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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

• bei je<strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung alle Teilnehmer auch weiterh<strong>in</strong> die beste erprobte<br />

diagnostische und therapeutische Behandlung erhalten, wobei die Verwendung von<br />

Placebos <strong>in</strong> den Fällen nicht ausgeschlossen ist, für die es ke<strong>in</strong> erprobtes diagnostisches<br />

o<strong>der</strong> therapeutisches Verfahren gibt o<strong>der</strong> sofern dies nach <strong>der</strong> guten kl<strong>in</strong>ischen Praxis<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist und das Ergebnis <strong>der</strong> Nutzen-Risiko-Abwägung nicht negativ bee<strong>in</strong>flusst,<br />

• ...“<br />

An dieser Entschließung ist zum<strong>in</strong>dest zweierlei bemerkenswert: zunächst ist <strong>der</strong><br />

Bundestag ke<strong>in</strong> Gremium zur Äußerung von Erwartungen, son<strong>der</strong>n zur Schaffung<br />

von h<strong>in</strong>reichend bestimmten Gesetzen 373 . Ferner ist die Vorenthaltung e<strong>in</strong>er<br />

vorhandenen Standardtherapie ipso factum e<strong>in</strong> negative Bee<strong>in</strong>flussung des<br />

Ergebnisses <strong>der</strong> Nutzen/Risiko-Abwägung, da hiermit immer e<strong>in</strong> Risiko für den<br />

Studienteilnehmer verbunden ist, es sei denn, er ist überhaupt nicht<br />

behandlungsbedürftig. Ist er es aber, stellt die Vorenthaltung e<strong>in</strong>er vorhandenen<br />

Standardtherapie <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kontrollgruppe aufgrund e<strong>in</strong>er Studienteilnahme nicht nur<br />

e<strong>in</strong> Gesundheitsrisiko für diesen dar, son<strong>der</strong>n wi<strong>der</strong>spricht dem gesetzlichen<br />

Anspruch e<strong>in</strong>es gesetzlich versicherten Patienten nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V,<br />

die mediz<strong>in</strong>isch notwendige Behandlung zu erhalten, welcher mit <strong>der</strong><br />

Verpflichtung des (Vertrags-) Arztes korreliert, diesem die notwendige<br />

Behandlung zukommen zu lassen, § 95 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 S. 1 SGB V.<br />

Gleiches gilt aufgrund des Behandlungsvertrages, welcher Grundlage <strong>der</strong><br />

Garantenpflicht des Arztes für das leibliche Wohl des Patienten ist und ihn<br />

verpflichtet, die notwendige Behandlung lege artis vorzunehmen.<br />

Sich durch die E<strong>in</strong>willigung zur Teilnahme an e<strong>in</strong>er kl<strong>in</strong>ischen Studie seitens des<br />

Patienten se<strong>in</strong>es gesetzlichen und vertraglichen Behandlungsanspruches<br />

rechtswirksam begeben und den „behandelnden“ Arzt von se<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />

bzw. vertraglichen Verpflichtung, d.h. se<strong>in</strong>er Behandlungspflicht 374 und se<strong>in</strong>em<br />

ärztlichen Heilauftrag 375 hierdurch befreien zu können, ersche<strong>in</strong>t zum<strong>in</strong>dest<br />

rechtspolitisch verfehlt. Zwar kann <strong>der</strong> Patient die notwendige Behandlung<br />

ablehnen, allerd<strong>in</strong>gs ist <strong>der</strong> Arzt verpflichtet, ihm die Annahme e<strong>in</strong>er solchen<br />

nachdrücklich zu empfehlen 376 und ihm nicht zu raten, den Erhalt <strong>der</strong><br />

notwendigen Behandlung dem Zufall zu überlassen. Das Arzt-Patientenverhältnis<br />

373 So auch <strong>der</strong> Bundestagsabgeordnete Hüppe (CDU), Plenarprotokoll 15/103, S. 9371.<br />

374 Vgl. hierzu Uhlenbruck/Laufs, Fn. 264, § 52.<br />

375 Vgl. zu diesem Laufs, Fn. 264, § 6 Rn. 3 f.<br />

376 Uhlenbruck/Laufs, Fn. 264, § 52, Rn. 9.<br />

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