br />

aufgrund ihrer Unabhängigkeit und fehlen<strong>der</strong> Begründungspflicht ihrer positiven<br />

Voten sowie des unterschiedlichen Satzungsrechts höchst heterogene<br />

Verfahrensregeln und Entscheidungsmaßstäbe <strong>in</strong> vergleichbaren o<strong>der</strong> gar<br />

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