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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

a) Kl<strong>in</strong>ische Prüfung von Arzneimitteln<br />

Allgeme<strong>in</strong> muss nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AMG n.F. die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung e<strong>in</strong>e<br />

Bedeutung für die ärztliche Heilkunde besitzen. Damit ist e<strong>in</strong> möglicher Nutzen<br />

für die öffentliche Gesundheit <strong>in</strong> Form des Gruppen-, o<strong>der</strong> Fremdnutzens bei je<strong>der</strong><br />

Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung Voraussetzung für ihre Durchführung geme<strong>in</strong>t.<br />

Auch muss die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung und ihre Planung von Relevanz se<strong>in</strong>, vgl. Art. 6<br />

Abs. 3 a) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG. Zur Auslegung dieser Anfor<strong>der</strong>ung kann<br />

Erwägungsgrund (6) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie herangezogen werden. Hiernach werden, um<br />

e<strong>in</strong>en optimalen Gesundheitsschutz zu erzielen, we<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft noch<br />

<strong>in</strong> Drittlän<strong>der</strong>n überholte o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holte Versuche durchgeführt. Bereits<br />

beantwortete Hypothesen und/o<strong>der</strong> von ihrem Design (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fallzahl)<br />

her nicht erfor<strong>der</strong>liche Studien s<strong>in</strong>d damit nicht zustimmungsfähig. Insoweit soll<br />

durch die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> e<strong>in</strong>e Bedürfnisprüfung vollzogen werden. Dies<br />

entspricht dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitspr<strong>in</strong>zip (Teilaspekt<br />

<strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit) im Rahmen des Grundrechtsschutzes.<br />

In § 40 Abs. 1 Nr. 2 AMG n.F. ist das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Relevanz nicht ganz präzise<br />

durch die „Bedeutung <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung für die Heilkunde“ <strong>in</strong> die Nutzen-<br />

Risiko-Abwägung <strong>in</strong>tegriert worden.<br />

E<strong>in</strong>e Studie, <strong>der</strong>en Ergebnisse nicht veröffentlicht werden sollen, kann ke<strong>in</strong>en<br />

Nutzen für die Heilkunde haben. Insoweit muss vonseiten e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission e<strong>in</strong>e Veröffentlichungspflicht für Studienergebnisse über die<br />

Nutzenbewertung verlangt werden.<br />

b) Gesunde erwachsene und e<strong>in</strong>willigungsfähige Prüfungsteilnehmer<br />

Bei gesunden erwachsenen und e<strong>in</strong>willigungsfähigen Prüfungsteilnehmern ist die<br />

Kl<strong>in</strong>ische Prüfung we<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>en Eigennutzen noch auf e<strong>in</strong>en Gruppennutzen<br />

beschränkt.<br />

c) Kranke erwachsene Studienteilnehmer<br />

Für kranke Studienteilnehmer for<strong>der</strong>t § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AMG n.F. (<strong>in</strong><br />

Abweichung vom bisherigen Recht, vgl. § 41 Nr. 1 AMG a.F.) zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>en<br />

direkten Nutzen für die Gruppe, welche unter <strong>der</strong>selben Krankheit leiden, wie<br />

dieser.<br />

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