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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

bürgerliche und politische Rechte 363 , nach dem niemand ohne se<strong>in</strong>e freiwillige<br />

Zustimmung mediz<strong>in</strong>ischen o<strong>der</strong> wissenschaftlichen Versuchen unterworfen<br />

werden darf. E<strong>in</strong>e hiervon abweichende, dem Gesetzesvorbehalt und dem<br />

Bestimmtheitsgrundsatz genügende Regelung liegt im Bereich des<br />

Mediz<strong>in</strong>produkterechts nicht vor.<br />

Sofern e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>vasive Probennahme zum Zweck <strong>der</strong> Leistungsbewertung e<strong>in</strong>es In-<br />

Vitro-Diagnostikums erfor<strong>der</strong>lich ist, f<strong>in</strong>den die Vorschriften <strong>der</strong> § 20 Abs. 1 bis<br />

5, 7 und 8 MPG entsprechende Anwendung, vgl. § 24 MPG. Soweit dies nicht <strong>der</strong><br />

Fall ist, gelten die allgeme<strong>in</strong>en Vorschriften.<br />

cc) Vorhaben mit studienbed<strong>in</strong>gter Strahlung nach StrahlenschutzVO und<br />

RöntgenVO<br />

Zunächst gilt bei studienbed<strong>in</strong>gtem E<strong>in</strong>satz von ionisieren<strong>der</strong> Strahlung bzw.<br />

Röntgenstrahlung, dass für diesen e<strong>in</strong> zw<strong>in</strong>gendes Bedürfnis bestehen muss, weil<br />

die bisherigen <strong>Forschung</strong>sergebnisse und die mediz<strong>in</strong>ischen Erkenntnisse nicht<br />

ausreichen, vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 1 a) StrahlenschutzVO, § 28 b) Abs. 1 Nr. 1 a)<br />

RöntgenVO. Die <strong>Ethik</strong>-Kommission nimmt u.a. zu diesem im Studienplan<br />

darzulegenden Erfor<strong>der</strong>nis nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StrahlenschutzVO und § 28b<br />

Abs. 1 Nr. 2 RöntgenVO vor <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Studie durch die zuständige<br />

Bundesoberbehörde (nach § 23 Abs. 2 StrahlenschutzVO bzw. § 28 a Abs. 2<br />

RöntgenVO das Bundesamt f. Strahlenschutz) Stellung. Der studienbed<strong>in</strong>gte<br />

E<strong>in</strong>satz von ionisieren<strong>der</strong> Strahlung bzw. Röntgenstrahlung ist bei gesunden und<br />

kranken erwachsenen und e<strong>in</strong>willigungsfähigen Studienteilnehmern ohne e<strong>in</strong>en<br />

therapeutischen Nutzen für diese möglich. Bei allen an<strong>der</strong>en muss e<strong>in</strong>e<br />

mediz<strong>in</strong>ische Indikation für diesen E<strong>in</strong>satz bestehen; ausgeschlossen von<br />

studienbed<strong>in</strong>gtem E<strong>in</strong>satz von radioaktiven Stoffen, ionisieren<strong>der</strong> Strahlung und<br />

Röntgenstrahlung und auf behördliche o<strong>der</strong> gerichtliche Anordnung<br />

untergebrachte Personen. Stillende dürfen studienbed<strong>in</strong>gt ke<strong>in</strong>e radioaktiven<br />

Stoffe erhalten, vgl. § 88 StrahlenschutzVO, § 28 d RöntgenVO.<br />

dd) Sonstige <strong>Forschung</strong>svorhaben<br />

Insoweit gelten die allgeme<strong>in</strong>en Regeln, d.h. es muss sich um e<strong>in</strong>e auf<br />

Erkenntnisgew<strong>in</strong>n gerichtete Tätigkeit und damit um <strong>Forschung</strong> i.S.d. Art. 5 Abs.<br />

3 GG handeln. Nach dem oben erläuterten Verhältnismäßigkeitspr<strong>in</strong>zip muss die<br />

363 Vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II, S. 1553).<br />

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