16.03.2014 Aufrufe

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren berufen werden. E<strong>in</strong> Jurist ist<br />

nicht Mitglied <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission 337 . E<strong>in</strong>e Beteiligung an<strong>der</strong>er <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> ist nicht vorgesehen und auch aufgrund <strong>der</strong> abschließenden<br />

Regelung dieser Materie durch den Bundesgesetzgeber, <strong>der</strong> <strong>in</strong>soweit von se<strong>in</strong>er<br />

konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG<br />

(Angelegenheiten des Strafrechts, vgl. § 13 StZG) Gebrauch gemacht hat, auch<br />

ausgeschlossen, vgl. Art. 31 GG.<br />

2. <strong>Forschung</strong> mit menschlichen Substanzen außerhalb des Anwendungsbereiches<br />

des Stammzellgesetzes<br />

Bei den vorstehend genannten Vorhaben bestehen gesetzliche und/o<strong>der</strong><br />

verordnungsrechtliche Vorgaben, die den Forschenden unabhängig von se<strong>in</strong>em<br />

Berufsstand zu <strong>der</strong> Anrufung e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommission im Vorfeld <strong>der</strong><br />

Studiendurchführung verpflichten. <strong>Forschung</strong>svorhaben mit menschlichen<br />

Substanzen, welche nicht durch die vorstehenden bereichsspezifischen<br />

Regelungen erfasst werden, s<strong>in</strong>d aufgrund § 15 <strong>der</strong> Berufsordnungen <strong>der</strong> Ärzte<br />

nur für diese verpflichtend e<strong>in</strong>er <strong>Ethik</strong>-Kommission zur Beratung vorzulegen.<br />

Gleiches gilt für <strong>Forschung</strong> mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem<br />

embryonalen Gewebe. Zuständig ist nur e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-Kommission, welche<br />

(aufgrund Landesrechts) bei e<strong>in</strong>er Ärztekammer o<strong>der</strong> Med. Fakultät gebildet<br />

wurde, vgl. § 15 Abs. 1 <strong>der</strong> (Muster-) Berufsordnung <strong>der</strong> Ärzte. Die<br />

Berufsordnungen e<strong>in</strong>iger Län<strong>der</strong> und die Satzungen mancher <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> verweisen zudem noch auf die Deklaration von Hels<strong>in</strong>ki aus dem<br />

Jahre 1956 i.d. Fassung von 1996 (Somerset West), aus <strong>der</strong> sich seit <strong>der</strong> Revision<br />

von Tokio 1975 ebenfalls die Beratungspflicht für mediz<strong>in</strong>ische <strong>Forschung</strong><br />

betreibende Ärzte ergibt. Demgegenüber kennt das Berufsrecht <strong>der</strong> Zahnärzte,<br />

Biologen, Physiker und Psychologen etc. e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Beratungspflicht vor <strong>der</strong><br />

Durchführung von mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong>svorhaben nicht. Aus Sicht des<br />

Grundrechtsschutzes <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong>steilnehmer ist e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Unterscheidung<br />

zwischen ärztlicher und nichtärztlicher <strong>Forschung</strong> allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>eswegs<br />

überzeugend. Die mögliche Intensität des Grundrechtse<strong>in</strong>griffs und die Risiko-<br />

Konstellation s<strong>in</strong>d zumeist vergleichbar. Dies gilt vor allem für genetische<br />

Untersuchungen. Hier fehlt e<strong>in</strong>e bereichsspezifische Regelung, die den<br />

Grundrechtsschutz <strong>der</strong> Betroffenen konkretisiert und verfahrensmäßig<br />

337 Vgl. hierzu unter dem Aspekt <strong>der</strong> Funktionsgerechtigkeit <strong>der</strong> Organstruktur kritisch<br />

De<strong>der</strong>er, Verfassungskonkretisierung im Verfassungsneuland: das Stammzellgesetz, JZ<br />

2003, S. 986, 991 (dort Fn. 53).<br />

258

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!