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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

des Landesgesetzgebers gegenüber, so dass <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel auf allgeme<strong>in</strong>e<br />

verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze und lückenhafte sowie vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

stark abweichende Satzungsbestimmungen e<strong>in</strong>zelner <strong>Kommissionen</strong> zurückgegriffen<br />

werden muss. Dies birgt e<strong>in</strong>e nicht unerhebliche Gefahr <strong>der</strong><br />

Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte und Missachtung <strong>der</strong><br />

Grundrechte von <strong>Forschung</strong>steilnehmern und Antragstellern durch <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong>.<br />

F. Grundlegende materiellrechtliche Anfor<strong>der</strong>ungen an die Arbeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> und die damit verbundenen Probleme (v. Dewitz)<br />

Wurde <strong>in</strong> den vorangegangenen Abschnitten die verfahrensrechtliche Seite <strong>der</strong><br />

Tätigkeit von <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> dargestellt, sollen nun die grundlegenden<br />

materiellrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen, d.h. <strong>der</strong> Entscheidungsmaßstab e<strong>in</strong>er näheren<br />

Betrachtung unterzogen werden. Nach e<strong>in</strong>er Entwicklung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Entscheidungsgrundsätze (I.) wird <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Nutzen/Risiko-Abwägung<br />

(II.) und die Wahrung des <strong>in</strong>formationellen Selbstbestimmungsrechts <strong>der</strong><br />

Studienteilnehmer (III.) durch <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> e<strong>in</strong>er rechtlichen Analyse<br />

unterzogen.<br />

Soweit es sich um öffentlich-rechtliche <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> handelt, s<strong>in</strong>d diese<br />

als Teil <strong>der</strong> Exekutive nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte und nach Art. 20<br />

Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Aufgrund Art. 23 Abs. 1 GG i.V.m.<br />

Art. 6 EUV s<strong>in</strong>d die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> auch an die Vorgaben des europäischen<br />

Rechts gebunden. Da die im Mediz<strong>in</strong>produkterecht auff<strong>in</strong>dbaren privatrechtlich<br />

gebildeten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> werden über den Beleihungsakt <strong>in</strong> die<br />

Grundrechtsb<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>gebunden.<br />

Danach ist die Arbeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> an folgenden Maximen<br />

auszurichten:<br />

I. Rechtmäßigkeit ihrer Tätigkeit, Artt. 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 3<br />

(Grundrechtsb<strong>in</strong>dung), 20 Abs. 3 (Gesetzesb<strong>in</strong>dung) GG;<br />

II.<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Vorgänge auf dem jeweiligen Stand von Wissenschaft<br />

und <strong>Forschung</strong>, Relevanz und positive Nutzen/Risiko-Abwägung, Artt.<br />

3 Abs. 2a), 6 Abs. 3 a) + b) <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ie 2001/20/EG; Art. 20 Abs. 3<br />

GG (Verhältnismäßigkeit)<br />

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