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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

42 Abs. 2 VwGO analog auf die Feststellungsklage an 335 , mit <strong>der</strong> Folge, dass<br />

auch <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong>e separate Klagemöglichkeit gegenüber dem Beratungsergebnis<br />

nicht gegeben wäre. Demgegenüber lehnt <strong>der</strong> überwiegende Teil <strong>der</strong> Literatur die<br />

analoge Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO ab, da es <strong>in</strong>soweit an e<strong>in</strong>er<br />

Regelungslücke fehle 336 . Die Entscheidung dieses Streits kann hier aber<br />

dah<strong>in</strong>stehen, da die übrigen Voraussetzungen e<strong>in</strong>er Feststellungsklage nicht<br />

gegeben s<strong>in</strong>d.<br />

Zusammenfassend kann <strong>der</strong> Antragsteller nur gegen die Versagung <strong>der</strong><br />

Genehmigung seitens <strong>der</strong> zuständigen Bundesoberbehörde vorgehen, um<br />

hierdurch ggf. <strong>in</strong>direkt e<strong>in</strong>e Überprüfung <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission zu erreichen.<br />

VIII. Sonstige mediz<strong>in</strong>ische <strong>Forschung</strong>svorhaben mit Menschen<br />

Fraglich und zu prüfen ist, welche Genehmigungs- bzw. Beratungspflichten bei<br />

sonstigen, d.h. nicht den vorgenannten Regelwerken unterfallenden<br />

<strong>Forschung</strong>svorhaben bestehen.<br />

1. E<strong>in</strong>fuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen zum Zweck med.<br />

<strong>Forschung</strong><br />

E<strong>in</strong>e bereichsspezifische Genehmigungspflicht besteht nach dem<br />

Stammzellengesetz (StZG). Die zuständige Behörde (Robert-Koch-Institut)<br />

entscheidet hier -vergleichbar dem Verfahren <strong>der</strong> StrahlenschutzVO bzw.<br />

RöntgenVO- im gestuften Verfahren auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> (nicht notwendig<br />

zustimmenden, vgl. § 6 Abs. 5 StZG) Stellungnahme <strong>der</strong> bei ihr angesiedelten<br />

„Zentralen <strong>Ethik</strong>-Kommission für Stammzellforschung“ über die E<strong>in</strong>fuhr und<br />

Verwendung embryonaler Stammzellen.<br />

Letztere hat nach § 9 StZG die e<strong>in</strong>gereichten Unterlagen zu prüfen und zu<br />

bewerten. Hierbei ist von den Mitglie<strong>der</strong>n das Vorliegen <strong>der</strong> <strong>in</strong> § 5 StZG<br />

nie<strong>der</strong>gelegten ethischen Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Forschung</strong> mit embryonalen<br />

Stammzellen fallbezogen zu prüfen. Diese <strong>Ethik</strong>-Kommission ist mit 9<br />

Mitglie<strong>der</strong>n und 9 Stellvertretern <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>är zu besetzen, welche durch die<br />

335 BVerwG NVwZ 1991, S. 471; DVBl. 1995, S. 1250; E 100, 271 (=NJW 1996, S. 2048);<br />

OVG München DVBl. 1995, S. 162; OVG Münster DVBl. 1993, S. 61; Ehlers NVwZ<br />

1990, S. 110 f.; Knuth JuS 1986, S. 525 ff.<br />

336 Schenke, Fn. 302, § 42 Rn. 63 m.w.N.<br />

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