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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Kommission Zugriff haben vgl. Art. 17 Abs. 3a) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG. E<strong>in</strong><br />

nationales Studienregister existiert allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik bislang nicht.<br />

c) Eigene Erkenntnisse<br />

Eigene Erkenntnisse <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission können sich aus den bereits von ihr<br />

selbst beurteilten Fällen, wie auch aus dem Wissen und <strong>der</strong> Kompetenz ihrer<br />

Mitglie<strong>der</strong> ergeben. Die Verwertung dieser vorhandenen Kompetenz ist <strong>in</strong> § 42<br />

Abs. 1 S. 5 AMG n.F. ausdrücklich vorgesehen. Dass dieses Wissen allerd<strong>in</strong>gs<br />

signifikant über das publizierte Wissen h<strong>in</strong>ausreicht, ist jedenfalls zweifelhaft.<br />

Zudem ist selbst bei Fachärzten angesichts <strong>der</strong> Tendenz zu Subspezialisierungen<br />

kaum noch mit e<strong>in</strong>em eigenen Erfahrungswissen <strong>in</strong> Bezug auf Bereiche, die nicht<br />

mit dem eigenen täglichen Behandlungs- und/o<strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>sbereich identisch ist<br />

o<strong>der</strong> wenigstens mit diesem e<strong>in</strong>e nähere Beziehung aufweist, zu rechnen. Insoweit<br />

s<strong>in</strong>d die <strong>Ethik</strong>-Kommissionsmitglie<strong>der</strong> eben doch wie<strong>der</strong> auf die publizierte<br />

Literatur angewiesen. Zudem dürfen Mitglie<strong>der</strong>, welche befangen s<strong>in</strong>d, nicht an<br />

<strong>der</strong> Beratung und <strong>der</strong> Beschlussfassung teilnehmen, vgl. § 20 VwVfG (analog).<br />

d) Heranziehung von Sachverständigen<br />

Die Herbeiziehung von Sachverständigen im Falle fehlen<strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>schätzungsmöglichkeit von Nutzen und Risiko liegt zunächst im<br />

pflichtgemäßen Ermessen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission, vgl. § 26 Abs. 1 VwVfG<br />

(analog). E<strong>in</strong>e hiervon abweichende gesetzlich zw<strong>in</strong>gende Verpflichtung, sich bei<br />

fehlendem eigenen Sachverstand auf dem Gebiet <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>heilkunde o<strong>der</strong> den<br />

nicht e<strong>in</strong>willigungsfähigen Patienten, e<strong>in</strong>en Sachverständigen herbeizuziehen,<br />

statuiert Art. 4e) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG, § 42 Abs. 1 S. 6 AMG n.F. bzw. Art.<br />

5g) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG. Gleiches gilt für Kl<strong>in</strong>ische Prüfungen mit<br />

xenogenen Zelltherapeutika o<strong>der</strong> Gentransferarzneimitteln, vgl. § 42 Abs. 1 S. 6<br />

AMG n.F. Die Möglichkeit e<strong>in</strong>er Anrufung <strong>der</strong> nach § 20a Abs. 7a) AMG n.F.<br />

beim Bundes<strong>in</strong>stitut f. Arzneimittel und Mediz<strong>in</strong>produkte gebildeten Kommission<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche ist aber für die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nicht eröffnet<br />

worden. So wird sich e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-Kommission zur E<strong>in</strong>schätzung von Nutzen und<br />

Risiko recht häufig von e<strong>in</strong>em o<strong>der</strong> mehreren Sachverständigen beraten lassen<br />

müssen. Es sei denn, sie hält e<strong>in</strong>en Mitarbeiterstab vor, welcher ihr die<br />

notwendigen Information aufbereitet. Letzterem ist <strong>der</strong> Vorzug zu geben, sofern<br />

<strong>in</strong> Teilbereichen ke<strong>in</strong> unabhängiger Sachverständiger zu f<strong>in</strong>den ist. Zumeist wird<br />

dieser nämlich entwe<strong>der</strong> selbst auf dem fraglichen Gebiet eigene<br />

<strong>Forschung</strong>svorhaben durchführen und daher mit den Antragstellern bzw.<br />

Studienärzten <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung o<strong>der</strong> mit ihnen <strong>in</strong> Konkurrenz stehen. Ferner hat <strong>der</strong><br />

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