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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Studie und die studienbed<strong>in</strong>gten E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> die Rechte des Studienteilnehmers<br />

geeignet se<strong>in</strong>, die Fragestellung zu beantworten. Auch muss die Studie und die<br />

studienbed<strong>in</strong>gten Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich se<strong>in</strong>. Ferner muss <strong>der</strong> erwartete Nutzen<br />

dieser <strong>Forschung</strong> die Risiken überwiegen, welche wie<strong>der</strong>um ärztlich vertretbar<br />

se<strong>in</strong> müssen, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG.<br />

Lediglich gruppen- und re<strong>in</strong> fremdnützige <strong>Forschung</strong> mit M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen bzw.<br />

nicht e<strong>in</strong>willigungsfähigen Erwachsenen ist nach § 1627 S. 1 BGB und § 1901<br />

Abs. 2 S. 1 BGB und Art. 7 S. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und<br />

politische Rechte, nach dem niemand ohne se<strong>in</strong>e freiwillige Zustimmung<br />

mediz<strong>in</strong>ischen Versuchen unterworfen werden darf, ausgeschlossen bzw. durch<br />

den Gesetzgeber bislang nicht eröffnet. Ob <strong>der</strong> Gesetzgeber durch die Verfassung<br />

daran geh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wäre, auch mit solchen Personen e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige <strong>Forschung</strong><br />

zuzulassen, ist nicht Gegenstand des Gutachtenauftrags 364 .<br />

Stellt die <strong>Ethik</strong>-Kommission nach Prüfung <strong>der</strong> Angaben des Antragstellers<br />

fest, dass e<strong>in</strong> Nutzen <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlich gefor<strong>der</strong>ten Form nicht erwartet<br />

werden kann, stellt sich die Frage nach dem Risiko nicht mehr. E<strong>in</strong>e<br />

Abwägung von Nutzen und Risiko f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> diesen Fällen nicht statt, so dass<br />

<strong>der</strong> Antrag abzulehnen ist.<br />

5. Das zulässige Risiko und die zulässige Belastung des Studienteilnehmers<br />

a) Grundlegend Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

Wie hoch Risiko und Belastungen für die Studienteilnehmer se<strong>in</strong> dürfen, ist<br />

abhängig von <strong>der</strong> ärztlichen Vertretbarkeit, <strong>der</strong> Zugehörigkeit zu e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Gruppe (erwachsene E<strong>in</strong>willigungsfähige, M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige, nicht<br />

e<strong>in</strong>willigungsfähige Erwachsene) sowie von <strong>der</strong> Schwere ihrer Erkrankung und<br />

den Aussichten e<strong>in</strong>er Heilung bzw. L<strong>in</strong><strong>der</strong>ung auf dem Wege <strong>der</strong><br />

Studienteilnahme 365 .<br />

364 Vgl. hierzu näher die Ausführungen des Gutachters v. Dewitz, <strong>in</strong>: Stellungnahme zur<br />

Anhörung <strong>der</strong> Enquête-Kommission am 29. September 2003 „<strong>Forschung</strong> mit<br />

Nichte<strong>in</strong>willigungsfähigen“ und <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses f.<br />

Gesundheit und sozialen Sicherung v. 28. Januar 2004 „12. AMG-Novelle“, jeweils<br />

m.w.N.<br />

365 Ähnlich Deutsch, Fn. 360, S. 1, 6.<br />

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