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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Sicher ersche<strong>in</strong>t aber, dass die Vorenthaltung e<strong>in</strong>er Standardtherapie,<br />

beispielsweise im Rahmen e<strong>in</strong>er „re<strong>in</strong> placebokontrollierten“ Studie, das erlaubte<br />

Maß des m<strong>in</strong>imalen Risikos und <strong>der</strong> m<strong>in</strong>imalen Belastung i.S.d. § 41 Abs. 2 Nr. 2<br />

d) AMG n.F. aufgrund <strong>der</strong> damit (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Kontrollgruppe) regelmäßig<br />

e<strong>in</strong>hergehenden Gesundheitsgefährdung überschreitet und daher mit<br />

M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen rechtlich nicht zulässig ist.<br />

(2) Mediz<strong>in</strong>produkteprüfungen<br />

Die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung e<strong>in</strong>es Mediz<strong>in</strong>produktes bei M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen ist im H<strong>in</strong>blick<br />

auf die zulässige Risikoschwelle im MPG nicht näher gesetzlich geregelt. Auch<br />

hier muss das Risiko ärztlich vertretbar <strong>in</strong> dem o.g. S<strong>in</strong>ne se<strong>in</strong>, vgl. § 20 Abs. 1<br />

Nr. 1 MPG. Da e<strong>in</strong>e lediglich gruppennützige <strong>Forschung</strong> mit M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen <strong>in</strong><br />

diesem Bereich vonseiten des Gesetzgebers nicht eröffnet wurde, ist e<strong>in</strong>e<br />

Beschränkung auf m<strong>in</strong>imales Risiko und m<strong>in</strong>imale Belastungen we<strong>der</strong><br />

verfassungsrechtlich geboten, noch s<strong>in</strong>nvoll. Allerd<strong>in</strong>gs dürfte sich aus dem<br />

grundrechtlichen Schutz des K<strong>in</strong>deswohles, Art. 6 Abs. 2 GG, auf welches die<br />

Eltern e<strong>in</strong>fachgesetzlich durch § 1627 S. 1 BGB verpflichtet s<strong>in</strong>d, ergeben, dass<br />

das zulässige Maß an Risiko und Belastung nicht die Grenze des möglichst<br />

ger<strong>in</strong>gen überschreiten darf. Gleiches folgt aus Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 6 Abs. 2<br />

EUV und den <strong>in</strong> dieser H<strong>in</strong>sicht nicht weiter aussagekräftigen EU-Richtl<strong>in</strong>ien<br />

zum Mediz<strong>in</strong>produkterecht.<br />

(3) sonstige Studien mit M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen<br />

Das für Kl<strong>in</strong>ische Prüfung von Mediz<strong>in</strong>produkten ausgeführte, gilt auch für<br />

sonstige kl<strong>in</strong>ische Studien mit M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen, wobei diese zumeist noch e<strong>in</strong>er<br />

entsprechenden e<strong>in</strong>fachgesetzlichen Konkretisierung harren.<br />

bb) Nicht e<strong>in</strong>willigungsfähige Erwachsene<br />

(1) Kl<strong>in</strong>ische Prüfung von Arzneimitteln<br />

Wie oben bereits ausgeführt, ist aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen die<br />

nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG zu schützende Menschenwürde zu beachten. Das<br />

damit e<strong>in</strong>hergehende Verbot <strong>der</strong> Instrumentalisierung ist bei Menschen, die selbst<br />

ihre E<strong>in</strong>willigung zur <strong>Forschung</strong>steilnahme nicht erteilen können, beson<strong>der</strong>s<br />

naheliegend. E<strong>in</strong>e mit erheblichen Risiken und Belastungen e<strong>in</strong>hergehende<br />

erniedrigende Behandlung ist ferner nach Art. 3 EMRK i.V.m. Art. 6 EUV<br />

unzulässig.<br />

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