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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Wertungen an die Stelle <strong>der</strong> gesetzgeberischen Entscheidungen zu setzen.<br />

Vielmehr hat sie letztere am E<strong>in</strong>zelfall zu vollziehen. Insoweit ist <strong>der</strong> Begriff<br />

„<strong>Ethik</strong>-Kommission“ nicht <strong>in</strong> dem S<strong>in</strong>n verstehbar, dass sie selbst den Maßstab<br />

dessen festlegen darf, was ethisch ist, son<strong>der</strong>n den seitens des Gesetzgebers<br />

festgelegten Maßstab dessen, was dieser im Regelfall für ethisch hält, auf den<br />

E<strong>in</strong>zelfall anwenden muss.<br />

3. Vorbehalt des Gesetzes<br />

Der gleichfalls aus dem Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip erwachsende Vorbehalt des Gesetzes<br />

verlangt, dass staatliches Handeln <strong>in</strong> bestimmten grundlegenden Bereichen durch<br />

förmliches Gesetz legitimiert wird 346 . Nach <strong>der</strong> <strong>in</strong>soweit herrschenden<br />

„Wesentlichkeitstheorie“ ist <strong>der</strong> Gesetzgeber verpflichtet, „im Bereich <strong>der</strong><br />

Grundrechtsausübung - soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich<br />

ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen“ 347 . Die danach vom<br />

parlamentarischen Gesetzgeber zu treffenden Regelungen müssen ausreichend<br />

bestimmt se<strong>in</strong> 348 . Was wesentlich ist, darf nicht an<strong>der</strong>en Normgebern überlassen<br />

werden 349 . Soweit die Verwaltung ohne erfor<strong>der</strong>liche gesetzliche Ermächtigung<br />

Maßnahmen ergreift, s<strong>in</strong>d diese <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel rechtswidrig 350 . Bezogen auf die<br />

Tätigkeit von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> s<strong>in</strong>d daher Entscheidungen, welche <strong>in</strong><br />

grundrechtsrelevanten Fragen ohne ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage<br />

getroffen werden, rechtswidrig. Beispielsweise durfte vor <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung<br />

lediglich gruppennütziger Arzneimittelforschung mit K<strong>in</strong><strong>der</strong>n durch § 41 Abs. 2<br />

Nr. 2 AMG n.F., die <strong>Ethik</strong>-Kommission die hiermit e<strong>in</strong>hergehenden<br />

Grundrechtse<strong>in</strong>griffe <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>steilnehmer nicht zustimmend bewerten und<br />

damit <strong>der</strong> gesetzgeberischen Entscheidung vorgreifen.<br />

4. Grundrechtsb<strong>in</strong>dung<br />

Die aus Art. 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 GG folgende Grundrechtsb<strong>in</strong>dung <strong>der</strong><br />

vollziehenden Gewalt bedeutet im H<strong>in</strong>blick auf den <strong>Forschung</strong>steilnehmer, dass<br />

die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> neben <strong>der</strong> Menschenwürde auch die Grundrechte <strong>der</strong><br />

<strong>Forschung</strong>steilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2<br />

346 BVerfGE 98, 218 (251).<br />

347 BVerfGE 77, 170 (230 f.); 61, 260 (275); 49, 89 (126).<br />

348 BVerfGE 57, 295 (320 f.); 80, 137 (161).<br />

349 BVerfGE 95, 267 (307); 58, 257 (274); 62, 169 (182); 98, 218 (251).<br />

350 BVerfGE 41, 251 (266); 51, 268 (287).<br />

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