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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit i.e.S. zu wahren 355 . Dieses – auch als<br />

Übermaßverbot – bezeichnete Erfor<strong>der</strong>nis verlangt, dass <strong>der</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong><br />

angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und <strong>der</strong> Bedeutung des Grundrechts<br />

steht und dass daher bei e<strong>in</strong>er Gesamtabwägung zwischen <strong>der</strong> Schwere des<br />

E<strong>in</strong>griffs und dem Gewicht und <strong>der</strong> Dr<strong>in</strong>glichkeit <strong>der</strong> ihn rechtfertigenden Gründe<br />

die Grenze <strong>der</strong> Zumutbarkeit gewahrt bleibt 356 .<br />

Der Schutz des Lebens und <strong>der</strong> körperlichen Unversehrtheit des<br />

<strong>Forschung</strong>steilnehmers gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG e<strong>in</strong>erseits sowie <strong>der</strong><br />

<strong>Forschung</strong>sfreiheit <strong>der</strong> Forschenden gem. Art. 5 Abs. 3 GG an<strong>der</strong>erseits ist daher<br />

<strong>in</strong> dem vorbeschriebenen S<strong>in</strong>n durch den Gesetzgeber so zu gestalten, dass<br />

aufgrund des Verhältnismäßigkeitspr<strong>in</strong>zips nur als notwendig zu erachtende<br />

<strong>Forschung</strong> mit e<strong>in</strong>em möglichst ger<strong>in</strong>gen Risiko für die <strong>Forschung</strong>steilnehmer<br />

rechtlich zulässig ist. U.a. <strong>der</strong> Wahrung <strong>der</strong> Grundrechtskonformität kl<strong>in</strong>ischer<br />

wie nichtkl<strong>in</strong>ischer <strong>Forschung</strong> dient damit auch die Überwachung <strong>der</strong>selben durch<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>. Dabei s<strong>in</strong>d diese aufgrund ihrer Stellung als Exekutive an<br />

die Grundrechte und das Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip ebenso wie <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

gebunden.<br />

Die Grundrechtsb<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Forscher gegenüber den <strong>Forschung</strong>steilnehmern<br />

folgt entwe<strong>der</strong> unmittelbar bei universitärer o<strong>der</strong> sonstiger <strong>Forschung</strong> durch<br />

Staatsdiener aus ihrer Exekutivstellung <strong>in</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> <strong>in</strong> ihrer<br />

Zuständigkeit liegenden öffentlichen Aufgaben <strong>der</strong> Dase<strong>in</strong>svorsorge. Bei<br />

privatrechtlich tätigen Forschern und Unternehmen folgt die Grundrechtsb<strong>in</strong>dung<br />

gegenüber dem <strong>Forschung</strong>steilnehmer mittelbar über die Generalklauseln des<br />

Zivilrechts §§ 242, 138 BGB aus dem Probanden- bzw. Behandlungsvertrag. Der<br />

<strong>Forschung</strong>steilnehmer vertraut bei Abgabe se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>willigung zur Teilnahme und<br />

<strong>der</strong> Inkaufnahme studienbed<strong>in</strong>gter Risiken und Belastungen darauf, dass er<br />

hiermit e<strong>in</strong>en eigenen Beitrag zum wissenschaftlichen Fortschritt leistet. Ist aber<br />

aufgrund schlechter Planung e<strong>in</strong> solcher nicht zu erwarten, wird das Vertrauen des<br />

<strong>Forschung</strong>steilnehmers <strong>in</strong>soweit missbraucht 357 . Hiervor muss die <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission den <strong>Forschung</strong>steilnehmer schützen, <strong>in</strong>dem sie e<strong>in</strong>e auf <strong>der</strong><br />

Grundlage des Standes <strong>der</strong> Wissenschaft durchzuführende Prüfung des<br />

Durchführungskonzeptes und <strong>der</strong> Durchführung e<strong>in</strong>er Studie vornimmt.<br />

355 BVerfGE 104, 337 (340).<br />

356 BVerfGE 83, 1 (19).<br />

357 Ebenso Victor, Fn. 27, S. 408, 409 m.w.N.<br />

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