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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

II. Das Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Nutzen/Risiko-Abwägung<br />

1. Vorüberlegungen<br />

Die Nutzen/Risiko - Abwägung ist nach den vorstehenden Feststellungen e<strong>in</strong><br />

Erfor<strong>der</strong>nis des Grundrechtsschutzes (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG – Recht auf Leben<br />

und körperliche Unversehrtheit) und hierbei <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit, Art. 20 Abs. 3 GG.<br />

Dabei ist deutlich, dass <strong>Forschung</strong> nur dann das Privileg <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>sfreiheit <strong>in</strong><br />

Anspruch nehmen kann, wenn sie auf Erkenntnisgew<strong>in</strong>n gerichtet ist. Damit fällt<br />

beispielsweise die Untersuchung bereits beantworteter Fragestellungen o<strong>der</strong><br />

methodisch <strong>in</strong>konsistente Vorhaben nicht unter den Schutz von Art. 5 Abs. 3 GG.<br />

Vorhaben, die ke<strong>in</strong>e <strong>Forschung</strong> s<strong>in</strong>d, können auch ke<strong>in</strong>erlei Risiken und<br />

Belastungen von Studienteilnehmern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Haushalte<br />

rechtfertigen. Die Nutzen/Risikoabwägung stellt die <strong>Ethik</strong>-Kommission vor e<strong>in</strong>e<br />

Prognoseentscheidung, bei welcher ihr e<strong>in</strong>e nur bed<strong>in</strong>gt gerichtlich überprüfbare<br />

E<strong>in</strong>schätzungsprärogative i.S. e<strong>in</strong>es Beurteilungsspielraumes und e<strong>in</strong>er<br />

Folgenabschätzung zukommt. Allerd<strong>in</strong>gs entb<strong>in</strong>det dies die <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

nicht von e<strong>in</strong>er begründeten und nachvollziehbaren Entscheidung. Nachfolgend<br />

werden die rechtlichen und faktischen Grundlagen und Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

dieser Entscheidung näher untersucht.<br />

2. Überwiegen des Nutzens gegenüber Risiko und Belastungen<br />

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 n.F. darf die Kl<strong>in</strong>ische Prüfung e<strong>in</strong>es Arzneimittels bei<br />

Menschen u.a. nur durchgeführt werden, wenn und solange ...<br />

„2. die vorhersehbaren Risiken und Nachteile gegenüber dem Nutzen für die Person, bei<br />

<strong>der</strong> sie durchgeführt werden soll (betroffene Person), und <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />

Bedeutung des Arzneimittels für die Heilkunde ärztlich vertretbar s<strong>in</strong>d...“<br />

Dies entspricht Art. 3 Abs. 2 a) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG, nach <strong>der</strong><br />

Kl<strong>in</strong>ische Prüfung nur beg<strong>in</strong>nen darf nur bed<strong>in</strong>gt:<br />

e<strong>in</strong>e<br />

„wenn e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-Kommission und/o<strong>der</strong> die zuständige Behörde zu <strong>der</strong> Schlussfolgerung<br />

kommt, dass <strong>der</strong> erwartete therapeutische Nutzen und <strong>der</strong> Nutzen für die öffentliche<br />

Gesundheit die Risiken überwiegen.“<br />

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