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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

4. Rechtsbehelfe gegenüber ablehnenden Stellungnahmen<br />

Fraglich ist allerd<strong>in</strong>gs, ob die nach StrahlenschutzVO und RöntgenVO<br />

erfor<strong>der</strong>liche Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission e<strong>in</strong>er (separaten)<br />

gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.<br />

a) Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO<br />

Wie oben dargestellt, ist die Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission ke<strong>in</strong><br />

Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG, da ihr die eigene Regelungswirkung<br />

fehlt. E<strong>in</strong>e Verpflichtungsklage kommt daher nicht <strong>in</strong> Betracht.<br />

b) Allgeme<strong>in</strong>e Leistungsklage<br />

Fraglich ist, ob die ablehnende Stellungnahme mit <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Leistungsklage gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist. Die Allgeme<strong>in</strong>e<br />

Leistungsklage kann sowohl auf die Vornahme e<strong>in</strong>er nicht als Verwaltungsakt zu<br />

qualifizierenden öffentlich-rechtlichen Amtshandlung <strong>der</strong> Verwaltung wie auch<br />

auf das Unterlassen e<strong>in</strong>er öffentlich-rechtlichen Amtshandlung gerichtet se<strong>in</strong> 334 .<br />

Der Antragsteller wird nicht durch die Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission zum<br />

Prüfplan und dessen Anhängen, son<strong>der</strong>n durch die Ablehnung <strong>der</strong> Genehmigung<br />

seitens <strong>der</strong> zuständigen Bundesoberbehörde beschwert. E<strong>in</strong>e eigenständige<br />

Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO gegenüber dem Beratungsergebnis <strong>der</strong><br />

<strong>Ethik</strong>-Kommission steht dem Antragsteller daher nicht zu.<br />

c) Feststellungsklage, § 43 VwGO<br />

Durch die Feststellungsklage kann nach § 43 Abs. 1 nur die Feststellung des<br />

Bestehens o<strong>der</strong> Nichtbestehens e<strong>in</strong>es Rechtsverhältnisses o<strong>der</strong> die Nichtigkeit<br />

e<strong>in</strong>es Verwaltungsakts begehrt werden, wenn <strong>der</strong> Kläger e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse<br />

an <strong>der</strong> baldigen Feststellung hat.<br />

Wie oben dargetan, handelt es sich bei <strong>der</strong> im Bereich mediz<strong>in</strong>ischer <strong>Forschung</strong><br />

mit ionisierenden Strahlen bzw. Röntgenstrahlung abgegebenen Stellungnahme<br />

<strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission nicht um e<strong>in</strong>en Verwaltungsakt. Auch will <strong>der</strong><br />

Antragsteller allenfalls die Rechtswidrigkeit e<strong>in</strong>er negativen Stellungnahme<br />

feststellen lassen, nicht aber die Bestehen o<strong>der</strong> Nichtbestehen e<strong>in</strong>es<br />

Rechtsverhältnisses. Die Rechtsprechung und e<strong>in</strong> Teil des Schrifttums wenden §<br />

334 Vgl. Schenke Fn. 302, Vorb § 40 Rn. 8a.<br />

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