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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Als Risiko e<strong>in</strong>er Studienteilnahme ist <strong>in</strong> dem vorliegenden Zusammenhang<br />

sowohl die hiermit verbundene Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit, kausale körperliche und/o<strong>der</strong><br />

seelische Schäden zu erleiden, als auch die mit <strong>der</strong> Studienteilnahme<br />

e<strong>in</strong>hergehenden Belastungen, beispielsweise <strong>in</strong> Form von Schmerzen, Angst,<br />

Beschwerden bzw. häufigen Arztbesuchen etc., zu verstehen.<br />

Dass <strong>der</strong> europäische und nationale Gesetzgeber die Risiken als Oberbegriff <strong>in</strong><br />

dem vorgenannten S<strong>in</strong>n verstanden wissen will, wird <strong>in</strong> Art. 4 g) Richtl<strong>in</strong>ie<br />

2001/20/EG bzw. § 40 Abs. 4 Nr. 4 AMG n.F. deutlich. Hiernach darf die<br />

Kl<strong>in</strong>ische Prüfung von Arzneimitteln mit e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen für diesen nur<br />

mit möglichst wenig Schmerzen, Angst, Beschwerden o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

vorhersehbaren Risiken verbunden se<strong>in</strong>.<br />

Das zulässige Maß des erlaubten Risikos und damit auch <strong>der</strong> Belastungen wird <strong>in</strong><br />

den verschiedenen bereichsspezifischen Regeln unterschiedlich festgelegt. Hierbei<br />

können relative und absolute Risikoschwellen unterschieden werden, die zum Teil<br />

durch den Gesetzgeber komb<strong>in</strong>iert werden.<br />

b) Menschenrechtliche Beschränkungen des zulässigen Risikos<br />

Zunächst darf es durch das Maß des Risikos und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Belastung zu e<strong>in</strong>er<br />

erniedrigenden Behandlung des Studienteilnehmers kommen, vgl. Art. 1 Abs. 1 S.<br />

1 GG, Art. 3 Abs. 1 EMRK. Ferner ist bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> zulässigen<br />

Risikoschwelle durch den europäischen und nationalen Gesetzgeber sowie <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Vollziehung dieser Festlegung durch die Exekutive <strong>der</strong> Schutz des Lebens und <strong>der</strong><br />

körperlichen Unversehrtheit des Studienteilnehmers zu beachten. Diese <strong>in</strong> Art. 2<br />

Abs. 2 S. 1 GG statuierten Grundrechte f<strong>in</strong>den sich auch im europäischen Recht<br />

wie<strong>der</strong>. So bietet Art. 2 Abs. 1 EMRK e<strong>in</strong>en Lebensschutz; Art. 8 EMRK schützt<br />

zudem die körperliche Unversehrtheit 366 . Das <strong>in</strong> Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG garantierte<br />

Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit schützt sowohl die physische, wie auch<br />

die psychische Integrität und Gesundheit 367 . Dem Schutz des Grundrechts auf<br />

Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht nur <strong>der</strong> geborene Mensch, son<strong>der</strong>n<br />

auch <strong>der</strong> Nasciturus unterstellt 368 . Bei <strong>der</strong> Teilnahme Schwangerer an kl<strong>in</strong>ischen<br />

Studien ist daher auch <strong>der</strong> Lebens- und Gesundheitsschutz des Ungeborenen zu<br />

366 Grabenwarther, Europäische Menschenrechtskonvention, München, Wien 2003, S.<br />

205/206, § 22 Rn. 7.<br />

367 BVerfGE 56, 54 (74).<br />

368 BVerfGE 39, 1 (37); 88, 203 (251 f).<br />

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