Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />
<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
mediz<strong>in</strong>ischen Nutzen i.S. e<strong>in</strong>er mediz<strong>in</strong>ischen Indikation <strong>der</strong> Prüfsubstanz (d.h.<br />
Wirksubstanz o<strong>der</strong> Vergleichssubstanz) erwarten lässt, darf <strong>der</strong>artige<br />
„gruppennützige“ <strong>Forschung</strong> nur e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>imales Risiko bzw. m<strong>in</strong>imale<br />
Belastungen für den Studienteilnehmer mit sich br<strong>in</strong>gen, vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 2 d)<br />
S. 1 AMG n.F. Hierbei handelt es sich um e<strong>in</strong>en zwar alters- und entwicklungssowie<br />
krankheitsabhängigen Maßstab, vgl. Art. 4 g) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG,<br />
<strong>der</strong> allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>n absolut zu verstehen ist, als er nicht <strong>in</strong> Relation mit<br />
dem erwarteten Nutzen <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung bestimmt wird. Ungeachtet e<strong>in</strong>es<br />
erwarteten Nutzens ist daher gruppennützige Arzneimittelprüfung mit e<strong>in</strong>em<br />
M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen, welches für diesen mehr als e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>imales Risiko und an<strong>der</strong>en<br />
Belastungen mit sich br<strong>in</strong>gt, rechtlich unzulässig. Dies betrifft vor allem auch die<br />
immer wie<strong>der</strong> diskutierten placebokontrollierten Studien (im Ad-on-Design, d.h.<br />
zusätzlich zu Standardtherapie). Hierbei ist die Teilnahme des M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Gruppe, welche die zu prüfende Wirksubstanz erhält, auch eigennützig, das<br />
erlaubte Risiko darf also „möglichst ger<strong>in</strong>g“ se<strong>in</strong>, vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §<br />
40 Abs. 4 Nr. 4 AMG n.F.<br />
Erhält <strong>der</strong> m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige Prüfungsteilnehmer aber e<strong>in</strong> Placebo, wird er lediglich<br />
aufgrund des hierdurch erwarteten Gruppennutzens <strong>in</strong> die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung<br />
e<strong>in</strong>bezogen. Für ihn gelten dann die Beschränkungen des § 41 Abs. 2 Nr. 2 d)<br />
AMG n.F. Das Risiko darf dann nur „m<strong>in</strong>imal“ se<strong>in</strong>. Soweit die mit <strong>der</strong> lediglich<br />
gruppennützigen Teilnahme e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen e<strong>in</strong>hergehenden Placebogaben<br />
o<strong>der</strong> studienbed<strong>in</strong>gten Blutabnahmen bzw. an<strong>der</strong>en mediz<strong>in</strong>ischen Maßnahmen<br />
e<strong>in</strong>e mehr als m<strong>in</strong>imale Belastung für diesen darstellen, ist die Durchführung <strong>der</strong><br />
Studie nicht rechtmäßig. Entscheidend für die Beurteilung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung dieser<br />
Risikoschwelle seitens <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission ist nun, welche Maßnahmen nach<br />
<strong>der</strong> Auffassung des Gesetzgebers nun konkret als „m<strong>in</strong>imal belastend“ bzw.<br />
„m<strong>in</strong>imal risikoreich“ anzusehen s<strong>in</strong>d.<br />
E<strong>in</strong>e gesetzliche Def<strong>in</strong>ition des unbestimmten Rechtsbegriffs <strong>der</strong> M<strong>in</strong>imalität von<br />
Risiken und Belastungen ist durch § 41 Abs. 2 Nr. 2 d) S. 2 AMG n.F. erfolgt:<br />
„Die <strong>Forschung</strong> weist“ danach „nur e<strong>in</strong> m<strong>in</strong>imales Risiko auf, wenn nach Art und<br />
Umfang <strong>der</strong> Intervention zu erwarten ist, dass sie allenfalls zu e<strong>in</strong>er sehr ger<strong>in</strong>gfügigen<br />
und vorübergehenden Bee<strong>in</strong>trächtigung <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> betroffenen Person führen<br />
wird; sie weist e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>imale Belastung auf, wenn zu erwarten ist, dass die<br />
Unannehmlichkeiten für die betroffene Person allenfalls vorübergehend auftreten und<br />
sehr ger<strong>in</strong>gfügig se<strong>in</strong> werden.“<br />
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