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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

III.<br />

(Bundes-)E<strong>in</strong>heitliche Rechtsanwendung und Gleichbehandlung <strong>der</strong><br />

Antragsteller, Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz).<br />

Nachfolgend sollen die vorstehenden Aspekte bezogen auf die sich hieraus<br />

ergebenden Anfor<strong>der</strong>ungen an die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> näher betrachtet werden,<br />

um anschließend die <strong>der</strong>zeit bestehenden Probleme ihrer Umsetzung <strong>in</strong> ihren<br />

rechtlichen Konsequenzen begreifbar zu machen.<br />

I. Rechtmäßigkeit, Gesetzesb<strong>in</strong>dung, Grundrechtsb<strong>in</strong>dung<br />

1. Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip<br />

Das Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip des Grundgesetzes ist <strong>in</strong> Art. 20 Abs. 3 GG verankert.<br />

Danach ist die Gesetzgebung, die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt an<br />

Gesetz und Recht gebunden. Das Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip be<strong>in</strong>haltet sowohl den<br />

Vorrang, wie auch den Vorbehalt des Gesetzes und den Grundsatz <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit. Mit vollziehen<strong>der</strong> Gewalt i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG s<strong>in</strong>d<br />

zusammen alle staatlichen Aktivitäten mit Ausnahme jener des förmlichen<br />

Gesetzgebers geme<strong>in</strong>t 342 . Da zum<strong>in</strong>dest die aufgrund Landesrechts gebildeten<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> Teil <strong>der</strong> vollziehenden Gewalt s<strong>in</strong>d, sollen die Wirkungen<br />

des Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zips auf ihre Tätigkeitsbereiche h<strong>in</strong> untersucht werden.<br />

2. Vorrang des Gesetzes<br />

Art. 20 Abs. 3 GG statuiert zunächst die B<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> vollziehenden Gewalt an<br />

Gesetz und Recht. Diese ist als B<strong>in</strong>dung an die Verfassung, die förmlichen<br />

Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen und sowie das Gewohnheitsrecht zu<br />

verstehen 343 . Dies bedeutet zum e<strong>in</strong>en, dass die von <strong>der</strong> Exekutive erlassenen<br />

Normen nicht gegen höherrangige Normen verstoßen dürfen. Ferner muss<br />

sonstiges Handeln <strong>der</strong> Exekutive mit allen Rechtsnormen im E<strong>in</strong>klang stehen.<br />

Auch ist die Verwaltung gezwungen, b<strong>in</strong>dende Gesetze tatsächlich<br />

auszuführen 344 . E<strong>in</strong> „Unterlaufen“ von Gesetzen ist unzulässig 345 . Unbeschadet<br />

<strong>der</strong> Beurteilungsspielräume, welche <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission im H<strong>in</strong>blick auf die<br />

Nutzen/Risiko - Lage e<strong>in</strong>er Studie e<strong>in</strong>geräumt werden, ist diese nicht befugt, ihre<br />

342 Vgl. Jarass, <strong>in</strong>: Jarass/Pieroth (Hrsg.), GG, Grundgesetz für die Bundesrepublik<br />

Deutschland, Kommentar, 7. Auflage 2004, Art. 20 Rn. 37.<br />

343 BVerfGE 78, 214, 227.<br />

344 BVerfGE 25, 216, 227; 30, 292, 332.<br />

345 BVerfGE 56, 216, 241.<br />

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